Table of Contents
- Platz der Republik 1
- Sehr geehrter Herr Präsident,
- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizu-
- eFederführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
- Vergütungstabelle B
-
Vergütungstabelle C
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1. Ausgangslage
- a) Vormundschaftsrecht
- b) Betreuungsrecht
- c) Ehegattenvertretungsrecht
- d) Internationales Privatrecht
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2. Ausländisches Recht
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a) Vormundschaftsrecht
- aaa) Rechtsquellen
- Die Obsorge für eine andere Person wurde im Jahr 2001 umfassend neu geregelt und gleichzeitig das bis dahin geltende Rechtsinstitut der Vormundschaft abgelöst.
- Die Obsorge für eine andere Person umfasst grundsätzlich die Bereiche Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung minderjähriger Personen (§§ 158 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB). Die dem deutschen Vormundscha...
- bbb) Voraussetzungen der Obsorge
- Primär mit der Obsorge eines Minderjährigen – und zwar in vollem Umfang – betraut sind Eltern, Großeltern und Pflegeeltern. Nur wenn keine dieser Personen die Obsorge über einen Minderjährigen ausübt bzw. in der Lage ist, die Obsorge in vollem Umfang ...
- ccc) Verfahren
- Die Betrauung eines Dritten mit der Obsorge nach § 204 ABGB erfolgt durch einen Beschluss des Bezirksgerichts.
- ddd) Arten der Obsorgeverhältnisse
- Mit der Obsorge wird in der Regel eine natürliche Person betraut. Daneben kann auch der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut werden.
- In bestimmten Fällen ist der Kinder- und Jugendhilfeträger per Gesetz Obsorgeträger, zum Beispiel für das Findelkind (§ 207 ABGB). Außerdem ist der Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzlicher Vertreter für die Festsetzung und Durchsetzung von Unterhalt...
- Schließlich besteht ein vorläufiges gesetzliches Obsorgeverhältnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers bei einer Kindeswohlgefährdung und Gefahr im Verzug.
- Soweit nicht Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern Obsorgeträger sind, sieht das Gesetz hinsichtlich der Auswahl des möglichen Obsorgeträgers keine Rangfolge unter den Verwandten oder anderen dem Kind nahestehenden oder besonders geeigneten Personen vo...
- Die Übernahme der Obsorge ist keine allgemeine Bürgerpflicht. Verwandte, nahestehende Personen oder aus anderen Gründen für die Obsorge geeignete Personen sind jedoch weiterhin zur Übernahme der Obsorge verpflichtet und der Beschluss kann ggf. mit Zwa...
- eee) Führung der Obsorge
- Die mit der Obsorge betraute Person hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie die Eltern. Modifikationen für einzelne Bereiche finden sich in den §§ 213 ff. ABGB. Danach hat der Obsorgeträger in wichtigen die Person des Kindes betreffenden ...
- Nach § 227 Absatz 1 ABGB haftet der Obsorgeträger, mithin auch der Kinder- und Jugendhilfeträger, dem Kind gegenüber für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden.
- fff) Kosten der Obsorge
- Der mit der Obsorge betrauten Person – nicht jedoch dem Kinder- und Jugendhilfeträger – steht eine Entschädigung und Aufwendungsersatz aus dem Kindesvermögen zu. Allerdings dürfen hierdurch die Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet werden. Der ...
- Regelungen zur Entschädigung durch die öffentliche Hand, wenn eine Entschädigung aus dem Vermögen des Kindes nicht möglich ist, sieht das ABGB nicht vor.
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bb) Schweiz
- aaa) Rechtsquellen
- Das aus dem Jahr 1907 stammende Vormundschaftsrecht wurde zum 1. Januar 2013 umfassend revidiert (Artikel 327 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB). Seither werden Vormundschaften ausschließlich für Minderjährige errichtet. Neben Artikel 327a bis...
- bbb) Voraussetzungen einer Vormundschaft und Beistandschaft
- Eine Vormundschaft wird errichtet, wenn kein Inhaber der elterlichen Sorge zur Verfügung steht. Hierbei werden folgende Fälle unterschieden:
- Eltern steht keine elterliche Sorge zu, wenn sie minderjährig sind oder unter umfassender Beistandschaft stehen; die elterliche Sorge kann dem – volljährigen – Vater übertragen oder es kann eine Vormundschaft errichtet werden (Artikel 296 Absatz 3, 29...
