Table of Contents
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0165-21 Vorblatt-Anschreiben
- A. Problem und Ziel
- B. Lösung
- C. Alternativen
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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E. Erfüllungsaufwand
- E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- F. Weitere Kosten
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0165-21text
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht )
- Artikel 1
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Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
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Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Elektrizität und Gas“ durch die Wörter „Elektrizität, Gas und Wasserstoff“ ersetzt.
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- 4. § 4a wird wie folgt geändert:
- 5. In § 4b Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 200...
- 6. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
- 8. § 6a wird wie folgt geändert:
- 9. § 6b wird wie folgt geändert:
- 10. § 6c wird wie folgt geändert:
- 11. In der Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
- 12. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- 13. § 7b wird wie folgt geändert:
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14. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
- „§ 7c
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Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung
- (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben. Satz 1 ist nicht für private Ladepunkte für Elektromobile anzuwenden, die für den...
- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen befugt, in ihrem Netzgebiet das Eigentum an Ladepunkten für Elektromobile zu halten oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, sofern in Fälle...
- (3) Das Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen einer Genehmigu...
- 15. Nach § 8 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
- 16. In § 9 wird wie folgt geändert:
- 17. Dem § 10b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- 18. In § 10c Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf“ die Wörter „, Betrieb einer LNG-Anlage“ eingefügt.
- 19. In § 10e Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt und wird vor dem Wort „Ausgleich“ die Angabe „Systemdienstleistungen,“ eingefügt.
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20. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b eingefügt:
- „§ 11a
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Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Vermarktungsverbot, Festlegungskompetenz
- (1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes kann die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, in einem offenen, transparenten und diskrimini...
- (2) Die Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, darf weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden.
- (3) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.
- § 11 b
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Ausnahme für Energiespeicheranlagen; Festlegungskompetenz
- (1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energiespeicheranlagen, die elektrische Energie erzeugen, oder sie errichten, verwalten oder betreiben, wenn er dies bei der Reguli...
- (2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung, wenn es sich bei der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, um eine vollständig integrierte Netzkomponente handelt oder wenn
- (3) Soweit eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erteilt wurde, führt die Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, und danach in regelmäßigen Abständen von h...
- (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden für vollständig integrierte Netzkomponenten und nicht während des üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraums für Batteriespeicheranlagen, sofern es sich um Batteriespeicheranlagen im Eigentum
- 1. eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines Verteilernetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 4. Juli 2019 erfolgte, und
- 2. die spätestens zwei Jahre nach der Investitionsentscheidung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen wurden oder werden und die ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch ...
- Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnt unmittelbar nach Eintritt der Störung und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann.
- (5) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 zu machen. Die Regulierungsbehörde wird außerdem ermächtigt, Genehmigungen gemäß Absatz 2 im We...
- 21. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
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22. § 12c wird wie folgt geändert:
- „(8) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, wer für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme als Vorhabenträger ganz oder teilweise verantwortlich ist. Hierbei berücksichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich Belange, ...
- 1. ob ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz oder dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich ist und die bestätigte Maßnahme mit diesem Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll,
- 2. ob durch die Durchführung einer Maßnahme durch einen Vorhabenträger oder durch eine gemeinsame Durchführung der Maßnahme durch mehrere Vorhabenträger diese Ziele besser erreicht werden können,
- 3. inwieweit die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Vorhabenträgers gegeben sind und
- 4. die bisherigen Fortschritte eines Vorhabenträgers bei der Realisierung der von ihm zu realisierenden Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz und dem Bundesbedarfsplangesetz.
- (9) Bei der Bestätigung des Netzentwicklungsplans nach Absatz 4 bestimmt die Regulierungsbehörde nach Maßgabe von Absatz 8 Satz 2, wer für die Durchführung der darin erstmals bestätigten Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung als Vorhab...
- 23. § 13 Absatz 6a wird wie folgt geändert:
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24. § 14 wird wie folgt geändert:
- „(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung zu erstellen und ihr diesen vorzulegen. Die Regulierungsb...
- (3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für ihr Netzgebiet in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen mindestens alle vier Jahre das Potenzial der Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung mark...
