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Drucksache
Berichte über Auslegungsprobleme für die Kommunen bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei § 2b Umsatzsteuergesetz
19/17309
2020-02-21
Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie- Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
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Deutscher Bundestag Drucksache 19/17309 19. Wahlperiode 21.02.2020 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt,
Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario
Brandenburg (Südpfalz), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Britta
Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas
Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst,
Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in
der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Pascal Kober, Carina Konrad,
Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Roman Müller-Böhm,
Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly,
Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-
Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Michael Theurer, Gerald Ullrich,
Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Berichte über Auslegungsprobleme für die Kommunen bzw. juristischen
Personen des öffentlichen Rechts bei § 2b Umsatzsteuergesetz Mit dem Jahressteuergesetz 2015 wurde mit § 2b des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) ein Ausnahmetatbestand geschaffen. Demnach gelten juristische Personen
des öffentlichen Rechts (jPdöR) nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten
ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch
wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge
oder sonstige Abgaben erheben. Besonders der unbestimmte Rechtsbegriff der „Wettbewerbsverzerrungen“ bereitet
nach Ansicht der Fragesteller Auslegungsprobleme. § 2 Absatz 2 UStG
definiert hier zwar Näheres, die Beurteilung im Einzelfall bringt für die Beteiligten
jedoch erhebliche Probleme mit sich. Festgestellt werden kann, dass nach Ansicht der Fragesteller auch das Bundesministerium
der Finanzen (BMF) durch die Veröffentlichung der BMF-Schreiben
vom 16. Dezember 2016 (BStBl. I 2016 S. 1451) und 27. Juli 2017 (BStBl.
2017 I S. 1239) die erheblichen Probleme bei der Auslegung der gesetzlichen
Neuregelungen erkannt hat. Diese Reaktion kann jedoch nicht die vielfältigen
Sachverhalte, die im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung anfallen, abbilden.
Stattdessen werden aus Sicht der Fragesteller die Kommunen mit einer
steuerlichen Einschätzung allein gelassen und müssen aufgrund der Unsicherheiten
entsprechende Risiken eingehen. Ein gesetzlich normiertes Recht auf eine umsatzsteuerliche Anrufungsauskunft
ist bisher nicht vorgesehen. Die Neuregelung des § 2b UStG ist zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Ein
Übergangszeitraum war auf Antrag bis zum 1. Januar 2021 möglich. Drucksache 19/17309 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wir fragen die Bundesregierung: 1. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die juristischen Personen des öffentlichen
Rechts bei der Anwendung des § 2b UStG mit erheblichen Auslegungsproblemen
konfrontiert sind (https://www.gemeindezeitung.de/homep
age/index.php/inhalt/artikel/fachthema/2482-gz-13-2019-bkpv-geschaeftsbe
richt-2018-geldanlage-und-umsatzbesteuerung)? a) Wie begründet die Bundesregierung die mit den Auslegungsproblemen
des § 2b UStG verbundene Rechtsunsicherheit bei den Anwendern? b) Welche Probleme bei der Auslegung des Gesetzestextes des § 2b UStG
sind der Bundesregierung bisher zugetragen worden? c) Wie viele Kommunen bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts
haben sich bisher an die Bundesregierung gewandt, um auf die Problembereiche
hinzuweisen (bitte nach Bundesländern aufgliedern)? 2. Wie begründet die Bundesregierung die BMF-Schreiben vom 16. Dezember
2016 und 27. Juli 2017? a) Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die BMF-Schreiben vom
16. Dezember 2016 sowie 27. Juli 2017 veröffentlicht? b) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Kommunen bzw. juristischen Personen
des öffentlichen Rechts bei der Anwendung des § 2b UStG über
die BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 sowie 27. Juli 2017 hinaus
zu unterstützen, und wenn ja, wie? 3. Hat die Bundesregierung Informationen vorliegen, wie viele, und welche
der Kommunen in Deutschland bzw. juristischen Personen des öffentlichen
Rechts die Neuregelungen aus § 2b UStG ohne Probleme ab dem 1. Januar
2021 umsetzen werden (bitte nach Bundesländern aufgliedern)? 4. Plant die Bundesregierung eine Verlängerung des Übergangszeitraums der
Anwendung des § 2b UStG bis zum 1. Januar 2023? a) Wie steht die Bundesregierung zu dem Begehren der Betroffenen, den
Übergangszeitraum zur Anwendung des § 2b UStG bis zum 1. Januar
2023 zu verlängern – https://www.gemeindezeitung.de/homepage/inde
x.php/inhalt/artikel/fachthema/2482-gz-13-2019-bkpv-geschaeftsberich
t-2018-geldanlage-und-umsatzbesteuerung (Anwendung § 2b UStG ab
1. Januar 2023)? b) Wie viele Anträge auf eine Verlängerung des Übergangszeitraums liegen
der Bundesregierung vor? c) Welche Hindernisse stehen aus Sicht der Bundesregierung einer Verlängerung
des Übergangszeitraums entgegen? 5. Sieht die Bundesregierung bei einer solchen Verlängerung des Übergangszeitraums
unionsrechtliche Bedenken, und wenn ja, welche? a) Sieht die Bundesregierung bei einer Verlängerung des Übergangszeitraums
europarechtliche Beschränkungen, und wenn ja, welche? b) Setzt sich die Bundesregierung aktuell auf europäischer Ebene dafür ein,
dass eine Verlängerung europarechtlich ermöglicht wird? 6. Welche bürokratischen Auswirkungen und finanziellen Kosten sieht die
Bundesregierung in der Neuregelung des § 2b UStG für die Kommunen
bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/17309 7. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu einer Anrufungsauskunft
vor? a) Liegt der Bundesregierung von Seiten der Kommunen bzw. juristischen
Personen des öffentlichen Rechts ein Begehren vor, wonach zumindest
eine temporäre Anrufungsauskunft im Umsatzsteuerrecht gewünscht
wird? b) Hat die Bundesregierung die Möglichkeit der gesetzlichen Normierung
eines Anspruchs auf eine kostenfreie umsatzsteuerliche Anrufungsauskunft
für juristische Personen des öffentlichen Rechts geprüft? c) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Welche Gründe sprechen gegen die Verankerung einer Anrufungsauskunft
am Beispiel von § 42e des Einkommensteuergesetzes im Umsatzsteuerrecht? Berlin, den 15. Januar 2020 Christian Lindner und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333