Table of Contents
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0020-21 Vorblatt-Anschreiben
- A. Problem und Ziel
- B. Lösung
- C. Alternativen
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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E. Erfüllungsaufwand
- E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
- E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- F. Weitere Kosten
- Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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0020-21text
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Gesetzentwurf
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
- Inhaltsübersicht
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Artikel 1
- Änderung der Bundesnotarordnung
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Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Der Bundesnotarordnung wird die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Bundesnotarordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der A...
- 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „des Notarberufs“ durch die Wörter „der Angehörigen des Berufs“ ersetzt.
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4. Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a bis 6a ersetzt:
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„§ 4a
- Bewerbung
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§ 5
- Eignung für das notarielle Amt
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§ 5a
- Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare
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§ 5b
- Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
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§ 6
- Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung
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§ 6a
- Versagung und Aussetzung der Bestellung
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„§ 4a
- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
- 6. § 7a wird wie folgt geändert:
- 7. § 7b wird wie folgt geändert:
- 8. § 7c wird wie folgt geändert:
- 9. In § 7d Absatz 2 werden die Wörter „der Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
- 10. § 7g wird wie folgt geändert:
- 11. § 7h wird wie folgt geändert:
- 12. In § 7i wird das Wort „Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
- 13. In § 8 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Auflagen verbunden oder befristet“ durch die Wörter „Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.
- 14. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 15. § 10 wird wie folgt geändert:
- 16. In § 11a Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Pflichten“ durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.
- 17. § 12 wird wie folgt geändert:
- 18. § 13 wird wie folgt geändert:
- 19. § 14 wird wie folgt geändert:
- 20. § 17 wird wie folgt geändert:
- 21. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „ist ein Beteiligter verstorben oder“ durch die Wörter „sind Beteiligte verstorben oder ist“, wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihnen“ und wird das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
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22. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a bis 18d eingefügt:
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„§ 18a
- Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken
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§ 18b
- Form des Zugangs zu Forschungszwecken
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§ 18c
- Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken
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§ 18d
- Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken
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„§ 18a
- 23. § 19 wird wie folgt geändert:
- 24. § 19a wird wie folgt geändert:
- 25. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das Wort „Anwaltsnotar“ ersetzt.
- 26. § 25 wird wie folgt geändert:
- 27. § 26a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 28. In § 28 wird das Wort „Pflichten“ durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.
- 29. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 30. In § 31 werden das Wort „Kollegen“ durch die Wörter „anderen Notaren, Notarassessoren“ und die Wörter „Beratern seiner Auftraggeber“ durch die Wörter „seine Auftraggeber beratenden Personen“ ersetzt.
- 31. § 33 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
- 32. In § 34 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Notaraktenspeichers“ durch das Wort „Notariatsaktenspeichers“ ersetzt.
- 33. § 35 wird wie folgt geändert:
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34. Die §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:
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„§ 39
- Notarvertretung
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§ 40
- Bestellung der Vertretung; Amtseid; Widerruf
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§ 41
- Amtsausübung der Vertretung
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„§ 39
- 35. In § 42 werden die Wörter „dem Notarvertreter“ durch die Wörter „seiner Vertretung“ ersetzt.
- 36. In § 43 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der“ und die Angabe „Vertreter (§ 39 Abs. 2)“ durch die Wörter „Vertretung (§ 39 Absatz 2)“ ersetzt.
- 37. § 44 wird wie folgt geändert:
- 38. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn ihm ein Vertreter nicht“ durch die Wörter „dem keine Vertretung“ ersetzt.
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39. § 46 wird wie folgt gefasst:
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„§ 46
- Amtspflichtverletzung der Vertretung
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„§ 46
- 40. In § 47 Nummer 3 wird das Wort „vorübergehende“ gestrichen.