- Ein Beistand für das Kind wird ernannt, um die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge mit Rat und Tat zu unterstützen (Artikel 308 Absatz 1 ZGB). Eine Erziehungsbeistandschaft wird errichtet, wenn das persönliche Wohl des Kindes gefährdet ist un...
- Die Errichtung einer Vormundschaft und einer Beistandschaft sind behördliche Zwangsakte, die durch private Vereinbarungen oder Vorsorge nicht vermieden werden können.
- ccc) Zuständigkeit
- Vormundschaften und Beistandschaften werden von der Kindesschutzbehörde und nicht von einem Gericht angeordnet, überprüft und überwacht.
- ddd) Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Beistands
- Der Vormund oder Beistand muss für die Aufgabe persönlich und fachlich geeignet sein (Artikel 400 ZGB). Ernannt werden kann entweder eine Privatperson oder ein Berufsbeistand oder -vormund. Die ernannte Person ist verpflichtet, das Amt zu übernehmen, ...
- Eine Hierarchie zwischen Privatpersonen und Berufsvormündern bzw. -beiständen gibt es nicht, ebenso wenig haben nahe Verwandte eine Vorrangstellung. Entscheidend bei der Auswahl ist allein das Wohl des Kindes. Bei besonderen Umständen können für ein K...
- eee) Führung der Vormundschaft und Beistandschaft
- Dem Vormund stehen nach Artikel 327c ZGB im Wesentlichen die gleichen Rechte wie den Eltern zu. Ausgenommen hiervon ist das Recht der Bestimmung über die religiöse Erziehung des Kindes.
- Der Erziehungsbeistand hat die Eltern in ihrer Sorge für das Kind zu unterstützen, darüber hinaus soll er Anlaufstelle für das Kind sein. Seine Aufgaben richten sich nicht nach den Regeln der elterlichen Sorge, sondern nach denen der Beistandschaft fü...
- Zum Schutz des Kindes bedarf der Vormund und der Beistand zu gewissen Geschäften die Zustimmung der Kinderschutzbehörde. Zustimmungsbedürftig sind Geschäfte mit einer besonderen Tragweite. Die Kindesschutzbehörde kann zudem anordnen, dass ihr weitere ...
- fff) Kosten der Vormundschaft oder Beistandschaft
- Vormund und Beistand haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen, wie Reise- und Telefonkosten (Artikel 404 ZGB). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Vermögensverhältnissen der Eltern bzw. des M...
- Der Kanton Zürich hat in einer Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz (Verordnung des Kantons Zürich über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften vom 3. Oktober 2012) den Entschädigungsrahmen für Beistände und damit auch fü...
- Die entsprechende Verordnung des Kantons Bern (Verordnung des Kantons Bern über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft vom 19. September 2012) sieht eine jährliche Entschädigung vor. Die Jahrespauschale beträgt dan...
- ggg) Ende der Vormundschaft oder Beistandschaft
- Das Amt des Vormunds oder Beistands endet mit Ablauf der festgesetzten Amtsdauer (Artikel 421 Ziffer 1 ZGB). Wurde eine solche nicht festgesetzt, endet das Amt von Gesetzes wegen (Artikel 421 Ziffer 2 ZGB), d.h. regelmäßig mit Eintritt der Volljährigk...
- cc) Besonderheiten weiterer Rechtsordnungen
- Spanien eröffnet den Eltern eine Reihe von privatautonomen Gestaltungsmöglichkeiten für die Ausübung der Vormundschaft über ihre Kinder. Jeder Elternteil kann in einer notariellen Urkunde oder in einem Testament einen Vormund für seine Kinder ernennen...
- England, Wales und Finnland haben die Regelungen zur Vormundschaft mit den Regelungen zur elterlichen Sorge zusammengeführt. Grundsätzlich gelten damit in diesen Ländern die gleichen Regelungen unabhängig davon, ob die Sorge durch die Eltern im Rahmen...
- Eine Besonderheit enthalten die Regelungen zur Kontrolle des Vormunds in Frankreich (sowie in Ansätzen in Griechenland, Slowenien und Spanien). Zur Überwachung des Vormunds kann hier ein Familienrat eingerichtet werden, der sich aus Familienmitglieder...
- dd) Fazit
- Das Vormundschaftsrecht weist in den untersuchten europäischen Rechtsordnungen viele Gemeinsamkeiten auf. Auffallend ist, dass viele Rechtsordnungen in den vergangenen Jahren eine Trennung zwischen dem Vormundschaftsrecht und den Regelungen zur Betreu...
