Table of Contents
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0019-21 Vorblatt-Anschreiben
- A. Problem und Ziel
- B. Lösung; Nutzen
- C. Alternativen
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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E. Erfüllungsaufwand
- E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- F. Weitere Kosten
- Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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0019-21text
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Gesetzentwurf
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
- Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
- Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
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Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, ...
- 2. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „auch berechtigten Person“ die Wörter „im Umfang der Überzahlung“ eingefügt.
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Artikel 2
- Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist,...
- 1. In § 114 Absatz 4 Nummer 7 werden nach der Angabe „und 3“ die Wörter „sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5“ eingefügt.
- 2. In § 222 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt.
- 3. In § 226 Absatz 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
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Artikel 3
- Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
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§ 187 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert ...
- 1. Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- 2. In Absatz 3a wird nach der Angabe „Buchstabe b“ die Angabe „oder c“ eingefügt.
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Artikel 4
- Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
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Begründung
- A. Allgemeiner Teil
- B. Besonderer Teil
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
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Gesetzentwurf
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