1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
1. 0BDie Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und
2. 1BNach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 53 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2021“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
2. In § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1. Januar 2021“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 9 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) wird wie folgt gefasst: