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- 0763-20
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0763-20-Text
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Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
- Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
- Inhaltsübersicht
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Artikel 1
- Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
- 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 3. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
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5. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt:
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„§ 4
- Ausbaupfad
-
§ 4a
- Strommengenpfad
-
„§ 4
- 6. § 5 wird wie folgt geändert:
- 7. § 6 wird aufgehoben.
- 8. § 8 wird wie folgt geändert:
- 9. § 9 wird wie folgt geändert:
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10. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
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„§ 10b
- Vorgaben zur Direktvermarktung
-
„§ 10b
- 11. § 14 wird wie folgt geändert:
- 12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 13. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3“ ersetzt.
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14. § 20 wird wie folgt gefasst:
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„§ 20
- Marktprämie
-
„§ 20
- 15. § 21 wird wie folgt geändert:
- 16. § 21b wird wie folgt geändert:
- 17. Dem § 21c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- 18. § 22 wird wie folgt geändert:
- 19. In § 22a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 3“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
- 20. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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21. § 23a wird wie folgt gefasst:
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„§ 23a
- Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie
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„§ 23a
-
22. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
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„§ 23b
- Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
-
„§ 23b
- 23. Der bisherige § 23b wird § 23c und wird wie folgt geändert:
- 24. Der bisherige § 23c wird § 23d.
- 25. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- 26. § 25 wird wie folgt geändert:
- 27. Dem § 26 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
- 28. § 27a Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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29. § 28 wird durch die folgenden §§ 28 bis 28c ersetzt:
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„§ 28
- Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Windenergie an Land
-
§ 28a
- Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für solare Strahlungsenergie
-
§ 28b
- Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Biomasse
-
§ 28c
- Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte
-
„§ 28
- 30. § 30 wird wie folgt geändert:
- 31. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zuschlagsverfahren durch“ die Wörter „, soweit in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in der Innovationsausschreibungsverordnung nicht etwas Abweichendes bestimmt ist“ eingefügt.
- 32. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 33. § 35 wird wie folgt geändert:
- 34. In § 35a Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.
- 35. § 36 wird wie folgt geändert:
- 36. § 36b wird wie folgt geändert:
- 37. § 36c wird aufgehoben.
- 38. § 36d wird § 36c.
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39. Nach dem neuen § 36c wird der folgende § 36d eingefügt:
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„§ 36d
- Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land
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„§ 36d
- 40. § 36e wird wie folgt geändert:
- 41. § 36f Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 42. § 36g Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 43. § 36h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 44. In § 36i wird jeweils die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1“ ersetzt und werden nach der Angabe „§ 36e Absatz 2“ die Wörter „oder Absatz 3“ eingefügt.
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45. Nach § 36i werden die folgenden §§ 36j und 36k eingefügt:
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„§ 36j
- Zusatzgebote
-
§ 36k
- Finanzielle Beteiligung von Kommunen
-
„§ 36j
- 46. Der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 werden die Wörter „des ersten Segments“ angefügt.
- 47. § 37 wird wie folgt geändert:
- 48. § 37a wird wie folgt geändert:
- 49. § 37b wird wie folgt geändert:
- 50. § 37c wird wie folgt geändert:
- 51. § 37d wird wie folgt geändert:
- 52. § 38 wird wie folgt geändert:
- 53. § 38a wird wie folgt geändert:
- 54. § 38b wird wie folgt geändert:
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55. Nach § 38b wird folgender Unterabschnitt 4 eingefügt:
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„Unterabschnitt 4
- Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
-
§ 38c
- Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments
-
§ 38d
- Sicherheiten für Solaranlagen des zweiten Segments
-
§ 38e
- Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments
-
§ 38f
- Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des zweiten Segments
-
§ 38g
- Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des zweiten Segments
-
§ 38h
- Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des zweiten Segments
-
§ 38i
- Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments
-
„Unterabschnitt 4
- 56. Der bisherige Unterabschnitt 4 wird Unterabschnitt 5.
- 57. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 58. § 39b wird wie folgt geändert:
-
59. Nach § 39c wird folgender § 39d eingefügt:
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„§ 39d
- Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen
-
„§ 39d
- 60. Der bisherige § 39d wird § 39e und wird wie folgt geändert:
- 61. Der bisherige § 39e wird § 39f.
