Table of Contents
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0159-21 Vorblatt-Anschreiben
- A. Problem und Ziel
- B. Lösung
- C. Alternativen
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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E. Erfüllungsaufwand
- E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
- E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- F. Weitere Kosten
- Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
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0159-21text
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge0F )
- Artikel 1
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Änderung des Luftverkehrsgesetzes
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Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. § 31 wird wie folgt geändert:
- „(2a) Auf Antrag eines Landes können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden.“
- „(3a) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b können auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden.“
- 2. § 32 Absatz 7 wird aufgehoben.
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3. § 58 wird wie folgt geändert:
- (2) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 4...
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4. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a und 66b eingefügt:
- „§ 66a
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Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten
- (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten, die im Fall von natürlichen Personen ihren Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Fall von juristischen Personen ihren Sitz im Ho...
- (2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist befugt, in dem Register nach Absatz 1 zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
- (3) Betreiber von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1 Satz 1 haben dem Luftfahrt-Bundesamt vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs die für die Registrierung zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu übermitteln und deren Richtigkeit auf Verlangen zu ...
- (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 können Luftsportverbände die für die Registrierung zu speichernden Daten ihrer Mitglieder, die unbemannte Fluggeräte nach Absatz 1 Satz 1 betreiben, dem Luftfahrt-Bundesamt unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/67...
- (5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt jedem Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch eine Registrierungsnummer, die für alle von ihm nach Absatz 1 Satz 1 betriebenen unbemannten Fluggeräte gilt, und die dem Luftfahrt-Bundesamt eine individuelle I...
- (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten dürfen vom Luftfahrt-Bundesamt an die für die in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben zuständigen Stellen des Bundes und der Länder sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, so...
- (7) Die Übermittlung nach Absatz 6 Satz 1 aus dem Register darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Polizeien des Bundes und der Länder erfolgen
- (8) Die Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 aus dem Register darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Verfassungsschutzbehörden zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben erfolgen, wenn diese Daten auf andere Weise nicht oder...
- (9) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind vom Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speich...
- (10) Das Luftfahrt-Bundesamt legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 nähere Anforderungen an das Datenformat sowi...
- (11) Das Luftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müs...
- (12) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sind als Betreiber unbemannter Fluggeräte von der Registrierungspflicht ausgenommen.
- § 66b
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Register über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte
- (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte. Das Register dient dazu, die Erfüllung der Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes hinsichtlich der Registrierung zulassungspflichtiger unbemannter Fluggeräte u...
- (2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist befugt, in dem Register nach Absatz 1 zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
- (3) Eigentümer von zulassungspflichtigen unbemannten Fluggeräten haben dem Luftfahrt-Bundesamt vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs die für die Registrierung zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu übermitteln und deren Richtigkeit auf Verlangen z...
- (4) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt Eigentümern von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch eine Registrierungsnummer des im Register gespeicherten unbemannten Fluggerätes, die dem Luftfahrt-Bundesamt eine individuelle Identifizi...
- (5) Für die nach Absatz 2 erhobenen Daten gilt § 66a Absatz 6 bis 11 entsprechend.
- (6) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von der Registrierungspflicht zulassungspflichtiger unbemannter Fluggeräte ausgenommen, soweit diese unbemannten Fluggeräte durch oder unter Aufsicht dieser Behörden und Organisationen zur E...
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1. § 31 wird wie folgt geändert:
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Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
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Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
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Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 5a wie folgt gefasst:
- 2. In § 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält“ durch die Wörter „und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den ...
- 3. § 21 wird wie folgt geändert:
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4. Abschnitt 5a wird wie folgt gefasst:
- „Abschnitt 5a
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Betrieb von unbemannten Fluggeräten
- § 21a
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Zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- (1) Zuständige Behörde in der Betriebskategorie „offen“ für die Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 in ...
