Table of Contents
- 0130-21
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0130-21-text
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
- Artikel 1
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Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
- Abschnitt 1
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Allgemeine Vorschriften
- § 1
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Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
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(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1. Antiquitäten,
- 2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet,
- 3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
- 4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
- 5. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnu...
- 6. Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks, für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, und
- 7. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG ...
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(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit
- 1. es in anderen Rechtsvorschriften spezielle Bestimmungen zu den von diesem Gesetz erfassten Produkten gibt und
- 2. diese anderen Rechtsvorschriften bestimmte Aspekte der Bereitstellung auf dem Markt konkreter regeln.
- (4) Dieses Gesetz findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.
- § 2
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Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1. Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in releva...
- 2. Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
- 3. Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
- 4. Bereitstellung auf dem Unionsmarkt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
- 5. bestimmungsgemäße Verwendung
- 6. Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der E...
- 7. CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung ...
- 8. Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt,
- 9. Einfuhr die Anmeldung eines Produktes zum zollrechtlich freien Verkehr, um das Produkt in Verkehr zu bringen; dabei werden gebrauchte Produkte wie neue Produkte behandelt,
- 10. ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt, bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksic...
- 11. Fulfilment-Dienstleister jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein E...
- 12. GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,
- 13. Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers,
- 14. harmonisierte Norm eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/...
- 15. Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
- 16. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt,
- 17. Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind,
- 18. Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
- 19. notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,
- 20. Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 z...
- 21. Produkt eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist,
- 22. Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des möglichen Schadens,
- 23. Rücknahme vom Markt jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird,
- 24. Rückruf jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt, auf dem Markt bereitgestellt wird,
- 25. Verbraucherprodukt ein neues, gebrauchtes oder wiederaufgearbeitetes Produkt, das für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Verbrauchern ver...
- 26. verwendungsfertig, wenn ein Produkt bestimmungsgemäß verwendet werden kann, ohne dass weitere Teile eingefügt werden müssen; verwendungsfertig ist ein Produkt auch, wenn
- 27. vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist,
- 28. Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf de...
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Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- Abschnitt 2
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Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten
- § 3
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Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
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(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
- 1. die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
- 2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.
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(2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein P...
- 1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
- 2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
- 3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
- 4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
- (3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 ke...
- (4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienun...
- (5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entspre...
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(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
- § 4
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Harmonisierte Normen
- (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
- (2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen dieser Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt, ...
- (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt...
- § 5
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Normen und andere technische Spezifikationen
- (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.
- (2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gege...
- (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder eine andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die...
- § 6
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Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
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(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1. der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden si...
- 2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,
- 3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
- (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestel...
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(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1. Stichproben durchzuführen,
- 2. Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
- 3. die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
- (4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4),...
- (5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen...
- (6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegend...
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(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- § 7
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CE-Kennzeichnung
- (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EW...
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(2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,
- 1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der Absätze 3...
- 2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.
- (3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts ...
- (4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 19, soweit die notifizierte Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen ...
- (5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder e...
- § 8
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Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
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(1) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, der Verteidigung, für Ernährung und Landwirtschaft, für Verkehr und digitale Infrastruktur und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherhe...
- 1. Anforderungen an
- 2. produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten und
- 3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Beschränkung sowie das Verbot der Bereitstellung von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tier...
- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständi...
- (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; s...
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(1) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, der Verteidigung, für Ernährung und Landwirtschaft, für Verkehr und digitale Infrastruktur und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherhe...
- Abschnitt 3
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Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde
- § 9
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Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
- (1) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen. Sie ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren. Sie...
- (2) Die Befugnis erteilende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, denen sie eine Befugnis erteilt hat, durch.
- (3) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht, ob die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die Anforderungen erfüllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen na...
- (4) Die Befugnis erteilende Behörde übermittelt der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Befugniserteilungsbescheide und sonstige Infor...
- § 10
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Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde
- (1) Die Länder haben die Befugnis erteilende Behörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt; insbesondere darf die Befugnis erteilende Behörde weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungss...
- (2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde, die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Erteilung der Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle tätig werden zu dürfen, b...
- (3) Der Befugnis erteilenden Behörde muss kompetentes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
- § 11
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Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde
- (1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte ein...
- (2) Die Befugnis erteilende Behörde kann sich bei Erteilung der Befugnis sowie in regelmäßigen Abständen von der Geschäftsführung, der obersten Leitungsebene und dem für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personal ein Führungszeugnis na...
- (3) Die Befugnis erteilende Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Ü...
- (4) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange...
- Abschnitt 4
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Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- § 12
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Anträge auf Notifizierung
- (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.
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(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei:
- 1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren und der Produkte, für die sie Kompetenz beansprucht, und
- 2. sofern vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.
- (3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie...
- § 13
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Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
- (1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie muss selbstständig Verträge abschließen, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können.
- (2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformität...
