Table of Contents
- 0132-21
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0132-21-text
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Entwurf eines Gesetzes zur Pflanzengesundheit
- Artikel 1
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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der
- Abschnitt 1
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Allgemeine Bestimmungen
- § 1
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Anwendungsbereich
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Dieses Gesetz regelt die Durchführung
- 1. der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäisch...
- 2. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesu...
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Dieses Gesetz regelt die Durchführung
- § 2
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Begriffsbestimmungen, Verweise
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(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Schadorganismus: Schädling im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
- 2. Pflanze: Pflanze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
- 3. Pflanzenerzeugnis: Pflanzenerzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031;
- 4. anderer Gegenstand: anderer Gegenstand im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/2031;
- 5. Befallsgegenstand: Pflanze, Pflanzenerzeugnis oder anderer Gegenstand, der Träger bestimmter Schadorganismen ist oder sein kann;
- 6. Kultursubstrat: Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;
- 7. Gebiet der Union: Gebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031;
- 8. innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderer Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union einschließlich des Inlandes;
- 9. Einschleppung: Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist, und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;
- 10. Verschleppung: Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;
- 11. Einfuhr: Verbringen von Waren in das Gebiet der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625;
- 12. Durchfuhr: Verbringen von Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625;
- 13. Ausfuhr: Verbringen von Waren aus dem Gebiet der Union in einen Drittstaat;
- 14. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union.
- (2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2017/625 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die ...
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(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:
- § 3
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Leitlinien
- Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut) erstellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung eines bestimmten Schadorganismus oder zur D...
- Abschnitt 2
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Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen
- § 4
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Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen, Verordnungsermächtigung
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(1) Das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen kann
- 1. zum Schutz gegen die Gefahr
- 2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenständen
- verboten oder beschränkt werden.
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(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es für die Schutzzwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Regelungen zu erlassen. Es kann dabei insbes...
- 1. das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen abhängig machen
- 2. Vorschriften erlassen über
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(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Vorschriften über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-Institut hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in die Europäische Union, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europ...
- 2. soweit es im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist, dem Julius Kühn-Institut die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen.
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(1) Das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen kann
- § 5
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Anordnungen der zuständigen Behörden
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Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie zur Bekämpfung der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 Bu...
- 1. soweit durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten eine Regelung ni...
- 2. soweit keine durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten getroffene...
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Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie zur Bekämpfung der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 Bu...
- Abschnitt 3
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Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten
- § 6
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Entschädigung
- (1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, di...
- (2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist...
- (3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger Anlass zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung, gegen einen Rech...
- (4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
- § 7
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Forderungsübergang, Verordnungsermächtigung
- (1) Wird eine Entschädigung nach § 6 Absatz 1 oder 2 geleistet oder ein Ausgleich aus Anlass behördlich angeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung oder Verhinderung der Verschleppung von Schadorganismen gewährt, kann sich die Europäische Union an der Entsc...
- (2) Soweit sich die Europäische Union an der Leistung eines Landes an einen Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung auf Entschädigung oder Ausgleich, die dem Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen Dr...
- Abschnitt 4
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Behörden, Überwachung
- § 8
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Julius Kühn-Institut
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Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist das Julius Kühn-Institut
- 1. zentrale Behörde im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,
- 2. Kontaktstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 30 sowie Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amt...
- 3. Verbindungsstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.
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Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist das Julius Kühn-Institut
- § 9
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Durchführung in den Ländern
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(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. die Überwachung von Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h,
- 2. die Erteilung von Genehmigungen nach den Artikeln 8, 46 und 48 Verordnung (EU) 2016/2031,
- 3. das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des Artikel 10 Unterabsatz 3, des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 3, 4 und 5 und des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031,
- 4. die Durchführung von Erhebungen nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031,
- 5. die Erstellung und Umsetzung von Notfallpläne nach den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie
- 6. die Auskunft auf berechtigte Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.
- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h erlassenen Rechts...
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(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:
- § 10
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Behördliche Anordnungen
- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen Rechtsakte de...
- § 11
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Mitwirkung der Zollbehörden
- (1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen mit.
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(2) Die Zollbehörden können
- 1. Sendungen von Schadorganismen und Befallsgegenständen einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von Auflagen zur Behandlung von Befall...
- 2. soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und von Rechtsakten der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer zol...
- 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Nummer 1 genannten Art auf Kosten und auf Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.
- § 12
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Grenzkontrollstellen mit zugeordneten Zollbehörden
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Grenzkontrollstellen mit den zugeordneten Zollbehörden nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/625 bekannt, bei denen Sendungen von...
- Abschnitt 5
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Auskunftspflichten und Übermittlung von Daten
- § 13
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Auskunftspflichten, Betretensrechte
- (1) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Julius Kühn-Institut oder der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der zuständigen ...
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(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit es im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist, Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit...
- 1. Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schadorganismen vornehmen,
- 2. Proben, insbesondere an und von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen und
- 3. geschäftliche Unterlagen einsehen;
- (3) Die von der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 mit der Durchführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes, nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Europäisch...
- (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
- (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat ...