- (2) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Voraussetzungen und Verfahren nach Absatz 1 fest. Dabei stellt es insbesondere sicher, dass nur solche Personen zu einer Prüfung für den Erwerb der in Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS.OPEN.030 Nummer ...
- (3) Für die Aufsicht über den Betrieb unbemannter Fluggeräte in der Betriebskategorie „offen“ nach Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes zuständig.
- § 21b
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Zuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- (1) Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten und für die Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten in der Betriebskategorie „speziell“...
- (2) Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung in der Betriebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Luftfahrtbehörde des Lande...
- (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Aktualisierung der nach Absatz 2 Satz 1 erteilten Betriebsgenehmigung im Falle eines Betriebs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU)...
- § 21c
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Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften
- (1) Zuständige Behörde in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ für die Erteilung einer Zulassung nach den Artikeln 6, 7 Absatz 3 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kom...
- (2) Für den Betrieb in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ gelten die Verkehrsvorschriften für bemannte, motorgetriebene Luftfahrzeuge entsprechend, soweit sie Einfluss auf die Belange des Umwelt-, Lärm- oder Naturschutzes haben können.
- § 21d
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Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern
- Zuständige Behörde für den Betrieb unbemannter Fluggeräte nach den §§ 21a bis 21c durch Betreiber im Sinne des Artikels 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ist das Luftfahrt-Bundesamt.
- § 21e
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Benannte und anerkannte Stellen
- (1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag Stellen für die Durchführung von Prüfungen und für die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen nach § 21a und § 21b benennen.
- (2) Es kann auf Antrag Stellen für die Durchführung der praktischen Ausbildung und Beurteilung der praktischen Fähigkeiten von Fernpiloten und für die Ausstellung der Akkreditierung für den unter die Standardszenarien im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 ...
- (3) Die Benennung nach Absatz 1 und die Anerkennung nach Absatz 2 gelten jeweils zwei Jahre. Sie können auf Antrag verlängert werden. Zudem können sie mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden. Die Benennung und die An...
- (4) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die nach Absatz 1 benannten und die nach Absatz 2 anerkannten Stellen. Beschäftigte des Luftfahrt-Bundesamtes sind insbesondere befugt, die Räumlichkeiten der Stellen zu den üblichen Betriebs- und Ge...
- § 21f
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Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- (1) Der Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder von Luftsportverbänden oder durch Mitglieder von in Luftsportverbänden organisierten Modellflugvereinen ist abweichend von den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Anforderungen an...
- (2) Fernpiloten von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen zusätzlich zu der Erlaubnis nach Absatz 3 über ausreichende Kenntnisse in
- (3) Der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden bedarf der Erlaubnis, sofern es sich um Flugmodelle handelt
- (4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 3 ist die Luftfahrtbehörde des Landes. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Geländes, über dem der Betrieb von Flugmodellen stattfinden soll.
- (5) Der Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 3 ist von dem Mitglied des Luftsportverbandes oder im Fall des Modellflugvereins durch eine entsprechend vertretungsberechtigte Person bei der zuständigen Behörde nach Absatz 4 zu stellen. Der Antrag muss folge...
- (6) Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis weitere Unterlagen beigefügt werden müssen. Sie kann insbesondere noch verlangen:
- (7) Schutzvorschriften insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, sowie das Naturschutzrecht der Länder bleiben unberührt.
- § 21g
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Regelungen für die Erteilung einer Genehmigung von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte Bundesbehörde kann bundesweit tätigen Luftsportverbänden auf Antrag eine Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erteil...
- (2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 sind beizufügen:
- (3) Vertreter der Luftsportverbände, die eine Genehmigung nach Absatz 1 erhalten haben, sind berechtigt, dem Betrieb von Flugmodellen, der auf Grundlage ihrer in Absatz 2 Nummer 1 genannten standardisierten Verfahren durchgeführt wird, beizuwohnen.