- (3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personal dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb ...
- (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihr Personal haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einfl...
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(5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12 Absatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftra...
- 1. die erforderliche Anzahl von Personal mit Fachkenntnis und hinreichend einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
- 2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den ...
- 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, der Struktur des Unternehmens, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsach...
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(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass das Personal, das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig ist,
- 1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzt, die es für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag nach § 12 gestellt hat,
- 2. über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügt und die entsprechende Befugnis besitzt, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen,
- 3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften besitzt und
- 4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen hat.
- (7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich ...
- (8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
- (9) Das Personal der Konformitätsbewertungsstelle darf die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren ...
- § 14
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Konformitätsvermutung
- (1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch eine Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen dieser Normen...
- (2) Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 13 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz ...
- § 15
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Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren
- (1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erl...
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(2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb folgender Frist Einwände erheben:
- 1. innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung, sofern eine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, oder
- 2. innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, sofern keine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt.
- (3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen, die die Kompet...
- (4) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
- (5) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder über die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
- § 16
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Verpflichtungen der notifizierten Stelle
- (1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch.
- (2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt ...
- (3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrek...
- (4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
- (5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, mitzu...
- § 17
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Meldepflichten der notifizierten Stelle
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(1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis erteilenden Behörde
- 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
- 2. alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten Stelle nach § 15 Absatz 1 erteilten Befugnis haben,
- 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,
- 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
- (2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Produkt...
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(1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis erteilenden Behörde
- § 18
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Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
- (1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen di...
- (2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
- (3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.
- (4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für die ...
- § 19
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Widerruf der erteilten Befugnis
- (1) Wenn die Befugnis erteilende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilw...
- (2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten St...
- Abschnitt 5
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GS-Zeichen
- § 20
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Zuerkennung des GS-Zeichens
- (1) Ein verwendungsfertiges und geeignetes Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß der Anlage versehen werden, wenn das GS-Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Sofern der Hersteller ni...
- (2) Ein verwendungsfertiges Produkt, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, darf nicht zusätzlich mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichnens na...
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(3) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen dem Hersteller nur zuerkennen, wenn
- 1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht,
- 2. das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,
- 3. sie im Zuerkennungsverfahren die Spezifikation angewandt hat, die der Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelt hat,
- 4. sie bei einer Inspektion vor Ort festgestellt hat, dass in den Produktionsstätten die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Produkte dem Baumuster gemäß hergestellt werden können, und
- 5. sie mit dem Hersteller oder dem Bevollmächtigten Vereinbarungen getroffen hat, die sicherstellen, dass eine Überprüfung der gefertigten Produkte auf die Erfüllung der Anforderungen während der laufenden Produktion möglich ist.
- (4) Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.
- (5) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken.
- § 21
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Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle
- (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist, kann bei der Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig werden zu dürfen. Das Verfahren zur Prüfung des ...
- (2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen des § 13 und die Vorgaben des § 23 erfüllen. § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entspr...
- (3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
- (4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die GS-Stellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht die GS-Stellen auf ihrer Internetseite.
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(5) Auch eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von der Befugnis erteilenden Behörde ...
- 1. ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen wurde und
- 2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis festgestellt wurde, dass die Anforderungen des Verwaltungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind.
- 1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2 sowie § 22 Absatz 1 bis 6,
- 2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone durchgeführt wird, und
- 3. eine den Grundsätzen des § 9 Absatz 3 entsprechende Überwachung der GS-Stelle.
- § 22
-
Pflichten der GS-Stellen
- (1) Die GS-Stelle hat eine Liste aller ausgestellten Bescheinigungen über die Zuerkennung des GS-Zeichens zu veröffentlichen. Dabei sind zu jeder Bescheinigung alle Daten anzugeben, die zur eindeutigen Identifizierung des jeweils mit dem GS-Zeichen ve...
- (2) Erhält die GS-Stelle Kenntnis davon, dass ein Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige Zuerkennung trägt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie unterrichtet außerdem die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde unverzüglich über de...
- (3) Liegen der GS-Stelle Informationen zu Fällen des Missbrauchs des GS-Zeichens vor, so stellt sie diese Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf elektronischem Weg zur Verfügung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz un...
- (4) Zum Nachweis, dass Produkte, die mit dem GS-Zeichen versehen sind, dem geprüften Baumuster entsprechen, hat die GS-Stelle ab der Aufnahme der Produktion des Produktes regelmäßige Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Zu den Kontrollmaßnahmen zählen zum...
- (5) Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht erbracht werden oder sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 20 Absatz 3 nachweislich nicht mehr erfüllt, hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen.
- (6) Die GS-Stelle unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung.
- (7) Die GS-Stelle kann die Zuerkennung eines GS-Zeichens aussetzen, sofern begründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens bestehen.