- 62. Der bisherige § 39f wird § 39g und wird wie folgt geändert:
- 63. Der bisherige § 39g wird § 39h und wird wie folgt geändert:
- 64. Der bisherige § 39h wird § 39i und wird wie folgt geändert:
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65. Nach § 39i wird folgender Unterabschnitt 6 eingefügt:
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„Unterabschnitt 6
- Ausschreibungen für Biomethananlagen
-
§ 39j
- Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5
-
§ 39k
- Gebote für Biomethananlagen in der Südregion
-
§ 39l
- Höchstwert für Biomethananlagen
-
§ 39m
- Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen
-
„Unterabschnitt 6
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66. Die Überschrift des bisherigen Unterabschnitts 5 wird wie folgt gefasst:
-
„Unterabschnitt 7
- Innovationsauschreibungen“.
-
„Unterabschnitt 7
- 67. Der bisherige § 39i wird aufgehoben.
- 68. Der bisherige § 39j wird § 39n und wird wie folgt geändert:
- 69. § 40 wird wie folgt geändert:
- 70. § 41 wird wie folgt geändert:
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71. § 42 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 42
- Biomasse
-
„§ 42
- 72. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 73. In § 44 wird wie folgt geändert:
- 74. In § 44a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 75. § 44b wird wie folgt geändert:
- 76. § 44c wird wie folgt geändert:
- 77. § 45 wird wie folgt geändert:
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78. § 46 wird wie folgt gefasst:
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„§ 46
- Windenergie an Land
-
„§ 46
- 79. Die §§ 46a bis 47 werden aufgehoben.
- 80. § 48 wird wie folgt geändert:
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81. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
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„§ 48a
- Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie
-
„§ 48a
- 82. § 49 wird wie folgt geändert:
- 83. Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 84. § 50a wird wie folgt geändert:
- 85. § 50b Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
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86. § 51 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 51
- Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
-
„§ 51
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87. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
-
„§ 51a
- Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen
-
„§ 51a
- 88. § 52 wird wie folgt geändert:
- 89. § 53 wird wie folgt geändert:
- 90. § 53a wird aufgehoben.
- 91. § 54 wird wie folgt geändert:
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92. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
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„§ 54a
- Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
-
„§ 54a
- 93. § 55 wird wie folgt geändert:
- 94. In § 55a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung oder eine entsprechende Bestätigung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 der M...
- 95. § 57 wird wie folgt geändert:
- 96. § 58 wird wie folgt geändert:
- 97. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und 61l“ durch die Wörter „61l und 69b“ ersetzt.
- 98. § 61b wird wie folgt geändert:
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99. § 61c wird wie folgt gefasst:
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„§ 61c
- Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
-
„§ 61c
-
100. § 61d wird wie folgt gefasst:
-
„§ 61d
- Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
-
„§ 61d
- 101. § 61i wird wie folgt geändert:
- 102. In § 61l Absatz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
- 103. § 62 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- 104. In § 62b Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
- 105. § 63 wird wie folgt geändert:
- 106. § 64 wird wie folgt geändert:
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107. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
- „§ 64a
- Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
- 108. In § 65 Absatz 6 wird die Angabe „bis c“ durch die Wörter „und c Doppelbuchstabe bb“ ersetzt.
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109. Nach § 65 werden die folgenden § 65a und § 65b eingefügt:
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„§ 65a
- Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
-
§ 65b
- Landstromanlagen
-
„§ 65a
- 110. § 66 wird wie folgt geändert:
- 111. In § 67 Absatz 4 werden die Wörter „selbständige Unternehmensteile und auf Schienenbahnen“ durch die Wörter „Antragsteller, die keine Unternehmen sind,“ ersetzt.
- 112. In § 68 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 64 oder 65“ durch die Wörter „den §§ 64, 64a, 65, 65a oder § 65b“ ersetzt.
