Table of Contents
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Artikel 1
- § 1
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§ 2
- (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betroffe-
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(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versi-
- 1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie für andere Einrichtungen und
- 2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder, Gemeinden und des Bundes sowie weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Re-
- (3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen
- (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Vertei-
- (5) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nachgelagerte Kontrollen über die Mittelverwendung in angemessenem Umfang durch
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§ 3
- (1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es k...
- (2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.
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§ 4
- (1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung, die der Bund im Jahr 2021 in Höhe von 16 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2022 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zuführt. Die Liquidität des Fonds wird durch den...
- (2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung des Fonds nach Maßgabe des Absatzes 3.
- (3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an der Zuführung im Jahr 2021 erfolgt in den Jahren 2021 bis 2050 im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von Artikel 2 des Aufbauhilfegesetzes 2021. Die hälftige finanzielle Beteiligung der Länder ...
- (4) Die im Jahr 2021 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 werden aus dem Fonds erstattet.
- (5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten Beträge.
- § 5
- § 6
- § 7
- § 8
- Artikel 2
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Artikel 3
- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
- 2. § 8 wird wie folgt geändert:
- 3. § 13 wird wie folgt geändert:
- 4. § 15 wird wie folgt geändert:
- Artikel 4
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Artikel 5
- (1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und S...
- (2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Absatz 1 nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn der Schuldner durch Vorlage des Bewilligungs...
- (3) Das Guthaben auf Grund von Soforthilfen auf einem Pfändungsschutzkonto wird bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des Absatzes 1.“
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Artikel 6
- 1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 850k Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 902 Satz 1“ ersetzt.
- 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3. Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absätze 1 bis 3“ werden durch die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
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Artikel 7
- § 1
- § 2
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Artikel 8
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 164 folgende Angabe eingefügt:
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2. Nach § 164 wird folgender § 164a eingefügt:
- (1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
- (2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben Warnungen nach Absatz 1 an alle Mobilfunkendgeräte in dem von der auslösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet auszusenden.
- (3) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste
- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B...
- (5) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 4 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Regelungsgegenständen legt die Bundesnetzagentur in einer Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt sie die Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 4. Die Bu...
- (6) Notwendige Aufwendungen, die den Betreibern öffentlicher Mobilfunknetze durch die Umsetzung der Anforderungen aus Absatz 1 entstehen, sind auf Antrag zu ersetzen. Für die Bemessung des Aufwendungsersatzes sind die tatsächlich entstandenen Kosten d...
- 3. § 228 wird wie folgt geändert:
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Artikel 9
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 246b folgende Angabe eingefügt:
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2. Nach § 246b wird folgender § 246c eingefügt:
- (1) In Gemeinden, die von einer Hochwasserkatastrophe im Gemeindegebiet betroffen sind, kann bei der Zulassung von Vorhaben, die die Errichtung mobiler Unterkünfte zur Unterbringung von Personen oder mobiler Infrastruktureinrichtungen zum Inhalt haben...
- (2) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entsprechend.
- (3) Die Befristung in Absatz 1 auf den Ablauf des 31. Dezember 2022 bezieht sich auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jah...
- (4) Die Länder können durch Landesrecht ergänzende Bestimmungen zum Rückbau der in Absatz 1 genannten Vorhaben treffen.
- (5) § 36 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Einvernehmen nur dann aus den sich aus den §§ 31, 33 bis 35 ergebenden Gründen versagt werden kann, wenn die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt wird. Abweichend von § 36 Ab...
- Artikel 10
- Artikel 11
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Artikel 12
- 1. § 36 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter „Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit“ durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a, jeweils auch in Verbindung mit“ ersetzt.
- Artikel 13
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Artikel 14
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 6 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
- (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 10. Juli 2021 in Kraft und am 1. Mai 2022 außer Kraft.
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juris Lex QS
29042024 ()
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