Table of Contents
- 0003-21vor
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0003-21text
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
- Artikel 1
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Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
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Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch [einfügen:.Gesetz vom … 2020 (BGBl. I S. …) geändert worden ist], wird wie folgt geändert:
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1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
- „Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich“.
- 2. Die Kurzbezeichnung und die Abkürzung des Gesetzes werden wie folgt gefasst:
- 3. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
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4. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
- „Teil 1
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“.
- 5. § 1 wird wie folgt geändert:
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6. § 2 wird wie folgt geändert:
- „(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
-
7. § 3 wird wie folgt geändert:
- „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als zuständige Stelle zu bestimmen.
- (4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchsetzung der Vorschriften des Teils 3 Abschnitt 1, sofern der Lieferant oder der Käufer oder beide in Deutschland niedergelassen sind (Durchsetzungsbehörde).“
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8. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
- „Teil 2
- Agrarorganisationen“.
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9. § 4 wird wie folgt geändert:
- „(2) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann
- 10. Der bisherige § 4a wird § 5 und der Überschrift werden ein Semikolon sowie das Wort 27T„Verordnungsermächtigungen“27T angefügt.
- 11. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert:
- 12. Der bisherige § 5a wird § 7 und der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort 27T„Verordnungsermächtigung“27T angefügt.
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13. Der bisherige § 6 wird § 8 und wird wie folgt geändert:
- „(5) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters zu bestimmen. Macht das Bundesministerium von de...
- 14. § 6a wird § 51 und wird wie folgt geändert:
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15. Nach dem neuen § 8 wird der folgende § 9 eingefügt:
- „§ 9
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Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten
- (1) Die zuständigen Stellen können Daten, die sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben, den folgenden Stellen mitteilen, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist:
- (2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bundes, so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und eines f...
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16. Nach § 9 wird der folgende Teil 3 eingefügt:
- „Teil 3
- Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette
- Kapitel 1
- Unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette
- Abschnitt 1
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Unlautere Handelspraktiken
- § 10
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Anwendungsbereich
- (1) Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens 350 000 000 Euro haben, an
- (2) Der Jahresumsatz und die Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Lieferant und Käufer nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defi...
- (3) Lieferant und Käufer sind in den Vertragsverhandlungen einander zur Auskunft darüber verpflichtet, welcher Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 ihr jeweiliger Jahresumsatz zuzuordnen ist.
- § 11
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5TZahlungsfristen
- (1) 5TFür Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß § 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Der Käufer hat die Zahlung des vereinbarten Preises an den Lieferanten spätestens innerhalb der folgenden Fristen zu leisten:
- (3) Absatz 2 gilt nicht für
- (4) Längere als die in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen können nicht vereinbart werden. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen nur die Vereinbarung kürzerer als der in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen zulässig ist.
- (5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch, wenn Schuldner eine Behörde ist.
- (6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden Fristbeginn leistet.
- § 12
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5TVereinbarung über5T das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse
- Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurückschicken kann, ohne dass er dem Lieferanten Folgendes bezahlt:
- § 13
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5TVereinbarung einer5T kurzfristigen Beendigung des Vertrages über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen
- Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er den Vertrag über den Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen so kurzfristig beenden oder einzelne Lieferungen so kurzfristig abbestellen kann, dass ...
- § 14
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5TVereinbarung von5T Zahlungen oder Preisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen
- Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten der Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse beim Käufer durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt.
- § 15
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5TVereinbarung über5T einseitige Vertragsänderung
- Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über die Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug auf:
- § 16
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5TVereinbarung über5T die Kostenübernahme durch den Lieferanten
- (1) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Lieferanten entstehen durch
- (2) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit dem Verkauf der Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse des Lieferanten stehen. Dazu gehöre...
- § 17
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5TAndrohung von5T Vergeltungsmaßnahmen
- Der Käufer darf dem Lieferanten keine Vergeltungsmaßnahmen geschäftlicher Art androhen oder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreifen, wenn der Lieferant
- § 18
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5TBestätigung des5T Vertragsinhalts
- Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrags oder einer diesem zugrundeliegenden mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu bestätigen. Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene Neb...
- § 19
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5TMangels Vereinbarung5T unlautere Handelspraktiken
- (1) Das Verlangen des Käufers nach Zahlungen oder Preisnachlässen vom Lieferanten für
- (2) Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist nur wirksam, wenn sich der Käufer auch verpflichtet, dem Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der Verkaufsaktion in Textform den Aktionszeitraum...
- § 20
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5TVorlage einer5T Zahlungen- und Kostenschätzung
- Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach 2T§ 192T Absatz 1 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer folgende Informationen in Textform übermittelt:
- § 21
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Wirksamkeit des Vertrages
- (1) Die allgemeinen Vorschriften über die Wirksamkeit von Verträgen und Vertragsbestimmungen, insbesondere die §§ 134, 138 und 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch die 2T§§ 11 bis 16 2Tund 19 unberührt.
