Table of Contents
- 762-20vor
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762text
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Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
- Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
- Inhaltsübersicht
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Artikel 1
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Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
- Inhaltsübersicht
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Teil 1
- Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement
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§ 1
- Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern
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Teil 2
- Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
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Kapitel 1
- Restrukturierungsplan
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Abschnitt 1
- Gestaltung von Rechtsverhältnissen
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§ 2
- Gestaltbare Rechtsverhältnisse
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§ 3
- Bedingte und nicht fällige Restrukturierungsforderungen; Forderungen aus gegenseitigen Verträgen
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§ 4
- Ausgenommene Rechtsverhältnisse
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Abschnitt 2
- Anforderungen an den Restrukturierungsplan
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§ 5
- Gliederung des Restrukturierungsplans
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§ 6
- Darstellender Teil
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§ 7
- Gestaltender Teil
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§ 8
- Auswahl der Planbetroffenen
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§ 9
- Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
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§ 10
- Gleichbehandlung von Planbetroffenen
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§ 11
- Haftung des Schuldners
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§ 12
- Neue Finanzierung
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§ 13
- Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
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§ 14
- Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan
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§ 15
- Weitere beizufügende Erklärungen
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§ 16
- Checkliste für Restrukturierungspläne
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Abschnitt 3
- Planabstimmung
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Unterabschnitt 1
- Planangebot und Planannahme
- § 17
- Planangebot
- § 18
- Auslegung des Planangebots
- § 19
- Annahmefrist
- § 20
- Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen
- § 21
- Erörterung des Restrukturierungsplans
- § 22
- Dokumentation der Abstimmung
- § 23
- Gerichtliches Planabstimmungsverfahren
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Unterabschnitt 2
- Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten
- § 24
- Stimmrecht
- § 25
- Erforderliche Mehrheiten
- § 26
- Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung
- § 27
- Absolute Priorität
- § 28
- Durchbrechung der absoluten Priorität
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Kapitel 2
- Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente
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Abschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen
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Unterabschnitt 1
- Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren
- § 29
- Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
- § 30
- Restrukturierungsfähigkeit
- § 31
- Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
- § 32
- Pflichten des Schuldners
- § 33
- Aufhebung der Restrukturierungssache
- § 34
- Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
- § 35
- Örtliche Zuständigkeit
- § 36
- Einheitliche Zuständigkeit
- § 37
- Gruppen-Gerichtsstand
- § 38
- Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
- § 39
- Verfahrensgrundsätze
- § 40
- Rechtsmittel
- § 41
- Zustellungen
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Unterabschnitt 2
- Restrukturierungsrecht
- § 42
- Anzeige von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Strafvorschrift
- § 43
- Pflichten und Haftung der Organe
- § 44
- Verbot von Lösungsklauseln
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Abschnitt 2
- Gerichtliche Planabstimmung
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§ 45
- Erörterungs- und Abstimmungstermin
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§ 46
- Vorprüfungstermin
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Abschnitt 3
- Vorprüfung
-
§ 47
- Antrag
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§ 48
- Verfahren
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Abschnitt 4
- Stabilisierung
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§ 49
- Stabilisierungsanordnung
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§ 50
- Antrag
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§ 51
- Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
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§ 52
- Folgeanordnung, Neuanordnung
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§ 53
- Anordnungsdauer
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§ 54
- Folgen der Verwertungssperre
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§ 55
- Vertragsrechtliche Wirkungen
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§ 56
- Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting
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§ 57
- Haftung der Organe
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§ 58
- Insolvenzantrag
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§ 59
- Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung
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Abschnitt 5
- Planbestätigung
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Unterabschnitt 1
- Bestätigungsverfahren
- § 60
- Antrag
- § 61
- Anhörung
- § 62
- Bedingter Restrukturierungsplan
- § 63
- Versagung der Bestätigung
- § 64
- Minderheitenschutz
- § 65
- Bekanntgabe der Entscheidung
- § 66
- Sofortige Beschwerde
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Unterabschnitt 2
- Wirkungen des bestätigten Plans; Überwachung der Planerfüllung
- § 67
- Wirkungen des Restrukturierungsplans
- § 68
- Sonstige Wirkungen des Restrukturierungsplans
- § 69
- Wiederaufleben gestundeter oder erlassener Forderungen
- § 70
- Streitige Forderungen und Ausfallforderungen
- § 71
- Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan
- § 72
- Planüberwachung
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Kapitel 3
- Restrukturierungsbeauftragter
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Abschnitt 1
- Bestellung von Amts wegen
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§ 73
- Bestellung von Amts wegen
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§ 74
- Bestellung
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§ 75
- Rechtsstellung
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§ 76
- Aufgaben
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Abschnitt 2
- Bestellung auf Antrag
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§ 77
- Antrag
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§ 78
- Bestellung und Rechtsstellung
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§ 79
- Aufgaben
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Abschnitt 3
- Vergütung
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§ 80
- Vergütungsanspruch
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§ 81
- Regelvergütung
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§ 82
- Festsetzung der Vergütung
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§ 83
- Vergütung in besonderen Fällen
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Kapitel 4
- Öffentliche Restrukturierungssachen
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§ 84
- Antrag und erste Entscheidung
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§ 85
- Besondere Bestimmungen
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§ 86
- Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung
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§ 87
- Restrukturierungsforum; Verordnungsermächtigung
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§ 88
- Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
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Kapitel 5
- Anfechtungs- und Haftungsrecht
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§ 89
- Rechtshandlungen, die während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache vorgenommen werden
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§ 90
- Planfolgen und Planvollzug
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§ 91
- Berechnung von Fristen
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Kapitel 6
- Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat
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§ 92
- Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
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§ 93
- Gläubigerbeirat
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Teil 3
- Sanierungsmoderation
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§ 94
- Antrag
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§ 95
- Bestellung
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§ 96
- Sanierungsmoderation
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§ 97
- Bestätigung eines Sanierungsvergleichs
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§ 98
- Vergütung
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§ 99
- Abberufung
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§ 100
- Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
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Teil 4
- Frühwarnsysteme
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§ 101
- Informationen zu Frühwarnsystemen
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§ 102
- Hinweis- und Warnpflichten
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Anlage
- Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
-
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
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Artikel 2
- Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
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Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 22 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 72a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Anfechtungsgesetz“ die Wörter „sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz“ eingefügt.