- 113. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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114. Nach § 69a wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
-
„Abschnitt 3
- Grüner Wasserstoff
-
§ 69b
- Herstellung von Grünem Wasserstoff
-
„Abschnitt 3
- 115. § 71 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- 116. § 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 117. In § 73 Absatz 3 werden die Wörter „Anlage 1 Nummer 3“ durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 5“ ersetzt und werden die Wörter „und den tatsächlichen Jahresmittelwert des Marktwertes für Strom aus solarer Strahlungsenergie („MWSolar(a)“)“ gestrichen.
- 118. Dem § 74 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
- 119. § 74a wird wie folgt geändert:
- 120. § 75 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- 121. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97 und 98“ durch die Angabe „§§ 98 und 99“ ersetzt.
- 122. In § 77 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Spätestens ab 2018 müssen die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben“ durch die Wörter „Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen“ ersetzt.
- 123. In § 79 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Maßgabe“ die Wörter „der Norm DIN-EN 163253 und“ eingefügt.
- 124. § 81 wird wie folgt geändert:
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125. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
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„§ 84a
- Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
-
„§ 84a
- 126. § 85 wird wie folgt geändert:
- 127. § 85a wird wie folgt geändert:
- 128. § 86 wird wie folgt geändert:
- 129. § 87 wird aufgehoben.
- 130. § 88 wird wie folgt geändert:
- 131. § 88a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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132. Die §§ 88b und 88c werden wie folgt gefasst:
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„§ 88b
- Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
-
§ 88c
- Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung
-
„§ 88b
- 133. § 88d wird wie folgt geändert:
- 134. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „§ 44b Absatz 5“ durch die Angabe „§ 44b Absatz 4“ ersetzt.
- 135. In § 90 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „Richtlinie 2009/28/EG“ durch die Angabe „Richtlinie (EU) 2018/2001“ ersetzt.
- 136. In § 91 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage“ durch die Wörter „und Kontoführung sowie an die Ermittlung der EEG-Umlage und des Werts des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz...
- 137. In § 92 Nummer 8 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
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138. § 93 wird wie folgt gefasst:
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„§ 93
- Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff
-
„§ 93
- 139. § 94 wird wie folgt geändert:
- 140. § 95 wird wie folgt geändert:
- 141. § 96 wird wie folgt geändert:
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142. Die Überschrift von Teil 7 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
- „Abschnitt 2
- Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte“
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143. Die §§ 97 bis 99 werden wie folgt gefasst:
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„§ 97
- Kooperationsausschuss
-
§ 98
- Jährliches Monitoring zur Zielerreichung
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§ 99
- Erfahrungsbericht
-
„§ 97
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144. § 100 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 100
- Allgemeine Übergangsbestimmungen
-
„§ 100
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145. § 101 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 101
- Anschlussförderung für Altholz-Anlagen
-
„§ 101
- 146. § 103 wird wie folgt geändert:
- 147. § 104 wird wie folgt geändert:
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148. Nach § 104 wird folgender § 105 eingefügt:
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„§ 105
- Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
-
„§ 105
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149. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
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„Anlage 1 (zu § 23a)
- Höhe der Marktprämie
-
„Anlage 1 (zu § 23a)
- 150. Anlage 3 Abschnitt I Nummer 5 wird aufgehoben:
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151. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
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„Anlage 5 (zu § 3 Nummer 43c)
- Südregion
-
„Anlage 5 (zu § 3 Nummer 43c)
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Artikel 2
- Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Anlage 2 (zu § 13g) gestrichen.
- 2. In § 13i Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „Übertragungsnetzbetreiber in dem Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen in einem bestimmten Umfang zu verpflichten und“ gestrichen.
- 3. § 13g Absatz 9 wird aufgehoben.
- 4. § 17e wird wie folgt geändert:
- 5. § 111e wird wie folgt geändert:
- 6. Anlage 2 (zu § 13g) wird aufgehoben.
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Artikel 3
- Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
- Dem § 12 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
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Artikel 4
- Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
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Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „oder die nicht zu Stromerzeugungseinheiten mit einer installierten Leistung von mindestens 10 Megawatt gehören“ eingefügt.
- 2. § 19 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 25 Absatz 6 wird die Angabe „1. Juli 2017“ durch die Angabe „1. Februar 2019“ und das Wort „anzuwenden“ durch die Wörter „und danach mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ansprüche nicht fällig werden, solange die Betreiber die Einheiten nicht ...