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25. Nach § 14b werden folgende §§ 14c bis 14e eingefügt:
- „§ 14c
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Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz
- (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz beschaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in einem transparenten, diskriminierungsfreien und markt...
- (2) Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleisten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in einem transparen...
- (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete standardisierte Marktprodukte vorgeben.
- (4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung festlegen, sofern eine solche Beschaffung nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwerwiegenden Marktve...
- § 14d
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Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung, Festlegungskompetenz
- (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz vorzulegen (Netzausbauplan). Informationen der Netznutzer zu geplanten Netzanschlussbegehren sollen i...
- (2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete (Planungsregion) auf. Die innerhalb einer Planun...
- (3) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben:
- (4) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 treffen. Zumindest den Netznutzern der Hochspannungsebene und den Übertragungsnetzbetreibern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem sie ...
- (5) Bei der Planung des Elektrizitätsverteilernetzausbaus haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsve...
- (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn in dem Elektr...
- § 14e
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Gemeinsame Internetplattform, Festlegungskompetenz
- (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, eine gemeinsame Internetplattform mit nicht personenbezogenen Daten einzurichten und zu betreiben. Bei der Errichtung und bei dem Betrieb der gemeinsamen Internetplattform sind die gelt...
- (2) Anschlussnehmer sind berechtigt, ihre Informationen zu geplanten, aber noch nicht beantragten, oder geplanten und bereits beantragten Netzanschlussbegehren an ein Netz der nach Absatz 1 verpflichteten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen übe...
- (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 auf der gemeinsamen Internetplattform in nicht personenbezogener Form zumindest
- (4) Die Regulierungsbehörde ist auf die Veröffentlichungen nach Absatz 3 in geeigneter Weise hinzuweisen. Sie kann neben der Vorlage des Netzausbauplans auch die Übermittlung einer nicht personenbezogenen Zusammenfassung der Anschlussbegehren und der ...
- (5) § 14d Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.“.
- 26. In § 15a Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
- 27. § 16 Absatz 5 wird aufgehoben.
- 28. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
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29. § 17f Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(5) Der rechnerische Anteil des Aufschlags, der auf in den Aufschlag einfließende Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen.“
- 30. § 19 wird wie folgt geändert:
- 31. § 20 wird wie folgt geändert:
- 32. § 20a wird wie folgt geändert:
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33. § 21 wird wie folgt geändert:
- „(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netze...
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34. § 21a wird wie folgt geändert:
- „(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für d...
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35. Nach § 23a werden folgende §§ 23b bis 23d eingefügt:
- „§ 23b
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Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
- (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite, einschließlich etwaiger darin enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, unternehmensbezogen in nicht anonymisierter Form:
- (2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbehörde, Informationen und Daten zu veröffentlichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Veröffentlichung von Informationen und Daten anzuordnen, bleiben unberührt.
- (3) Die Regulierungsbehörde kann die Betreiber von Energieversorgungsnetze durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die Daten nach Absatz 1 an sie zu übermitteln sowie Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten, insbeso...
- § 23c
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Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber
- (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
- (2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:
- (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
- (4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
- (5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
- (6) Betreiber von Gasverteilungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
- (7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nac...
- § 23d
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Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur Veröffentlichung weiterer Daten zu den Kosten und Entgelte für den Zugang zu Gas- und Elektrizitätsvers...
- 36. § 24 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 37. § 26 wird wie folgt geändert:
- 38. § 28 wird wie folgt geändert:
- 39. In § 28a Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
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40. Dem Teil 3 Abschnitt 4 werden folgende Abschnitte 3a und 3b vorangestellt:
- „Abschnitt 3a
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Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizi-tätsverbindungsleitungen
- § 28d
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Anwendungsbereich
- Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen anzuwenden, die Bestandteil eines durch die Bundesnetzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4 best...
- § 28e
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Grundsätze der Netzkostenermittlung
- Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
- § 28f
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Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur
- (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die Höhe der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e und ...
- (2) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen hat die Feststellung für ein abgelaufenes Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch...
- (3) Bei der Feststellung geht die Bundesnetzagentur von einer gleichmäßigen Tragung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Ländern aus, die mittels einer grenzüberschreitenden...
- § 28g
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Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten
- (1) Dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu, an dessen Netz die grenzüberschreitenden Elekt...