- 41. Nach § 48 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
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42. Die §§ 48b, 48c und 49 werden wie folgt gefasst:
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„§ 48b
- Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
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§ 48c
- Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen
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§ 49
- Strafgerichtliche Verurteilung
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„§ 48b
- 43. § 50 wird wie folgt geändert:
- 44. § 51 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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45. § 52 wird wie folgt gefasst:
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„§ 52
- Weiterführung der Amtsbezeichnung
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„§ 52
- 46. In § 53 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „zur“ und die Wörter „Amtsausübung bestellten“ gestrichen und werden die Wörter „einen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten“ durch die Wörter „Angestellte, die in einem besonderen ...
- 47. § 54 wird wie folgt geändert:
- 48. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein Vertreter“ durch die Wörter „keine Notarvertretung“ ersetzt.
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49. § 56 wird wie folgt gefasst:
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„§ 56
- Notariatsverwalter
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„§ 56
- 50. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 51. In § 61 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eines Vertreters“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ ersetzt.
- 52. § 64 wird wie folgt geändert:
- 53. In § 64a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum Vertreter oder“ durch die Wörter „zur Notarvertretung oder zum“ und die Wörter „zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von Amtspflichten“ durch die Wörter „...
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54. Nach § 64a werden die folgenden §§ 64b und 64c eingefügt:
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„§ 64b
- Bestellung eines Vertreters
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§ 64c
- Ersetzung der Schriftform
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„§ 64b
- 55. In § 66 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in einem von ihr bezeichneten Blatt“ durch die Wörter „unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Notarkammer“ ersetzt.
- 56. § 67 wird wie folgt geändert:
- 57. § 69 wird wie folgt geändert:
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58. § 69a wird wie folgt gefasst:
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„§ 69a
- Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
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„§ 69a
- 59. § 69b wird wie folgt geändert:
- 60. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 61. In § 74 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichten“ durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.
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62. § 75 wird wie folgt gefasst:
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„§ 75
- Ermahnung
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„§ 75
- 63. In § 77 Absatz 3 wird das Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
- 64. § 78 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 65. Nach § 78f Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- 66. In § 78g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ die Wörter „und Absatz 1a Satz 1“ eingefügt.
- 67. § 78k wird wie folgt geändert:
- 68. § 78l wird wie folgt geändert:
- 69. In § 78m Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines Notarvertreters“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ ersetzt.
- 70. § 78n wird wie folgt geändert:
- 71. In § 79 wird das Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
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72. § 80 wird wie folgt gefasst:
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„§ 80
- Präsidium
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„§ 80
- 73. § 81 wird wie folgt geändert:
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74. § 81a wird wie folgt gefasst:
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„§ 81a
- Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
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„§ 81a
- 75. In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt und werden die Wörter „einen schriftlichen“ gestrichen.
- 76. § 83 wird wie folgt geändert:
- 77. § 84 wird aufgehoben.
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78. Die §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst:
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„§ 85
- Einberufung der Generalversammlung
-
§ 86
- Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung
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„§ 85
- 79. In § 87 wird das Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
- 80. § 88 wird wie folgt geändert:
- 81. Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:
- 82. In § 91 Absatz 2 wird das Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
- 83. § 92 wird wie folgt geändert:
- 84. § 93 wird wie folgt geändert:
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85. § 94 wird wie folgt gefasst:
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„§ 94
- Missbilligung
-
„§ 94
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86. § 95 wird wie folgt gefasst:
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„§ 95
- Einleitung eines Disziplinarverfahrens
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„§ 95
- 87. In § 95a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder für die Dauer“ durch das Wort „und“ ersetzt.
- 88. § 97 wird wie folgt geändert:
- 89. § 98 wird wie folgt geändert:
- 90. § 100 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 91. In § 102 Satz 2 und § 107 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz“ gestrichen.
- 92. § 108 wird wie folgt geändert:
- 93. In § 111a Satz 3 werden die Wörter „Zuständigkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln“ durch die Wörter „örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte abweichend regeln oder die Zuständigkeit für verwaltungsrechtliche Notarsac...