- (8) Wurde die Zuerkennung eines GS-Zeichens für ein Produkt ausgesetzt oder wurde das GS-Zeichen für ein Produkt entzogen und sind dem Hersteller weitere GS-Zeichen zuerkannt, so ist die rechtmäßige Verwendung dieser GS-Zeichen unmittelbar zu überprüfen.
- (9) Die GS-Stelle hat an den einschlägigen Erfahrungsaustauschkreisen regelmäßig mitzuwirken und dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Ergebnisse informiert wird. Sie hat an der Erarbeitung der für sie einschlägigen GS-Spez...
- § 23
-
Einbeziehung von externen Stellen
-
(1) Die GS-Stelle kann bestimmte, mit der Zuerkennung des GS-Zeichens verbundene Aufgaben an externe Stellen nach Absatz 2 vergeben. Diese Stellen müssen die Anforderungen des § 13 erfüllen. Folgende Aufgaben dürfen nur durch eigenes Personal oder dur...
- 1. die Bewertung des Antrages nach § 20 Absatz 1,
- 2. die Bewertung der Prüfergebnisse nach § 20 Absatz 3 und
- 3. die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.
- (2) Die Einbeziehung von externen Stellen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
-
(3) Die GS-Stelle hat die Einbeziehung von externen Stellen bei der Befugnis erteilenden Behörde zu beantragen. Dem Antrag legt die GS-Stelle Folgendes bei:
- 1. eine Beschreibung der Aufgaben und der Produkte, für die sie die externe Stelle einbeziehen will, und
- 2. Nachweise, dass die externe Stelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.
- (4) Die GS-Stelle trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von den externen Stellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. Sie stellt durch regelmäßige Überwachung sicher, dass die Voraussetzungen und Anforder...
- (5) Die GS-Stelle hält die einschlägigen Unterlagen zu den Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 und über die von den externen Stellen ausgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuerkennung des GS-Zeichens für die Befugnis erteilende Behörd...
-
(1) Die GS-Stelle kann bestimmte, mit der Zuerkennung des GS-Zeichens verbundene Aufgaben an externe Stellen nach Absatz 2 vergeben. Diese Stellen müssen die Anforderungen des § 13 erfüllen. Folgende Aufgaben dürfen nur durch eigenes Personal oder dur...
- § 24
-
Pflichten des Herstellers und des Einführers
- (1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
- (2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht ver...
- (3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage und die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen zu beachten.
- (4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
-
(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Pro...
- 1. das Datum der Prüfung nach Satz 1,
- 2. den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie
- 3. die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.
- Abschnitt 6
-
Marktüberwachung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Ausschuss für Produktsicherheit
- § 25
-
Marktüberwachung
- (1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Marktüberwachungsbehörden). Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unbe...
- (2) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei den Stichproben nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 Verordnung (EU) 2019/1020 je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen die Vorschr...
- (3) Trifft die Marktüberwachungsbehörde für ein Produkt, das mit einem GS-Zeichen versehen ist, eine Maßnahme nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes, durch die die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird oder seine ...
- (4) Die Marktüberwachungsbehörden können von den notifizierten Stellen, von den GS-Stellen und von dem Personal, das von den GS-Stellen mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragt wurde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte u...
-
(5) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall Folgendes anordnen:
- 1. der notifizierten Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 16 Absatz 3 oder 4 oder
- 2. einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2.
- (6) Die Auskunftspflichtigen haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. Die notifizierten Stellen und die GS-Stellen sowie das in Absatz 4 genannte Personal sind verpflich...
- (7) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall dem Wirtschaftsakteur die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten nach § 24 anordnen.
- (8) Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall ihres Tätigwerdens nach den Absätzen 4, 5 und 7 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.
- § 26
-
Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
-
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- 1. ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind, und
- 2. macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten Risiken.
- (2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gef...
- (3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union dies erfordert.
- (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung der Marküberwachungsstrategie nach § 6 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes, insbesondere, indem sie festgestel...
-
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- § 27
-
Ausschuss für Produktsicherheit
- (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt.
-
(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
- 1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten,
- 2. Normen und andere technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmonisierte Norm gibt,
- 3. Spezifikationen für die Zuerkennung des GS-Zeichens zu ermitteln und
- 4. Empfehlungen hinsichtlich der generellen Eignung eines Produkts im Vorfeld der Zuerkennung des GS-Zeichens auszusprechen und diese zu veröffentlichen.
- (3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz u...
- (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellv...
- (5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.
- (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
- Abschnitt 7
-
Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 28
-
Bußgeldvorschriften
-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert,
- 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Namen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 33...
- 6. entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
- 7. einer Rechtsverordnung nach
- 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
- 10. entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht beachtet,
- 11. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 1 bis 6, 8 oder 11 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnu...
- 13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und Nummer 13 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die a...
-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- § 29
-
Strafvorschriften
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 oder Nummer 13 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Ha...