- (2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der 2T§§ 11 bis 16 oder 192T ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Vertragsbestimmungen auf Grund der 2T§§ 11 bis 16 oder 19 2Tunwirksam sind, richtet sich der Inhal...
- § 22
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5TVerbot der unlauteren Handelspraktiken5T
- 5TDie Ausnutzung5T des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferanten durch unlautere Handelspraktiken des Käufers ist verboten. Eine Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts nach Satz 1 liegt ausschließlich vor, wen...
- § 23
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Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sowie die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des Bundeskartellamts bleiben unberührt.
- Abschnitt 2
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Beschwerderecht des Lieferanten
- § 24
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5TBeschwerde;5T Verordnungsermächtigung
- (1) Eine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde können unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe einlegen:
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Beschwerdeverfahren näher zu regeln.
- § 25
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5TVertrauliche Behandlung5T von Informationen
- 5T(15T) Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft die Durchsetzungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, um
- (2) Kann die Durchsetzungsbehörde die Untersuchung der Beschwerde nicht abschließen, ohne vertrauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 offenzulegen, so teilt sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Verfahren einstellt, sofern der Besch...
- Abschnitt 3
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Befugnisse und Aufgaben der Durchsetzungsbehörde
- § 26
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Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; Verordnungsermächtigung
- (1) Die Durchsetzungsbehörde hat die Befugnis,
- (2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 trifft die Durchsetzungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Entscheidungen im Verfahren nach § 53 Absatz 1 Nummer 1b hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes gegen eines der in den § 22 Satz 2...
- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Beteiligung des Bundeskartellamts näher zu regeln.
- (4) Die Durchsetzungsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch ...
- (5) Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens unter Nennung des Namens des Käufers auf ihrer Internetseite, soweit die Entscheidung nicht einen geringfügigen Verstoß betrifft...
- (6) Wird ein Verstoß behoben, der Gegenstand einer veröffentlichten Entscheidung ist, macht die Durchsetzungsbehörde dies unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt. Ergeht zu der Entscheidung der Durchsetzungsbehörde eine Gerichtsentscheidung, mach...
- (7) Die Durchsetzungsbehörde entfernt die Informationen nach Absatz 5 und Absatz 6 spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Durchsetzungsbehörde oder des Tenors der Gerichtsentscheidung von der Internetseite. Wird ein Vers...
- § 27
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Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde
- Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen:
- § 28
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Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden
- (1) Die Durchsetzungsbehörde hat den Durchsetzungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Europäischen Kommission Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwe...
- (2) Die Durchsetzungsbehörde hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach deren Eingang nachzukommen. Hat die ersuchende Durchsetzungsbehörde des anderen Mitgliedstaates d...
- (3) 5TDie Durchsetzungsbehörde5T darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn
- (4) Die Durchsetzungsbehörde hat die ersuchende Durchsetzungsbehörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuc...
- (5) Ein Amtshilfeersuchen der Durchsetzungsbehörde hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens sowie gegebenenfalls ein Antrag auf Vertraulichkeit nach § 25 Absatz 1. Die a...
- § 29
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Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden
- Die Durchsetzungsbehörde nimmt an den regelmäßigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil.
- Abschnitt 4
- Gerichtsverfahren
- Unterabschnitt 1
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Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen
- § 30
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Zuständigkeit, Zulässigkeit
- (1) 5TÜber eine5T Klage gegen die Durchsetzungsbehörde entscheidet das für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht (zuständiges Gericht).
- (2) Die §§ 42 bis 44a der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
- § 31
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Aufschiebende Wirkung
- Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.
- § 32
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5TFrist und5T Form
- (1) Die Klage ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Durchsetzungsbehörde. Es genügt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen ...
- (2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund einer Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage an keine Frist gebunden.
- (3) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Klage. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des zus...
- (4) Die Klagebegründung muss enthalten
- (5) Die Klageschrift und die Klagebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
- § 33
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Beteiligtenfähigkeit
- Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
- § 34
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5TVerfahrensbeteiligte
- An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt
- § 35
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5TAnwaltszwang
- Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können sich durch ein Mitglied der jeweiligen Behörde vertreten lassen.
- § 36
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5TMündliche Verhandlung
- (1) 5TDas zuständige5T Gericht entscheidet über die Klage auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
- (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder werden sie nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
- § 37
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Untersuchungsgrundsatz
- (1) Das zuständige Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
- (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass
- (3) Das zuständige Gericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen....
- § 38
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Gerichtsentscheidung
- (1) Das zuständige Gericht entscheidet durch Urteil oder, wenn nach Einverständnis der Beteiligten nach § 36 Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, durch Beschluss. Das zuständige Gericht trifft die Entscheidung nach seiner freien, aus ...
- (2) Hält das zuständige Gericht die Verfügung der Durchsetzungsbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es die Verfügung auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das zuständige Gericht auf...
- (3) Hält das zuständige Gericht die Ablehnung oder die Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Durchsetzungsbehörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.