- 4. Tabelle II der Anlage wird wie folgt geändert:
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Artikel 5
- Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
- In § 60 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird in Absatz 3 in den Nummern 1 Buchstabe b), 2 Buchstabe b), 3 Buc...
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Artikel 6
- Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
-
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 111f des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
- 2. § 67 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. In § 73 Absatz 2 werden die Wörter „oder mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ gestrichen.
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Artikel 7
- Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
-
Die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und werden nach den Wörtern „der Erneuerbare-Energien-Verordnung“ die Wörter „und Einnahmen und Ausgaben, die nach § 3 Absatz 11 der Erneuerbare-Energien-Verordnung abzugrenze...
- 2. In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Market-Clearing-Preis der jeweiligen Stunde der Day-Ahead-Auktion an der European Power Exchange“ durch die Wörter „Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
- 3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an der Strombörse“ durch die Wörter „an einer der Strombörsen“ und die Wörter „an dem Spotmarkt einer Strombörse“ durch die Wörter „an den Spotmärkten dieser Strombörsen“ ersetzt.
- 4. Abschnitt 2 wird aufgehoben.
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Artikel 8
- Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
- Die Anlage zur Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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Artikel 9
- Änderung der EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung
-
Die Anlage zur EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 werden die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen“ gestrichen.
- 2. In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 38“ die Angabe „oder § 38h“ eingefügt.
- 3. In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 32“ die Angabe „oder § 36d“ eingefügt und werden die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen“ gestrichen.
- 4. In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 32“ die Angabe „oder § 39d“ eingefügt und werden nach den Wörtern „für Biomasseanlagen“ die Wörter „oder für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6“ eingefügt.
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Artikel 10
- Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
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Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2020 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
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2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
-
„§ 3a
- Ermittlung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen
-
„§ 3a
- 3. In § 4 werden nach der Angabe „§ 3“ die Wörter „oder § 3a“ eingefügt.
- 4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
-
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
-
„§ 5a
- Veröffentlichung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen
-
„§ 5a
- 6. § 9 wird wie folgt geändert:
- 7. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
- 8. § 13 wird wie folgt geändert:
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Artikel 11
- Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung
-
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
-
Artikel 12
- Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
-
Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
- 2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
- 3. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung“ ersetzt durch die Wörter „, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist,“
- 4. § 17 wird aufgehoben.
- 5. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einmalig unter den in § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen“ durch die Wörter „unter den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energi...
- 6. In § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:.
- 7. In § 37 Satz 2 werden die Wörter „und § 36c Absatz 6 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ gestrichen.
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Artikel 13
- Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
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Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Nummer 11 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- 3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 4. § 8 wird wie folgt geändert:
- 5. § 12 wird wie folgt geändert:
- 6. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 7. Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- 8. § 22 wird wie folgt geändert:
- 9. § 24 wird wie folgt geändert:
- 10. In § 34 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
- 11. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus der Schweiz an,“ durch die Wörter „aus Drittländern, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunft...
-
12. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
-
„§ 42a
- Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten hocheffizienten KWK-Anlagen
-
„§ 42a
- 13. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
-
14. Nach § 53 wird folgender § 54 angefügt:
-
„§ 54
- Übergangsbestimmung
-
„§ 54
-
Artikel 14
- Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
- § 2 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
Artikel 15
- Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
-
Die Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
-
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 4
- Teilnahmeberechtigte Anlagen
-
„§ 4
- 4. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
-
6. § 10 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 10
- Höchstwert
-
„§ 10
- 7. § 11 wird wie folgt geändert:
- 8. § 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- 9. § 13 wird wie folgt geändert:
-
10. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
-
„§ 13a
- Erstattung von Sicherheiten
-
„§ 13a
- 11. § 14 wird wie folgt geändert:
-
12. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 20 ersetzt:
-
„§ 15
- Festlegung zu besonderen Solaranlagen
-
§ 16
- Weitere Anforderungen an Gebote für besondere Solaranlagen
-
§ 17
- Zuschlagsverfahren für besondere Solaranlagen
-
§ 18
- Weitere Bestimmung zu besonderen Solaranlagen
-
§ 19
- Übergangsvorschrift
-
§ 20
- Außerkrafttreten
-
„§ 15
-
Artikel 16
- Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
- In der Fußnote zu Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) des Gebührenverzeichnisses der Kraft-Wärme-Kopplungs-Gebührenverordnung vom 02.04.2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, w...