- Anlage
- Artikel 2
-
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
- In § 1 Absatz 2 Nummer 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle von Artikel 1 dieses Gesetzes] werden die Wörter „und im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2...
- Artikel 3
-
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
- Abschnitt 1
-
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 1
-
Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Es dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, di...
- (2) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden.
-
(3) Dieses Gesetz gilt nicht
- 1. für überwachungsbedürftige Anlagen in Produkten, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
- 2. soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
- § 2
-
Begriffsbestimmungen
-
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. überwachungsbedürftige Anlagen solche Anlagen,
- 2. Beschäftigte solche im Sinne von § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes,
- 3. Betreiber natürliche oder juristische Personen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausüben,
- 4. zugelassene Überwachungsstellen Prüfstellen, die von der Zulassungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich als Prüfstellen für überwachungsbedürftige Anlagen zugelassen sind.
-
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- Abschnitt 2
-
Pflichten der Betreiber
- § 3
-
Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen
- (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen gewährleistet ist.
- (2) Bei der ersten Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage muss die Anlage mindestens den Rechtsvorschriften entsprechen, die für sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gegolten haben. Dies gilt auch für Teile einer überw...
- (3) Überwachungsbedürftige Anlagen und Teile überwachungsbedürftiger Anlagen, die der Betreiber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen bei der ersten Inbetriebnahme den grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 entspre...
- (4) Die überwachungsbedürftigen Anlagen müssen den Anforderungen der für sie geltenden Rechtsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen, insbesondere den Anforderungen der auf Grund des § 31 erlassene...
- § 4
-
Gefährdungsbeurteilung
- Der Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen auftreten können, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und d...
- § 5
-
Schutzmaßnahmen
- (1) Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vo...
- (2) Die Verpflichtung zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
- (3) Der Betreiber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit entsprechende Überprüfungen im Rahmen von...
- (4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen durch Instandhaltungsmaßnahmen dauerhaft in einem sicheren Zustand gehalten werden.
- § 6
-
Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
- Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwachungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutzmaßnah...
- § 7
-
Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
-
(1) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird
- 1. vor der ersten Inbetriebnahme,
- 2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen,
- 3. nach außergewöhnlichen Ereignissen und
- 4. regelmäßig wiederkehrend.
- (2) Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Produktsicherheitsrecht geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.
- (3) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat die bei einer Prüfung festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens bis zur nächsten Prüfung, zu beseitigen. Die Vorschriften des § 10 bleiben unberührt.
- (4) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfungen nach § 23 Absatz 2 und § 27 Absatz 5 Nummer 5 unverzüglich durchführen zu lassen.
-
(5) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, auf Verlangen der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich
- 1. die für die Prüfungen benötigten Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie
- 2. die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
-
(6) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat mit den Prüfungen eine zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. Für folgende überwachungsbedür...
- 1. für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundespolizei das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- 2. für überwachungsbedürftige Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung dieses Bundesministerium,
- 3. für überwachungsbedürftige Anlagen
-
(1) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird
- § 8
-
Betriebsverbot
- Der Betreiber darf eine überwachungsbedürftige Anlage nicht betreiben, wenn sie Mängel aufweist, die die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlage gefährden. Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Prüf...
- Abschnitt 3
-
Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
- § 9
-
Durchführung von Prüfungen
- (1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.
-
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:
- 1. die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und
- 2. die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.
- § 10
-
Feststellung von Mängeln; Nachprüfung
-
(1) Wenn die zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher Mangel), so hat sie unverzüglich
- 1. die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln,
- 2. den Betreiber darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist, und
- 3. den Betreiber darauf hinzuweisen, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel beseitigt ist.
- (2) Wurde bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage ein Mangel festgestellt, von dem eine nicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit Beschäftigter und anderer Personen ausgehen kann, wenn er nicht in einem von d...
- (3) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die zuständige Behörde nach Ablauf der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist zu benachrichtigen, wenn sie vom Betreiber nicht mit der Nachprüfung gemäß Absatz 2 beauftragt wurde. Sie hat die zuständige Behörde auch ...
-
(1) Wenn die zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher Mangel), so hat sie unverzüglich
- § 11
-
Anlagenkataster
- (1) Die Länder richten zur Erfassung der überwachungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) ein.
-
(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben dem Anlagenkataster folgende Daten über die von ihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu übermitteln:
- 1. Angaben zum Standort zum Namen und der Kontaktanschrift des Betreibers sowie weitere Angaben zur eindeutigen Identifikation und zur sicherheitstechnischen Beschreibung der Anlage,
- 2. nach jeder Prüfung unverzüglich Daten, die Aufschluss über den Prüfzustand der Anlagen geben.
- (3) Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Zulassungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und die Aufsichtsbehörde...
- (4) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Kosten für das Anlagenkataster zu tragen.