- 94. In § 111c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
- 95. In § 111f Satz 1 werden die Wörter „Anlage zu diesem Gesetz“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
- 96. In § 111g Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anwärterdienst“ durch das Wort „Anwartschaftsdienst“ ersetzt.
- 97. § 113 wird wie folgt geändert:
- 98. § 113b wird wie folgt geändert:
- 99. § 114 wird wie folgt geändert:
- 100. § 116 wird wie folgt geändert:
- 101. § 117 wird aufgehoben.
- 102. § 117b wird wie folgt geändert:
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103. § 118 wird wie folgt gefasst:
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„§ 118
- Übergangsvorschrift zu § 80
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„§ 118
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104. Der Anlage wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
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„Anlage 1
- Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)
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„Anlage 1
- 105. Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
- Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
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Die Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 35 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 45 wird wie folgt geändert:
- 4. § 51 wird wie folgt geändert:
- 5. § 51a wird wie folgt geändert:
- 6. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 7. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
- 8. In § 63 Absatz 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.
- 9. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 10. § 119 wird wie folgt geändert:
- 11. § 120 Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
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Artikel 3
- Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
-
Die Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:
- 2. Dem § 14 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
- 3. § 32 wird aufgehoben.
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Artikel 4
- Änderung des Deutschen Richtergesetzes
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Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(DRiG)“ angefügt.
- 2. Dem Deutschen Richtergesetz wird die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Deutschen Richtergesetzes erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersi...
- 3. § 5b wird wie folgt geändert:
- 4. § 5d wird wie folgt geändert:
- 5. In § 47 Satz 3 wird das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministerium“ und das Wort „Bundesministern“ durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.
- 6. Die §§ 105, 106, 110 und 111 werden aufgehoben.
- 7. § 122 wird wie folgt geändert:
- 8. In § 123 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565)“ gestrichen.
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Artikel 5
- Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
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Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch … [Artikel 2 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung, Bundesratsdrucksach...
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 2 Absatz 5 wird aufgehoben.
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4. § 4 wird wie folgt geändert:
- Prüfende“.
- 5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 6. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- 7. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 8. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
- 9. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
- 10. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der Leiter“ durch das Wort „Leitung“ und die Wörter „Prüferinnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
- 11. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
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Artikel 6
- Änderung der Testamentsregister-Verordnung
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Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 8 wird wie folgt geändert:
- 2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 10 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
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Artikel 7
- Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
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Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom 4. März 2019 (BGBl. I S. 187) wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 5 das Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notarvertretung“ ersetzt.
- 2. In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „zum Zweck der Urkundensuche“ gestrichen.
- 3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
- 5. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
- 6. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „einem Notarvertreter“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ ersetzt.
- 7. § 14 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- 8. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Authentisierungszertifikats“ durch die Wörter „kryptografischen Schlüssels“ ersetzt.
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Artikel 8
- Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
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Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(BRAO)“ angefügt.
- 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
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4. § 10 wird wie folgt gefasst:
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„§ 10
- Aussetzung des Zulassungsverfahrens
-
„§ 10
- 5. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der Rechtsanwalt“ ersetzt.
- 6. § 12a wird wie folgt geändert:
- 7. § 14 wird wie folgt geändert:
- 8. § 15 wird wie folgt geändert:
- 9. § 17 wird wie folgt geändert:
- 10. § 30 wird wie folgt geändert:
- 11. § 31 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- 12. In § 31a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat auch Vertretern“ durch die Wörter „kann auch Vertretungen“ ersetzt und wird das Wort „zu“ gestrichen.
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13. § 37 wird wie folgt gefasst:
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„§ 37
- Ersetzung der Schriftform
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„§ 37
- 14. In § 43a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
- 15. In § 43c Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe „76“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.
- 16. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notarvertretung“ ersetzt.
- 17. In § 46a Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der Syndikusrechtsanwalt“ ersetzt.