- Hinsichtlich der Begründung der Vormundschaft bestehen nur wenige Unterschiede, in der Regel wird die Vormundschaft durch das Gericht oder eine Behörde angeordnet. Nur ausnahmsweise sehen einzelne Rechtsordnungen einen gesetzlichen Eintritt der Vormun...
- In nahezu allen Rechtsordnungen ist das Vormundschaftsrecht zwingendes Recht, privatautonome Gestaltungsmöglichkeiten sind in der Regel nicht vorgesehen. Lediglich bei der Auswahl des Vormunds sehen einige Rechtsordnungen gewisse Einflussmöglichkeiten...
- Hinsichtlich der Aufgaben des Vormunds wird zumeist auf die elterliche Verantwortung verwiesen, ergänzend werden regelmäßig besondere Pflichten zur Vermögensverwaltung festgelegt. Unterschiede in den Rechtsordnungen bestehen jedoch bezüglich der Art d...
- Bei der Vergütung bestehen zwischen den untersuchten Rechtsordnungen größere Unterschiede, die von einer grundsätzlichen Vergütungspflicht bis zur grundsätzlichen Unentgeltlichkeit mit Verpflichtung zur Übernahme des Unterhalts für den Mündel bei der ...
- b) Betreuungsrecht
- Das Recht des Erwachsenenschutzes wurde in den vergangenen zehn Jahren auch in anderen Ländern grundlegend reformiert. Ausdrücklich zu erwähnen sind hierbei die Reformen in Österreich und in der Schweiz.
- aa) Österreich
- aaa) Rechtsgrundlagen
- In Österreich regelte seit 1984 das sogenannte Sachwalterrecht die Belange von schutzbedürftigen Erwachsenen, wodurch – anders als in der bis dahin geltenden Entmündigungsordnung – das Wohl psychisch kranker bzw. geistig behinderter Personen in den Mi...
- Nachdem ursprünglich lediglich eine Reform des bisherigen Rechts geplant war, wurde im Zuge der Vorbereitung der Reform deutlich, dass eine Ablösung des Sachwalterrechts durch ein neues Modell des Erwachsenenschutzes geboten erschien. Hierzu führte da...
- Mit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz, das am 30. März 2017 im österreichischen Nationalrat beschlossen wurde und am 1. Juli 2018 in Kraft trat, kam es zu einer umfassenden Neugestaltung des bisherigen Sachwalterrechts. Im Mittelpunkt der Neuordnung stan...
- bbb) Zentrale Elemente des neuen Erwachsenenschutzrechts
- Der Begriff des „Sachwalters“ wurde als nicht mehr zeitgemäß angesehen und – in Anlehnung an die international gebräuchliche Terminologie – durch die Bezeichnung als „Erwachsenenvertreter“ abgelöst. Dieser Begriff steht für alle Formen der rechtlichen...
- Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht vier Arten der Vertretung vor, nämlich
- Für die Vorsorgevollmacht gelten die allgemeinen Regeln des Vollmachtrechts und spezielle Bestimmungen im Erwachsenenschutzrecht. Für die drei anderen Formen der Vertretung gelten in erster Linie die Bestimmungen zum Erwachsenenschutzrecht. Die Reihen...
- Die vertretenen Personen werden – auch durch eine gerichtliche Erwachsenenvertretung – nicht mehr automatisch in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. Es ist vielmehr im Einzelfall zu überprüfen, ob die vertretene Person eine konkrete Rechtshandlung...
- Die vertretene Person soll trotz Stellvertretung so weit wie möglich über ihre Angelegenheiten selbst bestimmen können. Der Erwachsenvertreter hat die Wünsche und Vorstellungen der vertretenen Person zu ermitteln und zu beachten. Dazu ist es notwendig...
- In den Bereichen der persönlichen und familiären Angelegenheiten wird die Autonomie der betroffenen volljährigen Personen gestärkt. Der Betroffene kann in diesen Belangen grundsätzlich selbst entscheiden, vor allem wenn es um eine medizinische Behandl...
- Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung endet automatisch nach drei Jahren, wenn sie nicht vorher beendet oder erneuert wird.
- Eine zentrale Rolle im Erwachsenenschutz ist den Erwachsenenschutzvereinen zugewiesen. Diese werden, wenn keine Angehörigen zur Verfügung stehen und eine besonders qualifizierte professionelle Unterstützung erforderlich ist, regelmäßig als gerichtlich...