- (2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Er ist in zwölf monatlichen Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folgemonats fällig werden.
- (3) Der in Höhe des durchschnittlich gebundenen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Absatz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalenderjahres und der für dieses Kalenderjahr an den selbstständigen Betreiber einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsv...
- (4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbst-ständigen Betreibers an die Netze mehrerer Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeschlossen, hat jeder einzelne von ihnen nur den Anteil der nach ...
- (5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bringt die Kosten, die ihm durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1 entstehen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 28i Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, als Teil sei...
- (6) Stellt sich vor einer erstmaligen Inbetriebnahme einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung heraus, dass deren Inbetriebnahme innerhalb eines Zeitraums, der für die Realisierung grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitun...
- § 28h
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Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen
- (1) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen ist verpflichtet, die in einem Kalenderjahr eingenommenen Erlöse aus der Bewirtschaftung von Engpässen in Höhe der Quote nach § 28f Absatz 3 zur Verwendung ge...
- (2) Der sich aus der Pflicht nach Absatz 1 ergebende Anspruch des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers wird mit Beginn des Jahres fällig, welches auf das Jahr folgt, in dem der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektr...
- (3) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen teilt der Bundesnetzagentur und dem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jährlich spätestens bis zum 30. September eines Jahres die vo...
- (4) Sind mehrere Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung gegenüber dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig, hat jeder einzelne von ihnen nur A...
- § 28i
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Verordnungsermächtigung
- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach § 28f Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.
- Abschnitt 3b
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Regulierung von Wasserstoffnetzen
- § 28 j
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Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
- (1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind Teil 5 und die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28q anzuwenden.; Im Übr...
- (2) § 28n ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen entsprechend anzuwenden.
- (3) Betreiber von Wasserstoffnetzen können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die Erklärung wird wirksam,...
- (4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisi...
- § 28 k
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Rechnungslegung und Buchführung
- (1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs betrieben werden, einen Jahresabschluss und Lagebericht nac...
- (2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausüben, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto für die Tätigkeit des B...
- § 28 l
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Ordnungsgeldvorschriften
- (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz...
- (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die
- § 28 m
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Entflechtung
- (1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von der Was...
- (2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben Betreiber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäf...
- § 28 n
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Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen, Verordnungsermächtigung
- (1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte erforderlich sind. Der Netzzu...
- (2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können den Anschluss oder den Zugang verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nich...
- (3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, ihre geltenden Geschäftsbedingungen für den Netzzugang auf der Internetseite des jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere
- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- § 28 o
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Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang, Verordnungsermächtigung
- (1) Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wassers...
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- § 28 p
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Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
- (1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von einzelnen Wasserstoffnetzinfrastrukturen erforde...
- (2) Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur im R...
- (3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit vor. Gleiches ist anzuwenden bezügli...
- (4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann.
- (5) Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen zu entscheiden. Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung der B...
- § 28 q
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Bericht zur erstmaligen Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff
- (1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben der Bundesnetzagentur parallel zum Netzentwicklungsplan Gas erstmals zum 1. April 2022 einen Bericht zum aktuellen Ausbaustand des Wasserstoffnetzes und zur Entwicklung einer zukünftigen Netzplanung Wasser...
- (2) Der Bericht umfasst mögliche Kriterien zur Berücksichtigung von Wasserstoff-Projekten sowie Anforderungen zur Ermittlung von Ausbaumaßnahmen. Diese Kriterien enthalten insbesondere die Anforderungen einer zukünftigen Bestimmung von Standorten für ...
- (3) Die Bundesnetzagentur erstellt auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen für die rechtliche Implementierung eines verbindlichen Netzentwicklungsplans Wasserstoff.
- (4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff treffen.“.
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41. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.“
- 42. In § 31 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
- 43. § 35 Absatz 1 wird wie folgte geändert:
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44. Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt.“
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45. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 bis 41e ersetzt:
- „§ 40
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Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz
- (1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit des Rechnungs...
- (2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen
- (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in den Rechnungen folgende Belastungen gesondert auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile der in die Rechnung einfließenden Preise sind:
- 1. die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) oder die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
- 3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbar...
- 4. jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie Gegenstand des Liefervertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder des Betreibers von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung,
- 5. bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung.