- 18. § 46c wird wie folgt geändert:
- 19. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „einen Vertreter“ durch die Wörter „eine Vertretung“ ersetzt.
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20. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:
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„§ 53
- Bestellung einer Vertretung
-
§ 54
- Befugnisse der Vertretung
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„§ 53
- 21. § 55 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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22. § 58 wird wie folgt gefasst:
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„§ 58
- Mitgliederakten
-
„§ 58
- 23. In § 59b Absatz 2 Nummer 8 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
- 24. In § 59h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 10 Satz 7“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
- 25. § 61 wird aufgehoben.
- 26. In § 70 Absatz 2 wird das Wort „drei“ durch die Wörter „ein Viertel der“ ersetzt.
- 27. In § 71 werden die Wörter „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt“ gestrichen.
- 28. § 72 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- 29. § 73 wird wie folgt geändert:
- 30. Dem § 75 wird folgender Satz angefügt:
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31. § 76 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 76
- Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
-
„§ 76
- 32. § 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 33. In § 81 Absatz 1 werden die Wörter „einen schriftlichen“ gestrichen.
-
34. § 86 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 86
- Einladung und Einberufungsfrist
-
„§ 86
- 35. § 89 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- 36. § 94 Absatz 5 wird aufgehoben.
- 37. § 103 wird wie folgt geändert:
- 38. § 107 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 39. § 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 40. § 140 wird wie folgt geändert:
- 41. § 149 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
-
42. § 161 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 161
- Bestellung einer Vertretung
-
„§ 161
- 43. In § 163 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters oder“ durch die Wörter „einer Vertretung oder eines“ ersetzt.
- 44. In § 167a Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
- 45. In § 170 Absatz 2 werden die Wörter „kann ausgesetzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Gründe vorliegt“ durch die Wörter „kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden“ ersetzt.
- 46. § 173 wird wie folgt geändert:
-
47. § 184 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 184
- Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
-
„§ 184
- 48. § 185 wird wie folgt geändert:
- 49. In der Überschrift zu § 188 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
- 50. § 189 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- 51. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65, 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76“ durch die Wörter „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
- 52. § 191c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 53. In § 191e Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen“ durch die Wörter „unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwa...
- 54. § 191f Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 55. In § 192 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.
- 56. § 206 wird wie folgt geändert:
- 57. In § 207 Absatz 4 werden nach den Wörtern „(§ 139 Absatz 3 Satz 2)“ ein Komma und die Wörter „Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204, 205)“ eingefügt.
- 58. In § 208 Satz 1 werden die Wörter „im Verfahren vor dem Schiedsmann“ durch die Wörter „in Verfahren vor Schiedspersonen“ ersetzt.
- 59. Die Anlage wird wie folgt geändert:
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Artikel 9
- Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
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Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 25 das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretungen“ ersetzt.
- 2. § 2 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einen Vertreter, Abwickler oder“ durch die Wörter „eine Vertretung, einen Abwickler oder einen“ ersetzt.
- 4. In § 19 Absatz 4 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretungen“ ersetzt.
- 5. Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- 6. § 25 wird wie folgt geändert:
- 7. In § 30 werden die Wörter „eines Vertreters oder“ durch die Wörter „einer Vertretung oder eines“ ersetzt.
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Artikel 10
- Änderung des Beurkundungsgesetzes
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Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1924) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(BeurkG)“ angefügt.
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 17 Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Pflichten“ durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.
- 4. § 39a Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- 5. In § 42 Absatz 4 werden nach den Wörtern „eines Ausdrucks“ die Wörter „oder einer Abschrift“ eingefügt.
- 6. In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Ort und Zeit“ durch die Wörter „den Ort und das Datum“ ersetzt.
- 7. In § 51 Absatz 4 werden nach dem Wort „bestehen,“ die Wörter „sowie das Recht auf Zugang zu Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotarordnung“ eingefügt.