-
Artikel 17
- Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
-
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
- 2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
- 4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
- 6. § 7a wird wie folgt geändert:
- 7. § 7b wird wie folgt geändert:
- 8. § 7c wird wie folgt geändert:
-
9. § 7d wird wie folgt gefasst:
- „§ 7d
- (weggefallen)“.
- 10. In § 7e Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „bis 7d“ durch die Wörter „bis 7c“ ersetzt.
- 11. In § 8a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt.
- 12. In § 8b Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt.
- 13. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
- 14. § 10 wird wie folgt geändert:
- 15. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ ersetzt.
- 16. In § 13 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
- 17. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und es werden die Wörter „in dem die Stundenkontrakte null oder negativ gewesen sind“ durch die Wörter „in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneue...
- 18. § 18 wird wie folgt geändert:
- 19. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 20. In § 26a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ ersetzt.
- 21. § 27 wird wie folgt geändert:
-
22. Nach § 27c wird folgender § 27d eingefügt:
-
„§ 27d
- Herstellung von Grünem Wasserstoff
-
„§ 27d
- 23. In § 28 Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ ersetzt.
- 24. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7a Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7a Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
- 25. In § 31 Absatz 1 werden nach der Angabe „KWK-Anlagen“ die Wörter „mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen,“ eingefügt.
- 26. § 31b Absatz 3 wird aufgehoben.
- 27. § 32a wird wie folgt geändert:
- 28. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 29. In § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 30. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 31. § 34 wird wie folgt geändert:
- 32. § 35 wird wie folgt geändert:
- 33. Die Anlage zu den §§ 7b und 7d wird aufgehoben.
-
Artikel 18
- Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
-
Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Nummer 12 Buchstabe c wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
- 2. § 3 werden folgende Absätze angefügt:
- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
- 4. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 5. § 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- 6. § 19 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- 7. In § 26 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
- 8. § 27 wird wie folgt geändert:
-
Artikel 19
- Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
-
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. S. 2258), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 25“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
- 2. In § 37 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 25“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
- 3. Dem § 60 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 4. In § 69 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 25“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
-
Artikel 20
- Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
-
Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- 2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
-
Artikel 21
- Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
-
Das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- 3. In Artikel 25 Absatz 2 wird nach den Wörtern „Artikel 5 Nummer 1 bis 5,“ die Angabe „7 bis 10“ durch die Angabe „8 bis 10“ ersetzt.
-
Artikel 22
- Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
-
Das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 40 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Sicherheitsbereitschaft“ durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Stilllegung“ ersetzt.
- 5. § 47 wird wie folgt geändert:
-
6. § 50 wird wie folgt gefasst:
-
§ 50 „
- Zeitlich gestreckte Stilllegung
-
§ 50 „
- 7. In § 61 Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ die Wörter „, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ und werden nach den Wörtern „des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ die Wörter ...
- 8. In Anlage 2 wird das Wort „Sicherheitsbereitschaft“ durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Stilllegung“ ersetzt.
-
9. Folgende Anlage wird angefügt:
-
„Anlage 3 (zu § 50)
- Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung
-
„Anlage 3 (zu § 50)
-
Artikel 23
- Änderung des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze
-
Das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- 2. Artikel 11 Absatz 3 wird aufgehoben.
-
Artikel 24
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung ...
-
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1
- 1. treten Artikel 1 Nummer 99 und 100 rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.
- 2. tritt Artikel 1 Nummer 129 und Nummer 147 Buchstabe a zum 30. September 2021 in Kraft,
- 3. tritt Artikel 1 Nummer 147 Buchstabe b zum 31. Dezember 2020 in Kraft und
- 4. treten Artikel 10 Nummer 6 und 7, Artikel 13 Nummern 1, 5 bis 13 und Artikel 17 Nummer 25 am 1. Juli 2021 in Kraft.
-
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und