Table of Contents
- 0337-21vor
-
337maßgaben
- 1. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 bis 4 eingefügt:
- „(2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.“ ‘
- 2. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 5 und wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort „ Außerkrafttreten“ angefügt.
- b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „tritt“ werden die Wörter „vorbehaltlich der Absätze 2 und 3“ eingefügt.
- c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
Referenzen
Versions
Attention: This is not the current version of this document. Go to current version
Loading...
juris Lex QS
27062024 ()
27062024 ()