- (4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Durchsetzungsbehörde von ihrem Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, insbesondere dann, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessense...
- (5) Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
- § 39
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Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann d...
- (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschl...
- (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Im s...
- (6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden..
- § 40
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5TAkteneinsicht
- (1) Die in § 34 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Beteiligten können die Akten des zuständigen Gerichts einsehen und sich von der Geschäftsstelle auf eigene Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aushändigen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessor...
- (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Unterlagen gehören oder die die Auskünfte eingeholt haben. Die Durchsetzungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörende...
- (3) Den in § 34 Nummer 4 bezeichneten Beteiligten kann das zuständige Gericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
- § 41
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Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
- Für Verfahren vor dem zuständigen Gericht gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften entsprechend:
- § 42
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Zulassung der Revision, absolute Revisionsgründe
- (1) Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.
- (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
- (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen Entscheidungen des zuständigen Gerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- § 43
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Nichtzulassungsbeschwerde
- (1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
- (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
- (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
- (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten entsprechend:
- (5) Wird die Revision nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Revision zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgeri...
- § 44
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Revisionsberechtigte, Form und Frist
- (1) Die Revision steht der Durchsetzungsbehörde sowie den am Klageverfahren Beteiligten zu.
- (2) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
- (3) Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
- (4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind.
- (5) Für die Revision gelten im Übrigen § 32 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die §§ 34 bis 36 und die §§ 38 bis 41 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach § 30 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.
- § 45
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Kostentragung und Kostenfestsetzung
- Im Klageverfahren und im Revisionsverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit ent...
- Unterabschnitt 2
-
Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen
- § 46
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Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
- (1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Vertreter der Durchsetzungsbehörde gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.
- (2) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren hat bei Entscheidungen nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auch das Bundeskartellamt die Rechte der Verwaltungsbehörde nach § 76 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Dem Vertreter des Bundeskartellamts kann...
- (3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Einziehung des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, erfolgt durch die Durchsetzungsbehörde als Vollstreckungsbehörde. Grundlage hierfür ist begla...
- § 47
-
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
- (1) Das nach § 30 Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet
- (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, das vorsitzende Mitglied eingeschlossen.
- § 48
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Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof
- Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen En...
- § 49
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Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
- Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 30 Absatz 1 zuständige Gericht.
- § 50
- Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
- Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 30 Absatz 1 zuständigen Gericht erlassen.
- Kapitel 2
- Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen
- “.
-
17. Nach § 51 wird die folgende Überschrift eingefügt:
- „Teil 4
- Überwachung, Sanktionen, Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften“.
-
18. § 7 wird § 52 und wird wie folgt geändert:
- „(2) Die Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich, wenn die Vorschriften
-
19. § 8 wird § 53 und wird wie folgt geändert:
- „(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b in Verbindung mit § 22 Satz 1 und 2 Nummer 9 bleibt die Strafbarkeit nach § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unberührt.“
- „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a und 1b die Durchsetzungsbehörde.“
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20. § 9 wird § 54 und wird wie folgt geändert:
- „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erla...
- 21. § 10 wird § 55.
-
22. § 11 wird § 56 und wird wie folgt geändert:
-
„Übergangsbestimmungen“.
- „(2) Liefervereinbarungen, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens] geschlossen wurden, sind bis zum [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des ersten auf die Verkündung folgenden Jahres] an ...
-
„Übergangsbestimmungen“.
-
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
-
Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch [einfügen:.Gesetz vom … 2020 (BGBl. I S. …) geändert worden ist], wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
-
Änderung des Gerichtskostengesetzes
-
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50 folgende Angabe eingefügt:
- 2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
-
3. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
- „§ 50a
-
Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
- In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.“
- 4. In Nummer 1700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) werden nach der Angabe 27T„GWB“27T ein Komma und die Angabe 27T„§ 39 AgrarOLkG“27T eingefügt.
-
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
-
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
- In Nummer 3300 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum 49TRechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist49T, wird im Gebüh...
- Artikel 4
-
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
- Artikel 5
-
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
-
Begründung
-
A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
-
VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
-
B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Buchstabe a und b
- Zu Buchstabe c
- Zu Buchstabe d
- Zu Nummer 6
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Buchstabe d
- Zu Nummer 7
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 10
- Zu Nummer 11
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 12
- Zu Nummer 13
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 14
- Zu Nummer 15
- Zu Nummer 16
- Zu Nummer 17
- Zu Nummer 18
- Zu Nummer 19
- Zu Buchstabe a
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Doppelbuchstabe cc
- Zu Dreifachbuchstabe aaa
- Zu Dreifachbuchstabe bbb
- Zu Dreifachbuchstabe ccc
- Zu Doppelbuchstabe dd
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Buchstabe d
- Zu Nummer 20
- Zu Nummer 21
- Zu Nummer 22
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Artikel 3 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)
- Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)
- Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
-
A. Allgemeiner Teil
-
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
- 0003-21_Anlage
Referenzen
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juris Lex QS
13062024 ()
13062024 ()