- (5) Einzelheiten zu den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 2 sowie zu den Kosten nach Absatz 4 können in einer Rechtsverordnung nach § 31 getroffen werden.
- (6) Die Länder können für Prüfstellen von Unternehmen gemäß § 20 Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
- § 12
-
Wahrung von Betriebsgeheimnissen; Schutz personenbezogener Daten
- (1) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass Tatsachen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr, ihrer Leitung oder dem Personal im Rahmen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen bekannt werden, nicht unbefugt offenbar...
- (2) Die von der zugelassenen Überwachungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
- § 13
-
Erfahrungsaustausch
-
Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen mit
- 1. den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen der zugelassenen Überwachungsstelle sowie
- 2. anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dies für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Anlagen relevant sein kann.
-
Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen mit
- § 14
-
Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde
-
Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. Dies betrifft insbesondere
- 1. Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
- 2. Adressänderungen,
- 3. gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
- 4. Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.
-
Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. Dies betrifft insbesondere
- Abschnitt 4
- Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen; Aufsicht
- Unterabschnitt 1
-
Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
- § 15
-
Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
-
Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle
- 1. alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen durchführen können,
- 2. über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen, die für eine angemessene und unabhängige Erfüllung der Aufgaben, einschließlich der Datenübermittlung nach § 11 Absatz...
- 3. Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig Verträge abschließen können, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können,
- 4. ein flächendeckendes Angebot von Prüfleistungen im örtlichen Geltungsbereich einer Zulassung gewährleisten,
- 5. über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren Umfang und Deckungssumme die mit ihrer Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle verbundenen Risiken angemessen abdeckt, und
- 6. über ein wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung verfügen.
-
Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle
- § 16
-
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen
- (1) Die zugelassene Überwachungsstelle, ihre Leitung und die mit der Durchführung der Aufgaben beauftragten Personen müssen unabhängig und unparteilich sein gegenüber Unternehmen und Personen, die an der Planung oder an der Herstellung, am Vertrieb, a...
- (2) Die zugelassene Überwachungsstelle und die mit der Durchführung der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre ...
- (3) Die Vergütung der Leitung und des Personals der zugelassenen Überwachungsstelle darf sich nicht unmittelbar nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen oder nach deren Ergebnissen richten.
- § 17
-
Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen
-
Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen
- 1. durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen,
- 2. jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des Standes der Technik der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen,
- 3. jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,
- 4. jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen zu erstellen,
- 5. jederzeit berufliche Integrität besitzen,
- 6. jederzeit fachlich unabhängig sind und
- 7. in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.
-
Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen
- Unterabschnitt 2
-
Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde
- § 18
-
Einrichtung der Zulassungsbehörde
- (1) Die Länder haben die Zulassungsbehörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten mit einer zugelassenen Überwachungsstelle kommt. Die Zulassungsbehörde darf insbesondere keine Tätigkeiten, die zugelassenen Überwachungsstellen vorb...
- (2) Der Zulassungsbehörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
- (3) Bedienstete der Zulassungsbehörde, die die Begutachtung einer Prüfstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Zulassung der Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle betraut werden.
- § 19
-
Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen
- (1) Die Zulassungsbehörde kann eine Prüfstelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen zulassen. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind.
-
(2) Die Zulassungsbehörde erteilt die Zulassung, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1. die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und
- 2. die Anforderungen von auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen.
- (3) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des vollständigen, teilweisen oder befristeten Widerrufs sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
- (4) Die Zulassungsbehörde hat die Erteilung, den Ablauf, die Rücknahme, den Widerruf und das Erlöschen einer Zulassung oder von Teilen einer Zulassung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich anzuzeigen.
- (5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die zugelassenen Überwachungsstellen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.
- (6) Die Zulassungsbehörde kann Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung regeln.
- § 20
-
Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen
- (1) Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in einer Rechtsverordnung nach § 31 vorgesehen ist, können als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen zugelassen werden, auch wenn diese Prüfstellen die ...
- (2) § 19 gilt entsprechend.
-
(3) Für die Zulassung zugelassener Überwachungsstellen müssen die Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen:
- 1. sie müssen als Prüfstelle im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe organisatorisch abgrenzbar sein,
- 2. sie müssen innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
- 3. sie dürfen nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verantwortlich sein,
- 4. sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Prüftätigkeiten in Konflikt kommen können, und
- 5. sie dürfen nur solche Anlagen prüfen, die von dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe betrieben werden, dem oder der sie angehören.
- § 21
-
Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
-
Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gege...
- 1. zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
- 2. zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
- 3. zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.
-
Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gege...
- § 22
-
Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen
-
Die Zulassungsbehörde kann
- 1. von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen und
- 2. zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen.
-
Die Zulassungsbehörde kann
- § 23
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Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
- (1) Die Zulassungsbehörde kann vom Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anforderungen treffen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufsi...
- (2) Die Zulassungsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht...