- Im Verfahren, das jetzt als „Erwachsenenschutzverfahren“ bezeichnet wird, ist als neues Element insbesondere die Verpflichtung des Pflegschaftsgerichts hervorzuheben, bei Vorliegen von Anhaltspunkten zur Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtliche...
- bb) Schweiz
- aaa) Rechtsgrundlagen
- Das heute geltende Erwachsenenschutzrecht der Schweiz ist am 19. Oktober 2008 vom Parlament verabschiedet worden und am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch wurden die zum Teil noch aus der Zeit des Inkrafttretens des ZGB geltenden Bestimmungen...
- Ziele der Neuregelung waren – neben der Einführung einer neuen Terminologie – eine Förderung der Selbstbestimmung durch eigene Vorsorge, die Betonung der Familiensolidarität, die Möglichkeit von individuell zugeschnittenen Maßnahmen sowie eine verstär...
- bbb) Zentrale Elemente des neuen Erwachsenenschutzrechts
- Der Begriff des „Vormunds“ wurde abgelöst durch den Begriff des „Beistands“.
- Im neuen Erwachsenenschutzrecht sind drei Arten von Maßnahmen vorgesehen:
- Die eigenen Maßnahmen umfassen den sogenannten „Vorsorgeauftrag“ und die Patientenverfügung, die gesetzlichen Maßnahmen neben Regelungen zur Vertretung bei medizinischen Maßnahmen und zum Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen insbesondere die s...
- Alle behördlichen Maßnahmen dienen dem Zweck, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen und so weit wie möglich die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu erhalten und zu fördern. Die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit d...
- Zum Beistand wird eine natürliche Person ernannt, hierbei ist dem Wunsch des Betroffenen zu entsprechen, wenn die vorgeschlagene Person geeignet und zur Übernahme bereit ist. Dies kann ein Berufsbeistand oder ein privater Mandatsträger sein. Der Beist...
- Zuständig für die Bestellung eines Beistands ist die sogenannte Erwachsenenschutzbehörde. Sie ist nicht zu verwechseln mit der deutschen Betreuungsbehörde, sondern entspricht ihrer Zuständigkeit nach eher dem Betreuungsgericht des deutschen Rechts. Wä...
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c) Ehegattenvertretungsrecht
- aa) Österreich
- bb) Schweiz
- cc) Weitere Rechtsordnungen
- dd) Fazit
- d) Internationales Privatrecht
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a) Vormundschaftsrecht
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3. Stand der öffentlichen Erörterung
- a) Vormundschaftsrecht
- b) Betreuungsrecht
- c) Ehegattenvertretung
- d) Internationales Privatrecht
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4. Lösung
- a) Neuordnung der Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftsvorschriften
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b) Vormundschaftsrecht
- aa) Modernisierung
- bb) Stärkung der Personensorge
- cc) Stärkung der personellen Ressourcen für eine persönlich geführte Vormundschaft
- dd) Auswahl des Vormunds
- ee) Entbürokratisierung der Vermögenssorge
- c) Betreuungsrecht
- d) Ehegattenvertretung
- e) Internationales Privatrecht
- 1. Neuordnung der Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftsvorschriften
-
2. Vormundschaftsrecht im Einzelnen
-
a) Stärkung der Personensorge im Vormundschaftsrecht
- aa) Subjektstellung des Mündels
- bb) Sorgeverantwortung des Vormunds
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cc) Sorgeverantwortung von Vormund und Pfleger
- aaa) Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson
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b) Stärkung der personellen Ressourcen in der Vormundschaft
- aa) Vormundschaftssystem
- bb) Vereinsvormund
-
c) Auswahl des Vormunds
- aa) Auswahl des am besten geeignetsten Vormunds
- bb) Eignungsvoraussetzungen für den Einzelvormund und den Vereinsvormund
- cc) Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- dd) Vorläufiger Vormund
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d) Vermögenssorge
- aa) Grundsatz und Pflichten des Vormunds
- bb) Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- cc) Befreite Vormundschaften
- e) Anpassungen bei Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung und Vergütung des Vormunds und des Betreuers
-
a) Stärkung der Personensorge im Vormundschaftsrecht
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3. Betreuungsrecht im Einzelnen
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a) Betreuerbestellung
- aa) Voraussetzungen der Betreuerbestellung
- bb) Umfang der Betreuung
- cc) Auswahl des Betreuers
- b) Führung der Betreuung
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c) Personenangelegenheiten