- (4) Energielieferanten haben für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig und in allgemein verständlicher Form unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
- (5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidungen über die Konkretisierung des Mindestinhalts von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Energieliefera...
- § 40a
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Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen
- (1) Der Energielieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung
- (2) Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nic...
- § 40b
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Rechnungs- und Informationszeiträume
- (1) Energielieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl in Zeitabschnitten abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Sie sind verpflichtet, allen Letztverbrauchern anz...
- (2) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sec...
- (3) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, dabei kann dies über das Internet oder andere geeignete elektro...
- (4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs.
- (5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines von ihnen belieferten Letztverbrauchers verpflichtet, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztverbraucher selbst und zusätzlich auch einem vom Letztverbraucher b...
- § 40c
-
Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen
- (1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
- (2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung z...
- (3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung ...
- § 41
-
Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
- (1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über
- (2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Letztverbrauchern in Rechnung ...
- (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
- (4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassung hat ...
- (5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die ...
- (6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein auße...
- (7) Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen oder an ein anderes Elektrizitätsversorgu...
- § 41a
-
Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife
- (1) Stromlieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz ...
- (2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelli...
- § 41b
-
Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, Verordnungsermächtigung
- (1) Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und deren Kündigung durch den Energielieferanten bedürfen der Textform. Der Energielieferant hat dem Haushaltskunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter A...
- (2) Haushaltskunden sind vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verurs...
- (3) Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbr...
- (4) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs...
- (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- § 41c
-
Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen
- (1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Absätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhän...
- (2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss
- (3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, erhalten auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen. Die Bundesnetzagentur überprüft die fortlaufende Erfüllung der Vor...
- (4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 analog auch auf Vergleichsinstrumente anwenden, die den Vergleich von verschiedenen Energielieferanten und deren Angeboten in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen für die Lieferung von Erdgas an Haus...
- (5) Dritte dürfen Informationen, die von Energielieferanten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Energielieferanten müssen eine kostenlose Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informationen in offenen ...
- § 41d
-
Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz
- (1) Großhändler und Lieferanten von Elektrizität sowie betroffene Bilanzkreisverantwortliche haben es Betreibern einer Erzeugungsanlage und Letztverbrauchern , sofern deren Stromeinspeisung und Stromentnahme jeweils durch eine Zählerstandsgangmessung ...
- (2) Ein vertraglicher Ausschluss der Rechte nach Absatz 1 Satz 1 ist unwirksam. Wird von den Rechten nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erstmalig Gebrauch gemacht, ist ein Großhändler oder Lieferant von Elektrizität berechtigt,...
- (3) Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Rechte und Pflichten, auch in Bezug auf die Einbeziehung eines Aggregatoren, näher zu konkretisieren, insbesondere
- § 41e
-
Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern
- (1) Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit nach § 41d Absatz 1 Satz 1 bedür...
- (2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem Aggregator auf Verlangen mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten.“
- 46. § 42 wird wie folgt geändert:
-
47. Nach § 43k wird folgender § 43l eingefügt:
- „§ 43l
-
Regelung zur Umrüstung von Erdgasleitungen auf Wasserstoffleitungen
- (1) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung für Erdgas gelten auch als Zulassung für den Transport von Wasserstoff; das Gleiche gilt für Gasversorgungsleitungen für Erdgas, für die zum Zeitp...
- (2) Der Begriff der Gasversorgungsleitung in Anlage 1 Nummer 19.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie in Teil 5 dieses Gesetzes umfasst auch Wasserstoffnetze im Sinne dieses Gesetzes. Auf Antrag des Vorhabenträgers können auch di...
- (3) Sind Verdichterstationen, die im Zuge der Umstellung des Netzes oder einer Leitung auf den Transport von Wasserstoff nicht ausgetauscht werden müssen, nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt, gelten diese Genehmigungen nach einer so...
- (4) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Wasserstoffnetze im Sinne dieses Gesetzes.“
- 48. § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
-
49. Die §§ 53a und 53b werden wie folgt gefasst:
- „§ 53a
-
Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
- Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass mindestens in den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung un...
