Table of Contents
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0393-21 Vorblatt-Anschreiben
- A. Problem und Ziel
- B. Lösung
- C. Alternativen
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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E. Erfüllungsaufwand
- E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
- E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- F. Weitere Kosten
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0393-21text
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Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung0F )
- Artikel 1
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Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
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Die Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Artikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „bezeichnete Wirbeltiere“ die Wörter „und Kopffüßer“ eingefügt.
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
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6. § 6 wird wie folgt geändert:
- „(3) Der Tierschutzbeauftragte kann Eingaben beim Tierschutzausschuss einreichen.“
- 7. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 8. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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9. § 13 wird wie folgt geändert:
- (3) „ Jede erhebliche Änderung der in § 12 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Sachverhalte, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnte, bedarf einer erneuten Erlaubnis.“
- 10. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
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11. § 17 wird wie folgt geändert:
- (4) „ Bei einem betäubten Wirbeltier oder Kopffüßer dürfen Mittel, durch die das Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird, nur angewendet werden, wenn wissenschaftlich begründet worden ist:
- In der Begründung nach Satz 1 ist das anzuwendende Mittel anzugeben.
- (5) Bei einem nicht betäubten Wirbeltier oder Kopffüßer dürfen keine Mittel angewendet werden, durch die das Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird.“
- 12. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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13. § 30 wird wie folgt geändert:
- „(3) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass bei der Planung und Durchführung des Versuchsvorhabens die Möglichkeiten, das Wohlergehen der Tiere zu verbessern, berücksichtigt werden.“
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14. § 31 wird wie folgt geändert:
- „(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag
- (3) „ Dem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens können wissenschaftliche Beurteilungen beigefügt werden.“
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15. § 32 wird wie folgt geändert:
- „(1a) Für Tierversuche, die Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken dienen, hat die zuständige Behörde dem Antragsteller innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den Anforderungen des § 31 entsprechenden Antrags ihre Entscheidung über den Ant...
- „(4a) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes die wissenschaftlich begründeten Darlegungen des Antragstellers nach §...
- 16. § 33 wird wie folgt geändert:
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17. § 34 wird wie folgt geändert:
- „(1) Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, bedürfen einer Genehmigung. Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- (3) „ Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Änderungen bedürfen einer Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Änderungen dürfen frühestens zwei Wochen nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 vorgenommen werden, es sei denn, die zuständige Behörde ...
- 18. In § 35 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt.
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19. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:
- „§ 36
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Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
- (1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben
- (2) Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller innerhalb von
- mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zeitraum jeweils einmalig um bis zu zehn Arbeitstage nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 verlängern, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der ...
- dies rechtfertigen.
- (3) Nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde dem Antragsteller unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen. In der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass dem Antragsteller die abschließende Entscheidung über den Antr...
- (4) Die zuständige Behörde überprüft einen eingegangenen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit. Sofern dieser den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügt, teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller unverzü...
- (5) Die zuständige Behörde kann die Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes unterrichten und ihr Gel...
- (6) Absatz 5 gilt für die zuständige Stelle der Bundeswehr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes beteiligt werden kann. Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen ...
- (7) § 33 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 bei Vorliegen der weiteren dort genannten Voraussetzungen zu verlängern ist, sofern seit der erstmaligen Erteilung oder ersten Verlängerung der Genehmigung im vereinfachten ...
- (8) Ein Versuchsvorhaben, für das die Genehmigung nach § 8a Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes als erteilt gilt, darf nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Frist durchgeführt werden.
- § 37
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Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren
- (1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die Genehmigung des ersten Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn in dem Antrag auf Geneh...
- (2) § 34 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen einer erneuten Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren bedürfen.
- § 38
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Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben
- Im Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen, ob
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20. § 39 wird wie folgt geändert:
- „(2a) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen. In der Empfangsbestätigung ist der Tag des Einganges der Anzeige anzugeben und au...
- (2b) Ein nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes angezeigtes Versuchsvorhaben darf nicht durchgeführt werden nach Ablauf von fünf Jahren
- 21. § 40 wird wie folgt geändert:
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22. § 41 wird wie folgt geändert:
- „(3) Die Übermittlung der Zusammenfassung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt auch zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission. Das Bundesinstitut leitet die Zusammenfassung einschließlich notwendiger Aktualisierungen innerhalb von drei Monate...
- 23. § 44 wird wie folgt geändert:
- 24. In § 47 werden nach dem Wort „Jagdrechts“ ein Komma und die Wörter „des Umweltrechts“ eingefügt.
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25. Dem § 48 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
- „(5) Für Tierversuche,
- (6) Für Tierversuche, deren Durchführung vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren folgenden Kalendermonats ] nach § 8a Absatz 1 ...
- 26. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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Die Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Artikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
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Änderung der Versuchstiermeldeverordnung
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Die Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), die zuletzt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. l S.626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- 2. In § 2 werden die Wörter „dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.
- 3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
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Die Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), die zuletzt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. l S.626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
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Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Versuchstiermeldeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
- Artikel 4
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Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren folgenden Kalendermonats] in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
- III. Alternativen
- IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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V. Verordnungsfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Regelungsfolgen
- VI. Befristung; Evaluierung
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B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 5
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 6
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Buchstabe d
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10
- Zu Nummer 11
- Zu Nummer 12
- Zu Nummer 13
- Zu Nummer 14
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 15
- Zu Nummer 16
- Zu Buchstabe a
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Doppelbuchstabe cc
- Zu Doppelbuchstabe dd
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 17
- Zu Nummer 18
- Zu Nummer 19
- Zu Nummer 20
- Zu Buchstabe a und Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 21
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 22
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 23
- Zu Nummer 24
- Zu Nummer 25
- Zu Nummer 26
- Zu Artikel 2 (Änderung der Versuchstiermeldeverordnung)
- Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)
- Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
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A. Allgemeiner Teil
-
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung0F )
-
0393-21_Anlage
- Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
-
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung (NKR-Nr. 5461, BMEL)
- UI. Zusammenfassung
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UII. Im Einzelnen
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II.1. Erfüllungsaufwand
- Wirtschaft
- Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)
- Anhörung der Tierschutzkommission und der Länder
- II.2. Weitere Kosten
- II.3. Umsetzung von EU-Recht
- UIII. Ergebnis
-
II.1. Erfüllungsaufwand
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