- § 14
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Übermittlung von Daten
- (1) Das Julius Kühn-Institut kann den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Verlangen Entscheidungen und Maßnahmen mitteilen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung des Julius Kühn-Instituts im Anwendungsbereich d...
- (2) Das Julius Kühn-Institut und die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 können, soweit dies zur Einhaltung pflanzengesundheitsrechtlicher Anforderungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der E...
- § 15
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Außenverkehr
- Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Juli...
- Abschnitt 6
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Bußgeldvorschriften und Schlussbestimmungen
- § 16
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Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer Rechtsverordnung nach
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt oder
- 3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
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(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 un...
- 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchfüh...
- 2. entgegen Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3. entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vom Markt nimmt,
- 4. entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine dort genannte Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
- 5. entgegen Artikel 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 6. entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Schutzge...
- 7. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
- 8. entgegen Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Nicht-Quarantäneschädli...
- 9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis ...
- 10. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VII oder Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019...
- 11. entgegen Artikel 42 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugni...
- 12. entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsmaterial einführt,
- 13. entgegen Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzener...
- 14. entgegen Artikel 54 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzener...
- 15. entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 69 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 16. entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung aufbewahrt,
- 17. entgegen Artikel 66 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn einer dort genannten Tätigkeit stellt,
- 18. entgegen Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 eine Aktualisierung der dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 19. als Unternehmer entgegen Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt,
- 20. entgegen Artikel 69 Absatz 4, Artikel 93 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Aufzeichnung, einen dort genannten Pflanzenpass oder Inhalt nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 21. ohne Pflanzenpass nach Artikel 79 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen gen...
- 22. ohne Pflanzenpass nach Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ...
- 23. entgegen Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 einen Pflanzenpass nicht richtig ausstellt,
- 24. entgegen Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Pflanzenpass ausstellt,
- 25. als Unternehmer entgegen Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d oder entgegen Artikel 90 Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erst...
- 26. entgegen Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine dort genannte Markierung anbringt,
- 27. entgegen Artikels 97 Absatz 1 eine Reparatur vornimmt oder
- 28. ohne Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 2 eine Markierung anbringt oder Verpackungsmaterial repariert.
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(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Le...
- 1. entgegen Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
- 2. entgegen Artikel 15 Absatz 3 oder 5, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3. entgegen Artikel 56 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Sendung macht oder
- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 67 Unterabsatz 2 jeweils in Verbindung mit Artikel 69 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 1, 5 bis 7, 9, 10, 12 bis 14, 21 bis 23 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen...
- (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ...
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- § 17
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Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
- (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 und 3, in den Fällen des § 4 Absatz 2 auch wenn es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ...
- (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
- (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz ...
- § 18
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Verkündung von Rechtsverordnungen
- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des ...
- Artikel 2
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Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
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Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:
- „§ 7 (weggefallen)“.
- 2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62“ durch die Angabe „§§ 8, 57, 59, 60 und 62“ ersetzt.
- 3. § 7 wird aufgehoben.
- 4. In § 8 werden die Wörter „und § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f“, „oder § 7 Absatz 1 Satz 1“ und „oder § 7 Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.
- 5. § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 6. § 59 wird wie folgt geändert:
- 7. In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie“ gestrichen.
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8. § 62 wird wie folgt gefasst:
- „§ 62
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Befugte Zolldienststellen
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur A...
- 9. § 68 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 3 und 4 werden die Wörter „Buchstabe a, Nummer“ jeweils durch ein Komma ersetzt.
- 10. In § 72 Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 2“ und das anschließende Komma sowie die Wörter „und des § 7 Absatz 1“ gestrichen.
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1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:
-
Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
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Inkrafttreten
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
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B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit)
- Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
- Zu § 1 (Anwendungsbereich)
- Zu § 2 (Begriffsbestimmungen, Verweise)
- Zu § 3 (Leitlinien)
- Zu Abschnitt 2 (Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen)
- Zu § 4 (Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen, Verordnungsermächtigung)
- Zu § 5 (Anordnungen der zuständigen Behörden)
- Zu Abschnitt 3 (Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten)
- Zu § 6 (Entschädigung)
- Zu § 7 (Forderungsübergang)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Abschnitt 4 (Behörden, Überwachung)
- Zu § 8 (Julius Kühn-Institut)
- Zu § 9 (Durchführung in den Ländern)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu § 10 (Behördliche Anordnungen)
- Zu § 11 (Mitwirkung der Zollbehörden)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu § 12 (Grenzkontrollstellen mit zugeordneten Zollbehörden)
- Zu Abschnitt 5 (Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung)
- Zu § 13 (Auskunftspflichten, Betretungsrechte)
- Zu § 14 (Übermittlung von Daten)
- Zu § 15 (Außenverkehr)
- Zu Abschnitt 6 (Bußgeldvorschriften und Schlussbestimmungen)
- Zu § 16 (Bußgeldvorschriften)
- Zu § 17 (Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen)
- Zu § 18 (Verkündung von Rechtsverordnungen)
- Zu Artikel 2 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes)
- Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
-
A. Allgemeiner Teil
-
Entwurf eines Gesetzes zur Pflanzengesundheit
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16052024 ()
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