Table of Contents
- 0131-21
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0131-21-text
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
- Artikel 1
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Änderung des Öko-Landbaugesetzes
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Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. § 1 wird wie folgt gefasst:
- „§ 1
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Anwendungsbereich
- Dieses Gesetz dient der Durchführung der
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2. § 2 wird wie folgt geändert:
- (2) „ Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
- „(2a) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848.“
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3. § 3 wird wie folgt geändert:
- (2) „ Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als ökologische/biologische Erzeugnisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von der Einhaltung der Pflichten ...
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4. § 4 wird wie folgt geändert:
- (1) „ Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn
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5. § 5 wird wie folgt geändert:
- „Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
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6. § 6 wird wie folgt geändert:
- „(1) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 und der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union über die Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle sind entsprechend anzuwenden auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpfleg...
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7. § 7 wird wie folgt geändert:
- „§ 7
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Einfuhr“.
- (3) „ Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte er...
- 8. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter „Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/848“ und die Wörter „Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 i...
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9. § 9 wird wie folgt geändert:
- „(2) Dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft obliegt der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäisch...
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10. § 11 wird wie folgt geändert:
- (1) „ Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
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11. § 12 wird wie folgt gefasst:
- „§ 12
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Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebun...
- (3) Ebenso wird bestraft, wer eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, obwohl eine An...
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12. § 13 wird wie folgt geändert:
- (3) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur ...
- (4) „ Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- (5) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung
- 13. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 bis 5“ ersetzt.
- 14. § 15 wird aufgehoben.
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1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
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Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes
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Das Öko-Kennzeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.
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Das Öko-Kennzeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
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Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
- Artikel 4
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Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
- B. Besonderer Teil
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A. Allgemeiner Teil
- Zu Artikel 1 (Änderung des Öko-Landbaugesetzes)
- Zu Nummer 1 (§ 1 ÖLG)
- Zu Nummer 2 (§ 2 ÖLG)
- Zu Nummer 3 (§ 3 ÖLG)
- Zu Nummer 4 (§ 4 ÖLG)
- Zu Nummer 5 (§ 5 ÖLG)
- Zu Nummer 6 (§ 6 ÖLG)
- Zu Nummer 7 (§ 7 ÖLG)
- Zu Nummer 8 (§ 8 ÖLG)
- Zu Nummer 9 (§ 9 ÖLG)
- Zu Nummer 10 (§ 11 ÖLG)
- Zu Nummern 11 und 12 (§§ 12 und 13 ÖLG)
- Zu Nummer 13 (§ 14 ÖLG)
- Zu Nummer 14
- Zu Artikel 2 (Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes)
- Zu Nummern 1 und 2 (§§ 1 und 2 Öko-Kennzeichengesetz)
- Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)
- Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
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juris Lex QS
18062024 ()
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