Table of Contents
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0394-21 Vorblatt-Anschreiben
- A. Problem und Ziel
- B. Lösung; Nutzen
- C. Alternativen
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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E. Erfüllungsaufwand
- E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
- E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- F. Weitere Kosten
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0394-21text
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Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
- Artikel 1
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Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung
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Die Tierschutz-Hundeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. § 2 wird wie folgt geändert:
- „(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3
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2. § 3 wird wie folgt geändert:
- „§ 3
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Anforderungen an das Halten beim Züchten“.
- „(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss
- (2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.
- (3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert....
- (4) Welpen ist vom Züchter bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindestens vier Stunden je Tag Umgang mit einer Betreuungsperson zu gewähren.
- (5) Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefah...
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3. § 4 wird wie folgt geändert:
- „(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Herdenschutzhunde während ihrer Tätigkeit oder ihrer Ausbildung zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Beutegreifern im Freien gehalten werden, wenn
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4. § 5 wird wie folgt geändert:
- „(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn
- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
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6. § 7 wird wie folgt gefasst:
- „§ 7
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Anbindehaltung
- (1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.
- (2) Ein Hund, der für eine Tätigkeit an wechselnden Orten ausgebildet wird oder wurde und für die Verrichtung der Tätigkeit vorübergehend an einem anderen Ort als dem Ort, wo er dauerhaft gehalten wird, untergebracht wird, darf dort angebunden gehalte...
- 7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 8. § 10 wird wie folgt gefasst:
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9. § 12 wird wie folgt geändert:
- „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.“
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10. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
- „§ 13
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Anwendungsbestimmungen
- (1) § 2 Absatz 2 und §§ 3 und 7 in der sich jeweils aus Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und 6 der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Verkündungs...
- (2) § 6 Absatz 2 in der sich aus Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Verkündungsdaten dieser Änderungsverordnung] ergebend...
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1. § 2 wird wie folgt geändert:
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Die Tierschutz-Hundeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
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Änderung der Tierschutztransportverordnung
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Die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 10 wird wie folgt geändert:
- 2. § 21 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, den §§ 11,12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „unionsrechtliche“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.
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Die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
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Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
- III. Alternativen
- IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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V. Regelungsfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Regelungsfolgen
- VI. Befristung; Evaluierung
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B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung)
- Zu Nummer 1
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Nummer 2
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 3
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10
- Zu Artikel 2 (Änderung der Tierschutztransportverordnung)
- Zu Nummer 1
- Zu Buchstabe a
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Doppelbuchstabe cc
- Zu Buchstabe b
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Doppelbuchstabe cc
- Zu Nummer 2
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 3
- Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
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A. Allgemeiner Teil
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Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
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0394-21_Anlage
- Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
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Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung (NKR-Nr. 4912, BMEL)
- UZusammenfassung
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UII. Im Einzelnen
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II.1. Erfüllungsaufwand
- Bürgerinnen und Bürger
- Wirtschaft
- Verwaltung (Länder/Kommunen)
- II.2. Bewertung der Schätzungen
- II.3. ‚One in one out‘-Regel
- II.4. Begrenzung des einmaligen Erfüllungsaufwands
- UIII. Ergebnis
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II.1. Erfüllungsaufwand
Referenzen
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juris Lex QS
16052024 ()
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