- § 24
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Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde
- Die von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten...
- § 25
-
Übermittlungspflichten
- Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
- Abschnitt 5
-
Aufsichtsbehörden
- § 26
-
Zuständigkeit für die Aufsicht
- (1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beaufsichtigen.
- (2) In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundesverwaltung einem Bundesministerium übertragen werden. Das jeweilige Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. ...
- § 27
-
Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
- (1) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Der Betreiber oder die verantwortliche Person de...
- (2) Die zuständige Behörde kann überwachungsbedürftige Anlagen zu den Betriebs- und Geschäftszeiten besichtigen und kontrollieren sowie Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen des Betreibers nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben ...
- (3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 darf die zuständige Behörde außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten ohne Einverständnis des Betreibers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ergreifen.
- (4) Der Betreiber hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
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(5) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall Folgendes anordnen:
- 1. die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung,
- 2. die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder andere Personen,
- 3. die Untersagung des Betriebs, bis den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 Folge geleistet wurde; dies gilt auch, wenn Anordnungen nach anderen Vorschriften getroffen werden, die die Sicherheit einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen,
- 4. die Stilllegung oder Beseitigung einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn die Anlage ohne die auf Grund einer nach § 31 erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Erlaubnis oder ohne eine nach § 7 Absatz 1 erforderliche Prüfung errichtet, betriebe...
- 5. die außerordentliche Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn hierfür ein besonderer Anlass vorliegt.
- (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine überwachungsbedürftige Anlage stilllegen, wenn der Betreiber der Anlage nicht in einem angemessenen Zeitraum ermittelt werden kann.
- § 28
-
Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen; Unterrichtungspflicht
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(1) Die zuständige Behörde kann
- 1. von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen,
- 2. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen sowie
- 3. die Vorlage und Übersendung von Unterlagen verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.
- (2) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
-
(1) Die zuständige Behörde kann
- § 29
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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
- Die zuständige Behörde darf die ihr bei ihrer Aufsichtstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkei...
- § 30
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Information der Zulassungsbehörde
- Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.
- Abschnitt 6
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Verordnungsermächtigungen, Bußgeld- und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften
- § 31
-
Verordnungsermächtigungen
-
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun...
- 1. der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen,
- 2. die Anforderungen, die an die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen zu stellen sind,
- 3. die Umstände, unter denen überwachungsbedürftige Anlagen
- 4. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1,
- 5. Informationen, die an überwachungsbedürftigen Anlagen an geeigneter Stelle vorhanden sein müssen,
- 6. die Bildung eines Ausschusses, dem die Aufgaben übertragen werden,
- 7. besondere Anforderungen, die eine zugelassene Überwachungsstelle über die in den §§ 15 bis 17 und § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung hinaus erfüllen muss,
- 8. Prüfungen, die auch von anderen Prüfern als denen der zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden dürfen, und die Anforderungen, die diese Prüfer erfüllen müssen.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun...
- § 32
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Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
- 2. entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine Anlage in einem dort genannten Zustand gehalten wird,
- 3. entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig abstimmt,
- 4. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung durchgeführt wird,
- 5. entgegen § 7 Absatz 4 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 6. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 eine Hilfskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 7. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 8. entgegen § 8 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt,
- 9. entgegen § 10 Absatz 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, eine Prüfbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine Information oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
- 10. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 11. entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 12. einer vollziehbaren Anordnung nach
- 13. entgegen § 24 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder
- 14. einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b und Nummer 14 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- § 33
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Strafvorschriften
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b oder Nummer 14 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Ha...
- § 34
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Übergangsvorschriften
- (1) Bis zur Bestimmung eines Katalogs überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 1 gelten die in § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der Fa...
- (2) Bis zum Erlass einer in § 11 Absatz 5 genannten Rechtsverordnung richtet sich die Pflicht zur Übermittlung von Daten über die überwachungsbedürftigen Anlagen nach den aufgrund von § 37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (...
- (3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle gilt als solche gemäß § 19 oder § 20 dieses Gesetzes fort.
- Artikel 4
-
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
- In § 5 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worde...
- Artikel 5
-
Änderung des Bauproduktengesetzes
- § 5 des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben.
- Artikel 6
-
Änderung des Atomgesetzes
-
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
1. § 8 wird wie folgt geändert:
- § 8 „
- Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen“.
- 2. In § 19 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 6 werden jeweils die Wörter „§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
-
1. § 8 wird wie folgt geändert:
-
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 7
-
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
-
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
-
2. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
- (6) „ Die Erlaubnis erlischt, wenn
- 3. „In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
- 4. In § 21 Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter „§ 37 Absatz 5 Nummer 8 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Nummer 2 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
- 5. § 22 wird wie folgt geändert:
- 6. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
- 7. Anhang 2 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
-
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 8
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Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
- In § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, w...