- § 21h
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Geografische Beschränkung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
- (1) In geografischen Gebieten gemäß den Absätzen 2 und 3 ist der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ nach den Artikeln 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 12 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/9...
- (2) Als geografisches Gebiet gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt der Luftraum
- (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte Bundesbehörde kann weitere geografische Gebiete gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festlegen. Festlegungen von geografi...
- (4) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht in Gebieten
- (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur evaluiert gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die in Absatz 4 Nummern 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen für den Betrieb von unbemannten Flu...
- (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur evaluiert gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die in Absatz 2 Nummer 2, 7 und 8 sowie in Absatz 4 Nummer 4 enthaltenen Bestimmungen für den Betrieb v...
- § 21i
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Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
- (1) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dem Verbot nach § 21h Absatz 1 erteilen, wenn
- (2) Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung weitere Unterlagen beigefügt werden müssen. Sie kann insbesondere Folgendes verlangen:
- (3) Schutzvorschriften insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, das Naturschutzrecht der Länder sowie die Pflicht zur ord...
- § 21j
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Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte Bundesbehörde ist zuständig für die Ausweisung und Veröffentlichung der in § 21h Absatz 2 und 3 genannten Gebiete als geografische Gebiete nach Artikel 15 Abs...
- (2) Erteilt die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in einem geografischen Gebiet eine Ausnahmegenehmigung nach § 21i Absatz 1 als Allgemeinverfügung, können deren Nebenbestimmungen und Auflagen dem Bu...
- § 21k
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Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- (1) Keiner Genehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bedarf der Betrieb unbemannter Fluggeräte mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse durch oder unter Aufsicht von
- (2) Das Verbot nach § 21h Absatz 1 gilt nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch oder unter Aufsicht von in Absatz 1 genannten Stellen. Auf Flugplätzen bedarf der Betrieb der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.
- (3) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von der Pflicht zum Betrieb von Zusatzgeräten für die direkte Fernidentifizierung ausgenommen, soweit der Einsatz von unbemannten Fluggeräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfolgt.“
- 5. In § 44 Absatz 1 werden die Nummern 17a bis 17e durch die folgenden Nummern 17a bis 17e ersetzt:
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Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
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Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. § 1 wird wie folgt geändert:
- (4) „ Von der Musterzulassung befreit sind ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtig...
- 2. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
- 3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Segelflugzeuge“ die Wörter „, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a“ eingefügt.
- 4. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm,“ gestrichen.
- 5. In Anlage 1 I werden nach dem Wort „Segelflugzeuge“ die Wörter „, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a“ eingefügt.
- 6. Anlage 1 II wird wie folgt geändert:
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1. § 1 wird wie folgt geändert:
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Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 4
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Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
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Die Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1) zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geän...
- 1. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- 2. Dem Abschnitt IV werden die folgenden Nummern 21 bis 23 angefügt:
- 3. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
- 4. In Abschnitt VII wird Nummer 35 aufgehoben.
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Die Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1) zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geän...
- Artikel 5
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Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
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§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden i...
- 1. In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2. Folgende Nummer 20 wird angefügt:
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§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden i...
- Artikel 6
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Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
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B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
- Zu Nummer 1
- Zu Buchstabe a
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Doppelbuchstabe cc
- Zu Doppelbuchstabe dd
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Buchstabe a
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Doppelbuchstabe cc
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 4
- Zu Artikel 2 (Änderung der Luftverkehrs-Ordnung)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Artikel 3 (Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Artikel 4 (Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung)
- Zu Nummer 1
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Buchstabe a und b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 4
- Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
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A. Allgemeiner Teil
-
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge0F )
-
0159-21_Anlage
- Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (NKR-Nr. 5542, BMVI)
- UI. Zusammenfassung
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UII. Im Einzelnen
- II.1. Erfüllungsaufwand
- II.2. Weitere Kosten
- II.3. Evaluierung
- UIII. Ergebnis
- Leere Seite
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juris Lex QS
21052024 ()
21052024 ()