- 8. In § 57 Absatz 5 werden die Wörter „sein amtlich bestellter Vertreter“ durch die Wörter „seine Notarvertretung“ ersetzt.
- 9. § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
- 10. § 75 wird aufgehoben.
-
Artikel 11
- Weitere Änderung des Beurkundungsgesetzes
-
§ 56 des Beurkundungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 49 wird wie folgt geändert:
- 2. § 56 wird wie folgt geändert:
- 3. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
-
Artikel 12
- Änderung des Beratungshilfegesetzes
-
Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 140 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- Voraussetzungen“.
-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- Gegenstand der Beratungshilfe“.
-
3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 3
- Gewährung von Beratungshilfe“.
-
„§ 3
-
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- Verfahren“.
-
5. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 5
- Anwendbare Vorschriften“.
-
„§ 5
-
6. § 6 wird wie folgt geändert:
- Berechtigungsschein“.
-
7. § 6a wird wie folgt geändert:
- Aufhebung der Bewilligung“.
-
8. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 7
- Rechtsbehelf“.
-
„§ 7
-
9. § 8 wird wie folgt geändert:
- Vergütung“.
-
10. § 8a wird wie folgt geändert:
- Folgen der Aufhebung der Bewilligung“.
-
11. § 9 wird wie folgt geändert:
- Kostenersatz durch den Gegner“.
-
12. § 10 wird wie folgt geändert:
- Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug“.
-
13. § 10a wird wie folgt geändert:
- Grenzüberschreitende Unterhaltssachen“.
-
14. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 11
- Verordnungsermächtigung“.
-
„§ 11
-
15. § 12 wird wie folgt geändert:
- Länderklauseln“.
- 16. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.
-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
-
Artikel 13
- Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
-
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
- 2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft“ durch die Wörter „endet die Mitgliedschaft der verurteilten Person“ ersetzt.
- 3. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 5. § 14 wird wie folgt geändert:
- 6. § 15 wird wie folgt geändert:
- 7. § 17 wird wie folgt geändert:
- 8. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Antragstellern“ durch die Wörter „antragstellenden Personen“ ersetzt.
- 9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Satz 3 werden jeweils die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die antragstellende Person“ ersetzt.
- 10. § 21 wird wie folgt geändert:
- 11. In § 22 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
- 12. § 23 wird wie folgt geändert:
- 13. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 6“ ersetzt.
- 14. In § 30 Absatz 3 werden die Wörter „§§ 26, 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes“ durch die Wörter „die im jeweiligen Fall für den Besuch von und den Schriftwechsel mit Verteidigern geltenden Vorschriften des Strafvollzu...
- 15. § 31 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- 16. § 32 wird wie folgt geändert:
- 17. In der Anlage zu § 1 werden die Wörter „– in Kroatien: Odvjetnik“ durch die Wörter „– in Kroatien: Odvjetnik/Odvjetnica“ ersetzt.
-
Artikel 14
- Änderung der Zivilprozessordnung
-
§ 797 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt...
-
„§ 797
- Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
-
„§ 797
-
Artikel 15
- Änderung der Patentanwaltsordnung
-
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
- 3. § 14 wird wie folgt geändert:
-
4. § 17 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 17
- Aussetzung des Zulassungsverfahrens
-
„§ 17
- 5. In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der Patentanwalt“ ersetzt.
- 6. § 19 wird wie folgt geändert:
- 7. § 21 wird wie folgt geändert:
- 8. § 22 wird wie folgt geändert:
- 9. § 24 wird wie folgt geändert:
- 10. § 28 wird wie folgt geändert:
- 11. § 29 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- 12. In § 39a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
- 13. In § 41b Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der Syndikuspatentanwalt“ ersetzt.
- 14. § 41d wird wie folgt geändert:
- 15. In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „einen Vertreter“ durch die Wörter „eine Vertretung“ ersetzt.