- Artikel 9
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Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
-
§ 9 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
- 2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 24 Absatz 1 ProdSG“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
- 3. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1 ProdSG“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
-
§ 9 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) wird wie folgt geändert:
- Artikel 10
-
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
-
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „in Rechtsverordnungen nach § 34 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachun...
- 2. § 29a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 51a Absatz 3 werden die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
-
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 11
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Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
- § 2 Nummer 22 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), ...
- Artikel 12
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Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
- § 2 Nummer 19 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017 (BG...
- Artikel 13
-
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
- § 2 Nummer 32 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 109 der Verordnung vom 19. ...
- Artikel 14
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Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
-
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 26 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.
- 2. § 9 wird wie folgt geändert:
-
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 15
-
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
- § 47 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden, wird wie folgt gefasst:
- Artikel 16
-
Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
- In § 14 Absatz 2 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 10c des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buc...
- Artikel 17
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Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
- In 28 Absatz 2 Satz 3 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 138 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 36 Satz 1 des Produktsicherhe...
- Artikel 18
-
Änderung des Sprengstoffgesetzes
- In § 36 Absatz 4b des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 26 des Pro...
- Artikel 19
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Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
- In § 53 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November ...
- Artikel 20
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Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel
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Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2 ...
- 2. § 19 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 20 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
-
Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) wird wie folgt geändert:
- Artikel 21
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Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
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Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2018 (BGBl. I S. 1093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 20 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 21 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.
- 3. § 22 wird wie folgt geändert:
-
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2018 (BGBl. I S. 1093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 22
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Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter
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Die Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2 ...
- 2. § 17 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 18 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
-
Die Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) wird wie folgt geändert:
- Artikel 23
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Änderung der Maschinenverordnung
- In § 8 der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 ...
- Artikel 24
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Änderung der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
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Die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) wird wie folgt geändert:
- 1. § 25 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 26 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
-
Die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) wird wie folgt geändert:
- Artikel 25
-
Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung
-
Die Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2 ...
- 2. § 19 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 20 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
-
Die Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) wird wie folgt geändert:
- Artikel 26
-
Änderung der Aufzugsverordnung
-
Die Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2 ...
- 2. § 21 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 22 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
-
Die Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605) wird wie folgt geändert:
- Artikel 27
-
Änderung der Aerosolpackungsverordnung
- In § 6 der Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produk...
- Artikel 28
-
Änderung der Druckgeräteverordnung
-
§ 22 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
- 2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
- 3. In Absatz 3 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
-
§ 22 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 29
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Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes
- In § 2 Absatz 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) werden die Wörter „§§ 24, 25, 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 4, 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18...
- Artikel 30
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Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes
-
Das Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
- 2. § 6 wird aufgehoben.
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Das Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) wird wie folgt geändert:
- Artikel 31
-
Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
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Das PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
- 2. § 6 wird aufgehoben.
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Das PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475) wird wie folgt geändert:
- Artikel 32
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Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
- § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (...
- Artikel 33
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Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
- In § 7 Absatz 2 Satz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBI. S. 522) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsg...
- Artikel 34
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Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
- § 3 Satz 2 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- Artikel 35
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Änderung des Seeaufgabengesetzes
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Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
- 2. In § 9 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
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Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 36
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Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 16. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das zuletzt durch Artikel 301 der Verordnung vom 19. Juni 2020...
- (2) Artikel 2 tritt am 26. Mai 2022 in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
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B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt)
- Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
- Zu § 1 (Anwendungsbereich)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10
- Zu Nummer 11
- Zu Nummer 12
- Zu Nummer 13
- Zu Nummer 14
- Zu Nummer 15
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 16
