Table of Contents
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0013-21 Vorblatt-Anschreiben
- A. Problem und Ziel
- B. Lösung
- C. Alternativen
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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E. Erfüllungsaufwand
- E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
- E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- F. Weitere Kosten
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0013-21text
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Gesetzentwurf
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Gesetzesentwurf des Bundesregierung
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
- Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
- Änderung des BND-Gesetzes
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Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift des Abschnitts 1 werden die Wörter „des Bundesnachrichtendienstes“ gestrichen.
- 2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32“ durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63“ ersetzt.
- 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4. § 4 Satz 4 wird aufgehoben.
- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
- 6. In der Überschrift des Abschnitts 2 werden die Wörter „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“ durch die Wörter „Weiterverarbeitung von Daten“ ersetzt.
- 7. Die §§ 6 bis 18 werden aufgehoben.
- 8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird gestrichen.
- 9. Die bisherigen §§ 19 bis 21 werden die §§ 6 bis 8.
- 10. Der bisherige § 22 wird § 9 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
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11. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
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„Abschnitt 3
- Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien“.
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„Abschnitt 3
- 12. Der bisherige § 23 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
- 13. Der bisherige § 24 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
- 14. Der bisherige § 25 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
- 15. Der bisherige § 26 wird § 13 und wird wie folgt geändert:
- 16. Der bisherige § 27 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
- 17. Der bisherige § 28 wird § 15 und in der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch die Wörter „Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen“ ersetzt.
- 18. Der bisherige § 29 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
- 19. Der bisherige § 30 wird § 17 und wie folgt geändert:
- 20. Der bisherige § 31 wird § 18 und wie folgt geändert:
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21. Nach dem neuen § 18 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
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„Abschnitt 4
- Technische Aufklärung
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Unterabschnitt 1
- Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
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§ 19
- Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung
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§ 20
- Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
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§ 21
- Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
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§ 22
- Kernbereichsschutz
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§ 23
- Anordnung
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§ 24
- Eignungsprüfung
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§ 25
- Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung
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§ 26
- Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten
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§ 27
- Auswertung der Daten und Prüfpflichten
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§ 28
- Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle
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Unterabschnitt 2
- Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
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§ 29
- Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen
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§ 30
- Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen
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Unterabschnitt 3
- Kooperation im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
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§ 31
- Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen
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§ 32
- Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen
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§ 33
- Verarbeitung von unselektierten Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen
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Unterabschnitt 4
- Besondere Formen der technischen Aufklärung.
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§ 34
- Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland
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§ 35
- Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
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§ 36
- Kernbereichsschutz
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§ 37
- Anordnung
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§ 38
- Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen
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§ 39
- Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen
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Unterabschnitt 5
- Unabhängige Rechtskontrolle
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§ 40
- Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle
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§ 41
- Unabhängiger Kontrollrat
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§ 42
- Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes
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§ 43
- Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidentin und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
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§ 44
- Rechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
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§ 45
- Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand
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§ 46
- Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
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§ 47
- Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
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§ 48
- Amtsbezeichnungen
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§ 49
- Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung
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§ 50
- Leitung des administrativen Kontrollorgans
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§ 51
- Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans
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§ 52
- Beanstandungen
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§ 53
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates
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§ 54
- Geheimhaltung; Aussagegenehmigung
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§ 55
- Unterrichtungen durch den Unabhängigen Kontrollrat
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§ 56
- Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung
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§ 57
- Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung
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§ 58
- Zusammenarbeit mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium, der G 10-Kommission und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Unterabschnitt 6
- Mitteilungen und Evaluierung
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§ 59
- Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten
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§ 60
- Mitteilungsverbote
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§ 61
- Evaluierung
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§ 62
- Dienstvorschriften
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„Abschnitt 4
- 22. Der bisherige § 32 wird § 63.
- 23. Der bisherige § 32a wird § 64 und in Nummer 2 wird nach der Angabe „46“ die Angabe „,49, 50“ eingefügt.
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24. Der bisherige § 33 wird § 65 und wie folgt gefasst:
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„§ 65
- Berichtspflicht und Information der Öffentlichkeit
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„§ 65
- 25. Der bisherige § 34 wird § 66 und die Angabe „§ 17“ wird durch die Angabe „§ 60 Absatz 2“ ersetzt.
- 26. Der bisherige § 35 wird § 67 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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27. Der bisherige § 36 wird durch die folgenden §§ 68 und 69 ersetzt:
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„§ 68
- Einschränkung von Grundrechten
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§ 69
- Übergangsvorschriften
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„§ 68
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Artikel 2
- Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), das zuletzt […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
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„§ 4a
- Weiterverarbeitung von Verkehrsdaten durch den Bundesnachrichtendienst
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„§ 4a
- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 33 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
- 4. § 8 wird wie folgt geändert:
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1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
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Artikel 3
- Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
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Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. S. 2316), die zuletzt […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:.
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- 3. In der Überschrift des Teils 3 werden die Wörter „§§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
- 4. § 27 wird wie folgt geändert:
- 5. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
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Artikel 4
- Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
- In § 12a Absatz 8 Satz 4 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 210 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 8 des BND-Gesetzes...
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Artikel 5
- Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes
- In § 27 Absatz 1 Satz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 23 Abs. 3 des BND-Gesetzes“ ...
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Artikel 6
- Änderung des Telekommunikationsgesetzes
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Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 110 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 114 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
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Artikel 7
- Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- In § 36 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „...
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Artikel 8
- Änderung des AZR-Gesetzes
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Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 167 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 11 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „§ 33 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
- 2. In § 34 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 22 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 9 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
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Artikel 9
- Änderung der Strafprozessordnung
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Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 474 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 10 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
- 2. In § 492 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
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Artikel 10
- Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundeskanzleramt kann den Wortlaut des BND-Gesetzes in der vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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Artikel 11
- Einschränkung eines Grundrechts
- Durch Artikel 1 Nummer 21 (Abschnitt 4 des BND-Gesetzes) sowie durch Artikel 2 (Artikel 10-Gesetz) wird das Grundrecht des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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Artikel 12
- Inkrafttreten
- In Artikel 1 Nummer 21 treten die §§ 41, 43 bis 50, 53 und 54 des BND-Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2022 in Kraft.
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Begründung
- A. Allgemeiner Teil
- B. Besonderer Teil
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Gesetzesentwurf des Bundesregierung
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Gesetzentwurf
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0013-21_Anlage
- Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020 (1 BvR 2835/17) (NKR-Nr. 5500, BKAmt)
- UI. Zusammenfassung
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UII. Im Einzelnen
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II.1. Erfüllungsaufwand
- Verwaltung (Bund)
- II.2. Evaluierung
- UIII. Ergebnis
-
II.1. Erfüllungsaufwand
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juris Lex QS
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