- 4. In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Insolvenzordnung“ ein Komma und die Wörter „dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz“ eingefügt.
- 5. In § 119a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Anfechtungsgesetz“ die Wörter „sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz“ eingefügt.
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Artikel 3
- Änderung der Zivilprozessordnung
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Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt geänd...
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19a folgende Angabe eingefügt:
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2. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:
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„§ 19b
- Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
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„§ 19b
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Artikel 4
- Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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Nach § 30f des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1...
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„§ 30g
- Vollzug der Vollstreckungssperre bei Stabilisierungsmaßnahmen
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„§ 30g
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Artikel 5
- Änderung der Insolvenzordnung
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Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- 2. Dem § 3a wird folgender Absatz 4 angefügt:
- 3. In § 3c Absatz 1 werden die Wörter „der Richter zuständig, der“durch die Wörter „die Abteilung zuständig, die“ ersetzt.
- 4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
- 5. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
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6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
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„§ 10a
- Vorgespräch
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„§ 10a
- 7. Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- 8. § 15a wird wie folgt geändert:
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9. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:
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„§ 15b
- Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung
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„§ 15b
- 10. Dem § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 11. In § 19 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmens“ die Wörter „in den nächsten zwölf Monaten“ eingefügt.
- 12. In § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a werden nach der Angabe „§ 67 Absatz 2“ ein Komma und die Angabe „3“ eingefügt.
- 13. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- 14. § 55 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- 15. Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- 16. § 56a wird wie folgt geändert:
- 17. § 59 wird wie folgt geändert:
- 18. § 66 wird wie folgt geändert:
- 19. § 174 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- 20. § 210a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- 21. § 217 wird wie folgt geändert:
- 22. § 220 wird wie folgt geändert:
- 23. § 222 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
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24. Nach § 223 wird folgender § 223a eingefügt:
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„§ 223a
- Gruppeninterne Drittsicherheiten
-
„§ 223a
- 25. Dem § 230 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- 26. § 232 wird wie folgt geändert:
- 27. Nach § 235 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
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28. Nach § 238a wird folgender § 238b eingefügt:
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„§ 238b
- Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten
-
„§ 238b
- 29. § 245 wird wie folgt geändert:
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30. Nach § 245 wird folgender § 245a eingefügt:
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„§ 245a
- Schlechterstellung bei natürlichen Personen
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„§ 245a
- 31. In § 251 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Plan stünde“ ein Semikolon und die Wörter „ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend“ eingefügt.
- 32. Nach § 252 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
- 33. In § 253 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „werden kann“ ein Semikolon und die Wörter „ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend“ eingefügt.
- 34. In § 254 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2)“ eingefügt.
- 35. § 258 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 36. In § 269f Absatz 3 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.
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37. Die §§ 270 bis 270c werden durch die folgenden §§ 270 bis 270f ersetzt:
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„§ 270
- Grundsatz
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§ 270a
- Antrag; Eigenverwaltungsplanung
-
§ 270b
- Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
-
§ 270c
- Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren
-
§ 270d
- Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm
-
§ 270e
- Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung
-
§ 270f
- Anordnung der Eigenverwaltung
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„§ 270
- 38. Der bisherige § 270d wird § 270g.
- 39. § 272 wird wie folgt geändert:
- 40. Nach § 274 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- 41. § 276a wird wie folgt geändert:
- 42. § 284 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 43. In § 292 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Entlassung“ die Wörter „auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit“ eingefügt.
- 44. In § 348 Absatz 1 Satz 2 und § 354 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.
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Artikel 6
- Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
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Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- 2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 4. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „350“ ersetzt.
- 5. In § 10 werden nach dem Wort „Sachwalters“ ein Komma und die Wörter „des vorläufigen Sachwalters“ eingefügt.
