Table of Contents
- 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
-
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
- § 1 „
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3. § 5 wird wie folgt gefasst:
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§ 5 „
- (1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller oder einer seiner Vorfahren seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines...
- (2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung und sind verschiedene Verwaltungsbehörden zuständig, so kann eine der beteiligten Behörden im Einvernehmen mit den anderen Behörden und mit dem Einverständnis der Antragsteller da...
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§ 5 „
- 4. § 6 wird aufgehoben.
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5. § 8 wird wie folgt gefasst:
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§ 8 „
- (1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu fü...
- (2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen ausset...
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§ 8 „
- 6. In § 9 Satz 1 wird das Wort „untere“ durch die Wörter „nach Landesrecht zuständige“ ersetzt.
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7. § 10 wird wie folgt gefasst:
- § 10 „
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8. § 11 wird wie folgt gefasst:
- § 11 „
- 9. § 13 wird aufgehoben.
- 10. In § 13a wird die Angabe „§§ 6, 8, 9 und 11“ durch die Angabe „§§ 8 und 9“ ersetzt.
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juris Lex QS
03052024 ()
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