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0125-21-text
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
- cc) Buchstabe c wird Buchstabe b und nach den Wörtern „§ 261 Absatz 1 und 2“ werden das Komma und die Wörter „wenn die Vortat ein Verbrechen ist, oder in den Fällen der gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung einer Vortat“ gestrichen.
- b) In Nummer 3 wird § 261 wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
- „Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,“
- bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen.“
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird das Wort „Vermögensgegenstands“ durch das Wort „Gegenstands“ ersetzt.
- bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
- cc) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Vermögensgegenstand“ durch das Wort „Gegenstand“ ersetzt.
- dd) In Absatz 7 wird das Wort „Vermögensgegenstand“ durch das Wort „Gegenstand“ ersetzt.
- ee) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und“.
- bbb) In Nummer 1 wird das Wort „auch“ gestrichen.
- ff) In Absatz 10 Satz 3 werden nach dem Wort „unberührt“ die Wörter „und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor“ eingefügt.
- 2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
- ‚Artikel 2
- Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
- Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird folgender Artikel 316… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:
- „Artikel 316… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung des Geldwäschegesetzes
- Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses Gesetzes] sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.“ ‘
- 3. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- ‚1. § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3. eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,“.‘
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juris Lex QS
17062024 ()
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