Table of Contents
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0057-21 Vorblatt-Anschreiben
- A. Problem und Ziel
- B. Lösung
- C. Alternativen
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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E. Erfüllungsaufwand
- E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- F. Weitere Kosten
- Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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0057-21text
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Gesetzentwurf
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
- Inhaltsübersicht
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Artikel 1
- Änderung der Strafprozessordnung
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Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. In § 32b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich abzufassen,“ gestrichen.
- 3. § 32e wird wie folgt geändert:
- 4. § 32f wird wie folgt geändert:
- 5. § 58a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 6. § 68 wird wie folgt geändert:
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7. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:
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„§ 95a
- Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot
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„§ 95a
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8. § 99 wird wie folgt geändert:
- Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen“.
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9. § 100 wird wie folgt geändert:
- Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen“.
- 10. § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- 11. § 100b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 12. § 101 wird wie folgt geändert:
- 13. § 104 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 14. § 110 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
- 15. In § 111h Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gepfändet“ durch die Wörter „nach § 111f gesichert“ ersetzt.
- 16. § 111i wird wie folgt geändert:
- 17. Nach § 111k Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- 18. § 111l wird wie folgt geändert:
- 19. § 111n wird wie folgt geändert:
- 20. In § 111o Absatz 2 werden die Wörter „und ihrer Ermittlungspersonen“ gestrichen.
- 21. § 114b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 22. § 132 wird wie folgt geändert:
- 23. § 136 wird wie folgt geändert:
- 24. In § 138d Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 247a Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 247a Absatz 2 Satz 1 und 3“ ersetzt.
- 25. § 145a wird wie folgt geändert:
- 26. § 163a wird wie folgt geändert:
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27. Nach § 163f wird folgender § 163g eingefügt:
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„§ 163g
- Automatische Kennzeichenerfassung
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„§ 163g
- 28. Dem § 168 wird folgender Satz angefügt:
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29. § 168a wird wie folgt geändert:
- Art der Protokollierung; Aufzeichnungen“.
- 30. In § 168b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 168 und 168a“ durch die Angabe „§ 168a“ ersetzt.
- 31. In § 168c Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn“ durch die Wörter „In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt die Benachrichtigung, soweit“ ersetzt.
- 32. § 200 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 33. § 222 wird wie folgt geändert:
- 34. § 268 wird wie folgt geändert:
- 35. In § 271 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben“ die Wörter „oder aktenkundig zu machen“ eingefügt.
- 36. § 272 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- 37. In § 286 wird jeweils das Wort „Angeklagten“ durch das Wort „Beschuldigten“ ersetzt.
- 38. In § 323 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „225“ durch die Angabe „225a“ ersetzt.
- 39. In § 330 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlicher“ durch das Wort „nachgewiesener“ ersetzt.
- 40. § 345 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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41. Dem Ersten Abschnitt des Fünften Buches wird folgender Erster Abschnitt vorangestellt:
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„Erster Abschnitt
- Definition
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§ 373b
- Begriff des Verletzten
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„Erster Abschnitt
- 42. Der bisherige Erste Abschnitt des Fünften Buches wird Zweiter Abschnitt.
- 43. § 385 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- 44. Der bisherige Zweite Abschnitt des Fünften Buches wird Dritter Abschnitt.
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45. Der bisherige Dritte Abschnitt des Fünften Buches wird Vierter Abschnitt und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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„Vierter Abschnitt
- Adhäsionsverfahren“.
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„Vierter Abschnitt
- 46. Dem § 403 wird folgender Satz angefügt:
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47. Die Überschrift des § 404 wird wie folgt gefasst:
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„§ 404
- Antrag; Prozesskostenhilfe“.
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„§ 404
- 48. § 405 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 49. Der bisherige Vierte Abschnitt des Fünften Buches wird Fünfter Abschnitt.
- 50. § 406e wird wie folgt geändert:
- 51. In § 413 werden nach dem Wort „Sicherung“ die Wörter „sowie als Nebenfolge die Einziehung“ eingefügt.
- 52. In § 421 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Einziehung“ die Wörter „nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs“ eingefügt.
- 53. § 430 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 54. Dem § 435 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- 55. § 459g wird wie folgt geändert:
- 56. § 459h wird wie folgt geändert:
- 57. In § 459i Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Verletzten“ durch die Wörter „demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist,“ ersetzt.
- 58. § 459j wird wie folgt geändert:
- 59. § 459k wird wie folgt geändert:
- 60. § 459l wird wie folgt geändert:
- 61. In § 459m Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die Wörter „den Anspruchsinhaber“ ersetzt.
- 62. § 462 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
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63. Nach § 463d wird folgender § 463e eingefügt:
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„§ 463e
- Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung
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„§ 463e
- 64. § 472a wird wie folgt geändert:
- 65. § 479 wird wie folgt geändert:
- 66. § 492 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Artikel 2
- Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
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Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:
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2. § 50 wird wie folgt geändert:
- Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen“.
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Artikel 3
- Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
- In § 9 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) g...
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Artikel 4
- Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
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Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 36 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 45 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Hilfsschöffen“ durch das Wort „Ersatzschöffen“ und das Wort „(Hilfsschöffenliste)“ durch das Wort „(Ersatzschöffenliste)“ ersetzt.
- 3. § 49 wird wie folgt geändert:
- 4. § 52 wird wie folgt geändert:
- 5. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 6. In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die Wörter „sowie der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der Bestechung im Gesundheitswesen“ durch ein Komma und die Wörter „der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, der Bestechung im Gesundheitswesen,...