-
16. Die §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst:
-
„§ 46
- Bestellung einer Vertretung
-
§ 47
- Befugnisse der Vertretung
-
„§ 46
- 17. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
-
18. § 51 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 51
- Mitgliederakten
-
„§ 51
- 19. In § 52b Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Ausbildung und Beschäftigung anderer Mitarbeiter“ durch die Wörter „der Beschäftigung von Patentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen“ ersetzt.
- 20. In § 52h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 10 Satz 7“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
- 21. § 56 Satz 2 wird aufgehoben.
- 22. In § 64 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
- 23. In § 65 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
- 24. In § 66 werden die Wörter „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt“ gestrichen.
- 25. § 67 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- 26. § 68 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 27. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
-
28. § 71 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 71
- Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
-
„§ 71
- 29. § 74 wird wie folgt geändert:
-
30. § 79 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 79
- Einladung und Einberufungsfrist
-
„§ 79
- 31. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Satzung“ die Wörter „der Kammer (§ 56)“ eingefügt.
-
32. § 82a wird wie folgt gefasst:
-
„§ 82a
- Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer
-
„§ 82a
- 33. § 87 Absatz 5 wird aufgehoben.
- 34. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 35. In § 91 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.
- 36. § 131 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
-
37. § 143 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 143
- Bestellung einer Vertretung
-
„§ 143
- 38. In der Anlage werden in den Nummern 1120, 1121, 1310 und 1311 jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „der Patentanwaltsordnung“ durch die Angabe „PAO“ ersetzt.
-
Artikel 16
- Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
-
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 gestrichen.
- 2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ ein Komma und die Wörter „die auch elektronisch durchgeführt werden kann,“ eingefügt.
- 3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in die deutsche Sprache übersetzten“ gestrichen.
- 4. § 30 wird aufgehoben.
-
Artikel 17
- Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
-
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437) wird wie folgt geändert:
- 1. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 2. § 48 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:
-
Artikel 18
- Änderung des Steuerberatungsgesetzes
-
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch … [Artikel 30 des Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2020; Bundestagsdrucksache 19/22850] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 3a wird wie folgt geändert:
- 3. In § 5 Absatz 5, § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes und“ gestrichen und wird jeweils das Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.
- 4. In § 20 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende“ und die Wörter „§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung;“ gestrichen.
- 5. Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- 6. § 37a wird wie folgt geändert:
- 7. In § 39a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes und“ gestrichen und wird das Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.
- 8. In § 40 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Wörter „Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
-
9. § 41 wird durch die folgenden §§ 40a und 41 ersetzt:
-
„§ 40a
- Aussetzung des Bestellungsverfahrens
-
§ 41
- Bestellung
-
„§ 40a
- 10. In § 46 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 882b der Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
- 11. § 47 wird wie folgt geändert:
- 12. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 13. In § 55 Absatz 2a werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende“ und die Wörter „§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung,“ gestrichen.
- 14. In § 62 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
-
15. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
-
„§ 74a
- Mitgliederakten
-
„§ 74a
-
16. § 83 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 83
- Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
-
„§ 83
- 17. § 84 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 18. § 85 wird wie folgt geändert:
- 19. § 86 wird wie folgt geändert:
- 20. § 99 wird wie folgt geändert:
- 21. § 102 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 22. In § 155 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
- 23. In § 156 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3“ ersetzt.
- 24. In § 162 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 8“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.
-
Artikel 19
- Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
-
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung die Abkürzung „WPO“ eingefügt.
- 2. Der Wirtschaftsprüferordnung wird die aus der Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Wirtschaftsprüferordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersi...
- 3. § 9 wird wie folgt geändert:
-
4. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:
-
„§ 16b
- Aussetzung des Bestellungsverfahrens
-
„§ 16b
- 5. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- 6. In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wegen körperlicher Leiden“ durch die Wörter „aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.
- 7. In § 36a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 64“ durch die Angabe „§ 59c“ ersetzt.