- Zu Nummer 17
- Zu Nummer 18
- Zu Nummer 19
- Zu Nummer 20
- Zu Nummer 21
- Zu Nummer 22
- Zu Nummer 23
- Zu Nummer 24
- Zu Nummer 25
- Zu Nummer 26
- Zu Nummer 27
- Zu Nummer 28
- Zu Abschnitt 2 (Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten)
- Zu § 3 (Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 4 (Harmonisierte Normen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu § 5 (Normen und andere technische Spezifikationen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu § 6 (Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt)
- Zu Absatz 1
- Zu Nummer 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu Absatz 6
- Zu § 7 (CE-Kennzeichnung)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 8 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
- Zu Absatz 1
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Abschnitt 3 (Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde)
- Zu § 9 (Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu § 10 (Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu § 11 (Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Abschnitt 4 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen)
- Zu § 12 (Anträge auf Notifizierung)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu § 13 (Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu Absatz 6
- Zu Absatz 7
- Zu Absatz 8
- Zu Absatz 9
- Zu § 14 (Konformitätsvermutung)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu § 15 (Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 16 (Verpflichtungen der notifizierten Stelle)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 17 (Meldepflichten der notifizierten Stelle)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu § 18 (Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu § 19 (Widerruf der erteilten Befugnis)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Abschnitt 5 (GS-Zeichen)
- Zu § 20 (Zuerkennung des GS-Zeichens)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 21 (Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 22 (Pflichten der GS-Stellen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu Absatz 6
- Zu Absatz 7
- Zu Absatz 8
- Zu Absatz 9
- Zu § 23 (Einbeziehung von externen Stellen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 24 (Pflichten des Herstellers und des Einführers)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu Abschnitt 6 (Marktüberwachung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Ausschuss für Produktsicherheit)
- Zu § 25 (Marktüberwachung)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu Absatz 6
- Zu Absatz 7
- Zu Absatz 8
- Zu § 26 (Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu § 27 (Ausschuss für Produktsicherheit)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu Absatz 6
- Zu Abschnitt 7 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
- Zu § 28 (Bußgeldvorschriften)
- Zu Absatz 1
- Zu § 29 (Strafvorschriften)
- Zu Anlage (Gestaltung des GS-Zeichens)
- Zu Artikel 2 (Änderung des Produktsicherheitsgesetzes)
- Zu Artikel 3 (Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen)
- Zu Abschnitt 1 (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen)
- Zu § 1 (Anwendungsbereich)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Zu Nummer 1
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Abschnitt 2 (Pflichten der Betreiber)
- Zu § 3 (Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu § 4 (Gefährdungsbeurteilung)
- Zu § 5 (Schutzmaßnahmen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu § 6 (Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen)
- Zu § 7 (Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu Absatz 6
- Zu § 8 (Betriebsverbot)
- Zu Abschnitt 3 (Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen)
- Zu § 9 (Durchführung von Prüfungen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu § 10 (Feststellung von Mängeln; Nachprüfung)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu § 11 (Anlagenkataster)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu Absatz 6
- Zu § 12 (Wahrung von Betriebsgeheimnissen; Schutz personenbezogener Daten)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu § 13 (Erfahrungsaustausch)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu § 14 (Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde)
- Zu Abschnitt 4 (Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen; Aufsicht)
- Zu Unterabschnitt 1 (Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle)
- Zu § 15 (Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu § 16 (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu § 17 (Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen)
- Zu Unterabschnitt 2 (Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde)
- Zu § 18 (Einrichtung der Zulassungsbehörde)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu § 19 (Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu Absatz 6
- Zu § 20 (Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu § 21 (Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen)
- Zu § 22 (Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu § 23 (Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu § 24 (Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde)
- Zu § 25 (Übermittlungspflichten)
- Zu Abschnitt 5 (Aufsichtsbehörden)
- Zu § 26 (Zuständigkeit für die Aufsicht)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu § 27 (Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu Nummer 1 und Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Absatz 6
- Zu § 28 (Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen; Unterrichtungspflicht)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu § 29 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
- Zu § 30 (Information der Zulassungsbehörde)
- Zu Abschnitt 6 (Verordnungsermächtigungen, Bußgeld- und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften)
- Zu § 31 (Verordnungsermächtigungen)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
- Zu § 32 (Bußgeldvorschriften)
- Zu Absatz 1
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10
- Zu Nummer 11
- Zu Nummer 12
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 13
- Zu Nummer 14
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Absatz 2
- Zu § 33 (Strafvorschriften)
- Zu § 34 (Übergangsvorschriften)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz)
- Zu Artikel 5 (Änderung des Bauproduktengesetzes)
- Zu Artikel 6 (Änderung des Atomgesetzes)
- Zu Artikel 7 (Änderung der Betriebssicherheitsverordnung)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Artikel 8 (Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes)
- Zu Artikel 9 (Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung)
- Zu Artikel 10 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
- Zu Artikel 11 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
- Zu Artikel 12 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen)
- Zu Artikel 13 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen)
- Zu Artikel 14 (Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)
- Zu Artikel 15 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
- Zu Artikel 16 (Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung)
- Zu Artikel 17 (Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes)
- Zu Artikel 18 (Änderung des Sprengstoffgesetzes)
- Zu Artikel 19 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes)
- Zu Artikel 20 (Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel)
- Zu Artikel 21 (Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)
- Zu Artikel 22 (Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter)
- Zu Artikel 23 (Änderung der Maschinenverordnung)
- Zu Artikel 24 (Änderung der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder)
- Zu Artikel 25 (Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung)
- Zu Artikel 26 (Änderung der Aufzugsverordnung)
- Zu Artikel 27 (Änderung der Aerosolpackungsverordnung)
- Zu Artikel 28 (Änderung der Druckgeräteverordnung)
- Zu Artikel 29 (Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes)
- Zu Artikel 30 (Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes)
- Zu Artikel 31 (Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes)
- Zu Artikel 32 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes)
- Zu Artikel 33 (Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung)
- Zu Artikel 34 (Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung)
- Zu Artikel 35 (Änderung des Seeaufgabengesetzes)
- Zu Artikel 36 (Inkrafttreten)
-
A. Allgemeiner Teil
-
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
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