- 7. In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „dem Gesetz“ ersetzt und werden nach dem Wort „Tat“ die Wörter „oder im Falle des strafbaren Versu...
- 8. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Satz 2, § 43 Absatz 1, den §§ 44, 58 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 77 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 78 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Hilfsschöffen“ durch das Wort „Ersatzschöffen...
- 9. In den §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Hilfsschöffenliste“ durch das Wort „Ersatzschöffenliste“ ersetzt.
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Artikel 5
- Änderung des Deutschen Richtergesetzes
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§ 29 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„§ 29
- Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
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„§ 29
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Artikel 6
- Änderung des Rechtspflegergesetzes
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§ 31 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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„§ 31
- Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln“.
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„§ 31
- 2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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Artikel 7
- Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes
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Das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124) wird wie folgt geändert:
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1. § 2 wird wie folgt geändert:
- Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung“.
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
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3. § 4 wird wie folgt geändert:
- Alternativer Befähigungsnachweis; gleichwertige Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie“.
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4. § 7 wird wie folgt geändert:
- Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verlängerung; Verzicht; Widerruf“.
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1. § 2 wird wie folgt geändert:
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Artikel 8
- Änderung der Zivilprozessordnung
- In § 299 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ...
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Artikel 9
- Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
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Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt geänd...
- 1. In § 2 werden nach den Wörtern „steuerstrafrechtlicher Verfahren“ die Wörter „sowie Verfahren der Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ eingefügt.
- 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzbehörden“ werden die Wörter „und die Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbe...
- 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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Artikel 10
- Änderung der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung
- In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 244) werden die Wörter „und 3“ gestrichen.
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Artikel 11
- Änderung der Strafakteneinsichtsverordnung
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Die Strafakteneinsichtsverordnung vom 24. Februar 2020 (BGBl. I S. 242) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 7 “durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
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2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
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„§ 3
- Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg
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„§ 3
- 3. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5.
- 4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert:
- 5. Der bisherige § 6 wird § 7.
- 6. Der bisherige § 7 wird § 8 und in Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
- 7. Der bisherige § 8 wird § 9.
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Artikel 12
- Änderung des Strafvollzugsgesetzes
- In § 119a Absatz 6 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden nach der Angabe „§§ 110“ die Wörte...
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Artikel 13
- Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
- In § 120 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, werd...
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Artikel 14
- Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
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Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 80b Absatz 2 wird das Wort „Oberverwaltungsgericht“ durch das Wort „Rechtsmittelgericht“ ersetzt.
- 2. In § 100 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Abruf“ die Wörter „oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg“ eingefügt.
- 3. In § 176 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
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Artikel 15
- Änderung der Finanzgerichtsordnung
- In § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert ...
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Artikel 16
- Änderung des Gerichtskostengesetzes
- In Nummer 3700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, wer...
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Artikel 17
- Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
- In den Nummern 4143 und 4144 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, werden jew...
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Artikel 18
- Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- In § 1361b Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, we...
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Artikel 19
- Änderung des Gewaltschutzgesetzes
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§ 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die Freiheit“ durch ein Komma und die Wörter „die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung“ ersetzt.
- 2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder der Freiheit“ durch ein Komma und die Wörter „der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung“ ersetzt.
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Artikel 20
- Änderung des Strafgesetzbuches
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Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 78c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 129 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m, Nummer 2 bis 5 und 7“ durch die Wörter „§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis n, Nummer 2 bis 8 und 10“ ersetzt.
- 3. In § 355 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „aus anderem Anlass“ durch die Wörter „im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbeso...
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Artikel 21
- Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
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Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 35 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Jugendschöffen und -hilfsschöffen“ durch die Wörter „Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen“ ersetzt.
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2. § 81 wird wie folgt geändert:
- Adhäsionsverfahren“.
- 3. In § 109 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Verletzten“ durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.
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Artikel 22
- Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
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§ 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 26a Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 wird das Wort „Ermittlungsverfahrens“ durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahrens“ ersetzt.
- 2. In Nummer 2 wird das Wort „Ermittlungsverfahren“ durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren“ ersetzt.
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Artikel 23
- Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
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Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 2. § 51 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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Artikel 24
- Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
- In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird d...
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Artikel 25
- Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
-
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 132 Absatz 1“ersetzt.
- 2. In § 20 Absatz 1a werden die Wörter „§ 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessordnung“ durch die Wörter „§ 132 Absatz 1 und Absatz 3 der Strafprozessordnung“ ersetzt.
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Artikel 26
- Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
- In § 11 Absatz 7 Satz 3 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 145 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 132 Absatz 1 Nummer 1“ durch die W...
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Artikel 27
- Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
- Artikel 10 Satz 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) wird wie folgt gefasst:
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Artikel 28
- Einschränkung von Grundrechten
- Durch Artikel 1 Nummer 7, 10 und 14 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c und Artikel 2 Nummer 2 wird das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Gr...
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Artikel 29
- Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Artikel 27 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung
- A. Allgemeiner Teil
- B. Besonderer Teil
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
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Gesetzentwurf
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0057-21_Anlage
- Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
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Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (NKR-Nr. 5505, [BMJV])
- UI. Zusammenfassung
-
UII. Im Einzelnen
- Wirtschaft
- Verwaltung (Bund)
- Verwaltung (Länder)
- II.2. Weitere Kosten (Justiz)
- UIII. Ergebnis
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