- 8. In § 50 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
- 9. Dem § 57 Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
- 10. In § 57a Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Qualitätskontrollbericht“ die Wörter „und den damit in Zusammenhang stehenden Vorgang“ und nach dem Wort „Eingang“ die Wörter „des Berichts“ eingefügt.
- 11. § 57b wird wie folgt geändert:
- 12. Dem § 57c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
-
13. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
-
„§ 58a
- Mitgliederakten
-
„§ 58a
-
14. Nach § 59b wird folgender § 59c eingefügt:
-
„§ 59c
- Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
-
„§ 59c
- 15. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
-
16. § 64 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 64
- Auskünfte von Nichtkammerangehörigen
-
„§ 64
- 17. In § 66b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 64 gilt“ durch die Wörter „Die §§ 59c und 64 gelten“ ersetzt und werden nach dem Wort „Genehmigung“ die Wörter „nach § 59c Absatz 4“ eingefügt.
- 18. § 75 wird wie folgt geändert:
- 19. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 20. Die §§ 136 bis 139a werden aufgehoben.
- 21. Die Anlage wird wie folgt geändert:
-
Artikel 20
- Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
-
Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2019 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- 2. In § 19 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „4 und 5“ ersetzt.
-
Artikel 21
- Folgeänderungen
- (1) In § 22a Absatz 5 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, werden die Wörter „oder di...
- (2) In § 81 Absatz 1 Satz 2 und § 90 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ...
-
(3) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.
- 2. In § 61 Absatz 1 Satz 2 und § 65 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt“ gestrichen.
-
(4) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 20 Absatz 1 Nummer 13 werden die Wörter „§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und“ durch die Wörter „§ 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen ...
- 2. In § 23 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
- 3. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
-
(5) Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Notaraktenspeicher“ durch das Wort „Notariatsaktenspeicher“ ersetzt.
- 2. In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 6“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt.
-
(6) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch … [Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften; Bundestagsdrucksache 19/20348] ge...
- 1. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird nach der Angabe „§ 7“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
- 2. In § 14a Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 4 Satz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
- (7) In § 37 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „oder die...
-
(8) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Gliederung in der Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 1, in Vorbemerkung 2 Absatz 3 und in Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des Beurkundungsgesetzes“ durch die Angabe „BeurkG“ ersetzt.
- 2. In Nummer 23804 wird im Gebührentatbestand die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
- 3. In der Überschrift zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 1, Absatz 2 Nummer 2 der Anmerkung zu Nummer 25102, Nummer 25104 im Gebührentatbestand und der Anmerkung zu Nummer 26001 werden jeweils die Wörter „des Beurkundungsgesetzes“ durch die Angabe „...
- (9) In § 95 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, werden die Wörter...
-
(10) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert wo...
- 1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt“ gestrichen.
- 2. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.
- 3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt“ gestrichen.
- 4. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.
-
(11) § 50 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 3 wird die Angabe „61,“ gestrichen.
- 2. In Nummer 5 wird nach der Angabe „92“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
- (12) Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396), das ...
- (13) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) werden aufgehoben.
-
Artikel 22
- Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des Quartals, das auf die Verkündung folgt] in Kraft. Die Artikel 2, 11 und 21 Absatz 5 Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 Nummer ...
-
Anlage 1
- Inhaltsübersicht
-
Anlage 2
- Inhaltsübersicht
-
Anlage 3
- Inhaltsübersicht
-
Begründung
- A. Allgemeiner Teil
- B. Besonderer Teil
-
Gesetzentwurf der Bundesregierung
-
Gesetzentwurf
-
0020-21_Anlage
-
II.1 Erfüllungsaufwand
- Verwaltung (Länder)
- Verwaltung (Notarkammern)
- II.2 Weitere Kosten (Gebühren)
- II.3 Evaluierung
- UIII. Ergebnis
-
II.1 Erfüllungsaufwand
- Leere Seite
- Leere Seite
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juris Lex QS
18062024 ()
18062024 ()