- § 53b
-
Meldepflicht gegenüber der Europäischen Kommission
- Die Unternehmen haben die EU-Kommission nach Artikel 14 der Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (EU) 2017/1938 zu unterrichten.“
- 50. § 54 wird wie folgt geändert:
-
51. § 57a Absatz 1 bis 4 wird folgt gefasst:
- „(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU...
- (2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidu...
- (3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach
- (4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich ...
-
52. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:
- „§ 57b
-
Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
- (1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für die in der Netzregion eingerichteten regionalen Koordinierungszentren im Sinne des Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates...
- (2) Folgende Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- (3) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der ihr nach Absatz 2 dieser Vorschrift übertragenen Aufgaben nach § 29 Absatz 1 Festlegungen treffen und Genehmigungen erteilen.“
- 53. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 54. § 63 Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.
- 55. § 65 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- 56. Nach § 90 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- 57. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 58. Nach § 94 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
-
59. § 110 wird wie folgt geändert:
- „(1) Die §§ 7 Absatz 1 Satz 2, 7c Absatz 1, 12h, § 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.“
- 60. In § 111e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
-
61. Nach § 112a wird folgender § 112b eingefügt:
- „§ 112b
-
Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung
- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht bis zum 30. Juni 2022 ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes. Das Konzept soll im Lichte sich entwickelnder unionsrechtlichen Grundlagen insbesondere die regu...
- (2) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschlägen zu deren weiterer Ausgestaltung vorzulegen. In diesem Bericht ist dar...
-
62. Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a bis 113d eingefügt:
- „§ 113a
-
Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen
- (1) Ist nach bestehenden Gestattungsverträgen, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten oder sonstigen Vereinbarungen, die keine Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorsehen, für Grundstücke, die Errichtung und der Betrieb von Gasver...
- (2) Solange zugunsten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen Wegenutzungsverträge im Sinne des § 46 für Gasleitungen bestehen, gelten diese für Transport und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende ihrer vereinbarten Laufzeit fort. Die Konzessions...
- (3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt, haben die Gemeinden dem Betreiber des Wasserstoffnetzes ihre öffentlichen Verkehrswege auf Basis von Wegenutzungsverträgen nach § 46 zur Verfügung zu stellen, die für einzelne ode...
- § 113b
-
Umrüstung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber
- Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas gemäß § 15a Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. Es ist darzulegen, dass im Zeitpunkt einer Umstell...
- § 113c
-
Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben
- (1) Für Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 Bar ausgelegt sind, ist die Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl...
- (2) Bis zum Erlass von technischen Regeln für Wasserstoffanlagen ist § 49 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. auf Wasserstoffanlagen unter Beachtung der spezifischen...
- (3) Die Umrüstung einer Leitung für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umrüstung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderl...
-
63. § 118 wird wie folgt geändert:
- „(1) (weggefallen)
- (2) (weggefallen)
- (3) (weggefallen)
- (4) (weggefallen)
- (5) (weggefallen)“.
- „(7) (weggefallen)
- (8) (weggefallen)
- (9) (weggefallen)
- (10) (weggefallen)
- (11) (weggefallen)“.
- „(13) (weggefallen)
- (14) (weggefallen)“.
- „(16) (weggefallen)
- (17) (weggefallen)“.
- „(19) (weggefallen)“.
- „(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat.
- (29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netzausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr 2022 kann die Regulierungsbehörde von den nach § 14d verpflichteten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen Netzausbaupläne nach § 14d Absatz 1 und 3 verlangen.
- (30) Die Bundesnetzagentur soll eine Festlegung nach § 41d Absatz 3 erstmalig bis zum 31. Dezember 2022 erlassen.
- (31) Die bundesweit einheitliche Festlegung von Methoden zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen.
- (32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1] geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende ...
- 64. Die §§ 118a und 118b werden aufgehoben.
-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
-
Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
-
Das Energiewirtschaftsgesetz, vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 14 Absatz 1] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 11b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
-
2. § 13 wird wie folgt geändert:
- „(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes einzuhalten, indem für Maß-nahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer ...
- (1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von hocheffizienten KWK-Anlagen in Bez...
- (1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kosten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen einheitlichen kalkulatorisch...
- 3. In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
- 4. § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
-
Das Energiewirtschaftsgesetz, vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 14 Absatz 1] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
-
Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geän...
