Table of Contents
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt:
- 2. In § 7 Absatz 3 werden nach den Wörtern „im Sinne der“ die Wörter „§ 24 Absatz 4 und“ eingefügt
- 3. § 24 wird wie folgt geändert:
- 4. Nach § 24 wird der folgende § 24a eingefügt:
- 5. Nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- 6. § 99 wird wie folgt geändert:
- 7. § 101 wird wie folgt geändert:
- 8. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1
- (1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen invest...
- (2) Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 je 1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfügung.
- (3) Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. Die Bonusmittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezembe...
- § 2
- § 3
- § 4
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§ 5
- (1) Der in § 1 Absatz 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
- (2) Die Bonusmittel nach § 1 Abs. 3 können ab dem Jahr 2022 von den Ländern in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2021 Basismittel nach § 1 Abs. 2 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den spätere...
- (3) Basismittel, die nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden sind, werden umverteilt und fließen im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Basismittel vollständig...
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§ 6
- (1) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Länder zur Verfügung. Den Ländern obliegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. Die ...
- (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung richten eine gemeinsame, paritätisch besetzte Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes ein.
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§ 7
-
(1) Für Maßnahmen können nicht gleichzeitig Finanzhilfen des Bundes nach diesem Gesetz gewährt werden, wenn diese
- 1. bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund gefördert werden oder
- 2. mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden.
- (2) Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Europäischen Union ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von Programmen genutzt...
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(1) Für Maßnahmen können nicht gleichzeitig Finanzhilfen des Bundes nach diesem Gesetz gewährt werden, wenn diese
- § 8
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§ 9
- (1) Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1, § 5 Absatz 2 und §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der übersch...
- (2) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen. Der Zins ist an den Bund abzuführen. Werden Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. Der Zin...
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§ 10
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(1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über
- 1. die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,
- 2. die Aufnahme einer Mindestfördersumme,
- 3. die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen,
- 4. das Antragsverfahren bei den Ländern,
- 5. ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium,
- 6. die Rückzahlung von Bundesmitteln,
- 7. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung des Ausbaustands, sowie
- 8. die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.
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(2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden.
- 1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- 2. Absatz 5 wird aufgehoben.
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 4 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nummer 5 bis Nummer 8 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
- (4) Artikel 1 Nummer 2 und Nummer 3 treten am 1. August 2026 in Kraft.
- (5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft.
- (6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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(1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über
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juris Lex QS
02062024 ()
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