- aa) Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
- bb) Umgangsbestimmung
- d) Vermögensangelegenheiten
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e) Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
- aa) Regelung des Maßstabs von § 1821 Absatz 2 bis 4 BGB-E für die Aufsicht
- bb) Persönliche Anhörung des Betreuten bei Anhaltspunkten für Pflichtwidrigkeiten
- cc) Einführung eines verpflichtenden Anfangsberichts
- dd) Einführung eines Anfangsgesprächs für ehrenamtliche „Angehörigenbetreuer“
- ee) Verbesserung der laufenden Berichterstattung
- ff) Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
- f) Maßnahmen zur Entlastung der Betreuungsgerichte
-
g) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der ehrenamtlichen Betreuung
- aa) Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit als generelle Eignungsanforderung
- bb) Anbindung an einen Betreuungsverein
- cc) Mitteilung an Betreuungsvereine
- h) Maßnahmen zur Stärkung der Betreuungsvereine
- i) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der beruflichen Betreuung
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j) Maßnahmen zum Schutz des Betreuten vor Missbrauch
- aa) Regelmäßige Abfragen beim Bundeszentralregister und den Schuldnerverzeichnissen
- bb) Einführung eines Vier-Augen-Prinzips bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses
- cc) Übersendung des Vermögensverzeichnisses an den Betreuten
- dd) Genereller Ausschluss bestimmter Personen von der Betreuertätigkeit
- ee) Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber nahestehenden Angehörigen
- k) Bessere Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld einer Betreuung
- l) Vorsorgevollmacht
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a) Betreuerbestellung
- 4. Pflegschaftsrecht
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5. Änderungen bei der Vergütung, insbesondere im VBVG
- a) Neufassung der Verweisung in § 1875 BGB-E bzw. § 1808 Absatz 3 BGB-E auf das VBVG sowie dessen Neustrukturierung
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b) Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds
- aa) Grundzüge
- bb) Vergütung für den Vormundschaftsverein
- cc) Ausschluss des Rückgriffs der Staatskasse beim Mündel für die Kosten der Vormundschaft
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c) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers und des Betreuungsvereins
- aa) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
- bb) Vergütung des Betreuungsvereins
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6. Ehegattenvertretung
- a) Voraussetzungen und Umfang
- b) Zeitliche Befristung
- c) Ausschlussgründe, Beschränkungen und Kontrolle
- 7. Änderungen im EGBGB
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8. Änderungen SGB VIII
- a) Unterstützung bei der Auswahl des besten Vormunds
- b) Stärkung der Ressourcen in der Vormundschaft
- c) Personalisierung im Vormundschaftsrecht
- d) Sorgeverantwortung des Vormunds
- e) Mitteilungspflichten des Jugendamts
- 9. Änderungen FamFG
- a. Änderungen des SGB VIII
- b. Änderungen des SGB I, IX und X
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c. Betreuungsorganisationsgesetz
- a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
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b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- aa) Vormundschaftsrechtsreform
- bb) Betreuungsrechtsreform
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cc) Einführung des Ehegattenvertretungsrechts
- aaa) Anzahl der Fälle
- bbb) Aufwand bei den Ärzten und Krankenhäusern
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c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
- aaa) Vormundschaftsrechtsreform
- bbb) Betreuungsrechtsreform
- Durch die Betreuungsrechtsreform kann es bei den Gemeinden im Rahmen der Anwendung des neuen Instruments der erweiterten Unterstützung sowie des Registrierungsverfahrens für berufliche Betreuer einschließlich der Tätigkeit der Betreuungsbehörde als St...
- ccc) Ehegattenvertretungsrecht
- a) Vormundschaftsrechtsreform
- b) Betreuungsrechtsreform
- c) Ehegattenvertretungsrecht
- I. Zusammenfassung
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II. Im Einzelnen
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II.1. Erfüllungsaufwand
- Bürgerinnen und Bürger
- Wirtschaft
- Verwaltung (Länder)
- Verwaltung (Kommunen)
- II.2. Weitere Kosten
- II.3. ‚One in one out‘-Regel
- II.4. Evaluierung
- III. Ergebnis
-
II.1. Erfüllungsaufwand
-
1. Ausgangslage
Referenzen
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juris Lex QS
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