- Artikel 4
-
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
-
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:
- 2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen“ durch das Wort „Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
-
3. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- „(4) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
- 4. § 27 wird aufgehoben.
- 5. § 31 wird wie folgt gefasst:
-
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 5
-
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
-
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a folgende Angabe zu § 3b eingefügt:
- „§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen“.
-
2. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Diese Verordnung regelt zugleich
- 3. § 2 Nummer 3a wird aufgehoben.
-
4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
- „§ 3b
-
Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
- Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig sind, für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermit...
-
5. § 19 wird wie folgt geändert:
- „(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
-
6. § 27 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- „(1) (weggefallen)
- (2) (weggefallen)“.
- 7. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 8. § 31 wird wie folgt geändert:
-
9. § 32a wird wie folgt geändert:
- „(2a) Abweichend von Absatz 2 sind Kosten aus der Erfüllung des Zahlungs-anspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes bereits ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1] vollständig in den bundeseinheitlich gebildete...
-
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
- Artikel 6
-
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
-
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- 3. § 17 wird aufgehoben.
- 4. § 30 wird aufgehoben.
-
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 7
-
Änderung der Anreizregulierungsverordnung
-
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Auf grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen im Sinne des § 3 Nummer 20a des Energiewirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung nicht anzuwenden.“
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- 3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 4. § 31 wird wie folgt geändert:
- 5. § 33 wird wie folgt geändert:
-
6. § 34 wird wie folgt geändert:
- „(5a) Für besondere netztechnische Betriebsmittel für die § 118 Absatz 27 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden ist, ist § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1] geltenden Fassu...
-
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
-
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 8
-
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
-
§ 40 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.
- 2. Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.
-
§ 40 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 9
-
Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
- In § 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 26,“ die Angabe „27b,“...
- Artikel 10
-
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
-
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt.
- 3. In § 33 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Netzbetreiber“ durch das Wort „Energieversorgungsunternehmen“ ersetzt und wird nach dem Wort „Direktvermarktungsunternehmer“ ein Komma sowie das Wort „Letztverbraucher“ eingefügt.
- 4. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 5. In § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „unterbrechbaren“ durch das Wort „steuerbaren“ ersetzt.
- 6. In § 61 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt.
- 7. In § 62 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt.
- 8. In § 67 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort „Bilanzkoordination“ die Wörter „einschließlich der Überwachung der Bilanzkreistreue und der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung zeitnah nach dem Erfüllungszeitpunkt“ eingefügt.
- 9. In § 75 Nummer 3 werden die Wörter „Anwendungsregeln für die“ durch die Wörter „den näheren Anforderungen nach“ ersetzt.
-
10. § 76 wird wie folgt geändert:
- „(5) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, werden kein...
-
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 11
-
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
-
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 2. § 78 wird wie folgt geändert:
-
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 12
-
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
-
§ 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 3
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Anschluss- und Abnahmepflicht
- (1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist a...
- (2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom un...
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§ 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- Artikel 13
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Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
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Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 18 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Ausschreibungen“ durch das Wort „Ausschreibung“ ersetzt und nach der Angabe „2020“ werden die Wörter „und für das Zieldatum 2027“ gestrichen.
- 5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 6. § 27 wird wie folgt geändert:
- 7. In § 28 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
- 8. In § 33 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2031“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
- 9. § 51 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h wird aufgehoben.
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Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 14
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Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
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Das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I, S. 706) wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b und f wird aufgehoben.
- 2. Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben.
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Das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I, S. 706) wird wie folgt geändert:
- Artikel 15
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Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b und c sowie die Artikel 2 und 14 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
- B. Besonderer Teil
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A. Allgemeiner Teil
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht )
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0165-21_Anlage
- Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (NKR-Nr. 5697, BMWi)
- UI. Zusammenfassung
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UII. Im Einzelnen
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II.1. Erfüllungsaufwand
- Verwaltung (Bund)
- Verwaltung (Länder)
- II.2 Umsetzung von EU-Recht
- II.4. Begrenzung des einmaligen Erfüllungsaufwands
- II.5 Evaluierung
- UIII. Ergebnis
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II.1. Erfüllungsaufwand
Referenzen
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juris Lex QS
18062024 ()
18062024 ()