- 6. In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „350“ und die Angabe „125“ durch die Angabe „175“ ersetzt.
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7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
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„§ 12a
- Vergütung des vorläufigen Sachwalters
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„§ 12a
- 8. In § 13 wird die Angabe „800“ durch die Angabe „1 120“ ersetzt.
- 9. § 14 wird wie folgt geändert:
- 10. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
- 11. § 17 wird wie folgt geändert:
- 12. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:
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Artikel 7
- Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
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Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet
- 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
- 3. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
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1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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Artikel 8
- Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
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Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 102c wird wie folgt geändert:
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2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:
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„Artikel 103... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]
- Überleitungsvorschrift zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz
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„Artikel 103... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]
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Artikel 9
- Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
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Das Insolvenzstatistikgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik
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2. § 1 wird wie folgt geändert:
- „§ 1
- Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik“.
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- 4. Der Überschrift von § 3 werden die Wörter „in Insolvenzverfahren“ angefügt.
- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
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6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c eingefügt:
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„§ 4a
- Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen
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§ 4b
- Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen
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§ 4c
- Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen
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„§ 4a
- 7. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
- 8. § 5a wird wie folgt geändert:
- 9. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
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1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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Artikel 10
- Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
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Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2020 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
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3. Die folgenden §§ 4 bis 7 werden angefügt:
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„§ 4
- Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung
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§ 5
- Anwendung des bisherigen Rechts
-
§ 6
- Erleichterter Zugang zum Schutzschirmverfahren
-
§ 7
- Sicherstellung der Gläubigergleichbehandlung bei Stützungsmaßnahmen anlässlich der COVID-19-Pandemie
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„§ 4
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Artikel 11
- Änderung des Gerichtskostengesetzes
-
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- 3. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
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4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
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„§ 13a
- Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
-
„§ 13a
-
5. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
-
„§ 25a
- Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
-
„§ 25a
- 6. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
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Artikel 12
- Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
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Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:
- 2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied des Gläubigerausschusses,“ die Wörter „Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats“ eingefügt.
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3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
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„§ 29a
- Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
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„§ 29a
- 4. Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
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Artikel 13
- Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 204 Absatz 1 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:
- 2. In § 925 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Insolvenzplan“ die Wörter „oder Restrukturierungsplan“ eingefügt.
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Artikel 14
- Änderung des Handelsgesetzbuchs
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Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 130a wird aufgehoben.
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2. § 177a wird wie folgt gefasst:
- „§ 177a
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Artikel 15
- Änderung des Aktiengesetzes
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Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 92 Absatz 2 und § 93 Absatz 3 Nummer 6 werden aufgehoben.
- 2. § 116 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. In § 302 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Insolvenzplan“ die Wörter „oder Restrukturierungsplan“ eingefügt.
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Artikel 16
- Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geänd...
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 wie folgt gefasst:
- 2. § 64 wird aufgehoben.
- 3. In § 71 Absatz 4 wird die Angabe „, § 64“ durch die Wörter „und aus § 15b der Insolvenzordnung“ ersetzt.
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Artikel 17
- Änderung des Genossenschaftsgesetzes
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Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wir die Angabe zu § 99 wie folgt gefasst:
- 2. § 99 wird aufgehoben.
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Artikel 18
- Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
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§ 19 des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 21 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Der Überschrift werden die Wörter „und Restrukturierungssachen“ angefügt.
- 2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
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Artikel 19
- Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
- Dem § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. M...
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Artikel 20
- Änderung der Gewerbeordnung
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Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 12 die Wörter „und Restrukturierungssachen“ angefügt.
- 2. § 12 wird wie folgt geändert:
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Artikel 21
- Änderung der Handwerksordnung
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§ 91 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- 2. In Absatz 4 werden nach der Angabe „bis 13“ die Wörter „sowie Absatz 3a“ eingefügt und wird das Wort „findet“ durch das Wort „finden“ ersetzt.
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Artikel 22
- Änderung des Pfandbriefgesetzes
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§ 30 Absatz 6a des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 5 wird die Angabe „§ 270c“ durch die Angabe „§ 270f Absatz 2“ und werden die Wörter „§ 270a Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 270b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
- 2. In Satz 6 wird die Angabe „§ 272 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 270e Absatz 1 Nummer 4 bis 5 und § 272 Absatz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt und werden nach dem Wort „Eigenverwaltung“ die Wörter „oder der vorläufigen Eigenverwaltung“ eingefügt.
- 3. In Satz 7 werden die Wörter „§ 270 Absatz 2, § 270a Absatz 2 und die §§ 270b,“ durch die Wörter „§ 270c Absatz 5,die §§ 270d, 270f Absatz 1 und die §§“ ersetzt.
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Artikel 23
- Änderung des Betriebsrentengesetzes
- § 9 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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Artikel 24
- Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- Dem § 314 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird folgend...
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Artikel 25
- Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.
- (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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(3) Am 17. Juli 2022 treten in Kraft:
- 1. in Artikel 1 die §§ 84 bis 88 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes und
- 2. Artikel 7.
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Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts