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- 0661-21
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0661-21-text
- 35BGesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften0F*
- 34BVom ...
- 36BDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
- 0BÄnderung der Zivilprozessordnung
- 37BDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 77BDie Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) 182BDer Angabe zu § 130a werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
- b) 183BDie Angaben zu den §§ 173 bis 176 werden wie folgt gefasst:
- 387B„§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten
- 388B§ 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
- 389B§ 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- 390B§ 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag“.
- c) 184BDie Angabe zu § 193 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
- 391B„§ 193 Zustellung von Schriftstücken
- 392B§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten“.
- 2. 78BDem § 91 wird folgender Absatz angefügt:
- 284B„(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.“
- 3. 79B§ 130a wird wie folgt geändert:
- a) 185BDer Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
- b) 186BAbsatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 289B„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.“
- c) 187BAbsatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) 230BIn Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts“ das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.
- bb) 231BNach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
- 4. 322B„ der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- 5. 323Bder Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.
- cc) 232BDie bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
- dd) 233BFolgender Satz wird angefügt:
- 290B„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“
- d) 188BIn Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen“ gestrichen.
- 4. 80BIn § 168 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „175“ durch die Angabe „176 Absatz 1“ ersetzt.
- 5. 81BNach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:
- 361B„§ 173
- 372BZustellung von elektronischen Dokumenten
- (1) 258BEin elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
- (2) 259BEinen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:
- 1. 324BRechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie
- 2. 325BBehörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
- 291BSteuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.
- (3) 260BDie elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.
- (4) 261BAn andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“
- 6. 82BDer bisherige § 173 wird § 174.
- 7. 83BDer bisherige § 174 wird aufgehoben.
- 8. 84BDie §§ 175 und 176 werden wie folgt gefasst:
- 362B„§ 175
- 373BZustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- (1) 262BEin Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
- (2) 263BEine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
- (3) 264BDie Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.
- (4) 265BDas Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.
- 363B§ 176
- 374BZustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
- (1) 266BEin Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
- (2) 267BWird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.“
- 9. 85B§ 183 wird wie folgt geändert:
- a) 189BAbsatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 292B„Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden Staates erfolgen.“
- b) 190BIn Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Rückschein“ die Wörter „oder ein gleichwertiger Nachweis“ eingefügt.
- 10. 86B§ 186 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) 191BIn Satz 1 werden die Wörter „Einstellung in ein elektronisches Informationssystem“ durch die Wörter „Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem“ ersetzt.
- b) 192BSatz 2 wird aufgehoben.
- 11. 87B§ 192 wird wie folgt gefasst:
- 364B„§ 192
- 375BZustellung durch Gerichtsvollzieher
- 285BDie von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.“
- 12. 88B§ 193 wird wie folgt geändert:
- a) 193BDie Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 365B„§ 193
- 376BZustellung von Schriftstücken“.
- b) 194BDem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
- (1) 268B„ Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument
- 1. 326Bin Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder
- 2. 327Bals elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.
- 293BIm Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese.“
- c) 195BDer bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
- aa) 234BIn Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Gerichtsvollzieher beurkundet“ die Wörter „im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.
- bb) 235BNach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- d) 196BDie bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- 13. 89BNach § 193 wird folgender § 193a eingefügt:
- 366B„§ 193a
- 377BZustellung von elektronischen Dokumenten
- (1) 269BSoll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument
- 1. 328Belektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- 2. 329Bals Schriftstück.
- 294BIm Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.
- (2) 270BAls Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.“
- 14. 90B§ 195 wird wie folgt geändert:
- a) 197BAbsatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
- 295B„Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.“
- b) 198BAbsatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) 236BSatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 296B„Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist“.
- bb) 237BIn Satz 2 werden die Wörter „§ 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 175 Absatz 4“ ersetzt.
- cc) 238BNach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- 297B„Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen.“
- 15. 91BDem § 278 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 298B„§ 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.“
- 16. 92BIn § 317 Absatz 3 werden die Wörter „mit einem Vermerk gemäß § 298 Absatz 3“ gestrichen.
- 17. 93B§ 699 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- 299B„Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.“
- 18. 94BIn § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ein Komma sowie die Wörter „einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“ eingefügt.
- 19. 95B§ 724 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 286B„(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.“
- 20. 96B§ 753 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
- 21. 97B§ 829 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 300B„Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist.“
- 22. 98B§ 840 wird wie folgt geändert:
- a) 199BAbsatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 301B„Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden.“
- b) 200BAbsatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) 271B„ Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.“
- 1BWeitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2023
- 38B§ 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 99BIn Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Gerichtsvollzieher“ ein Komma und das Wort „Steuerberater“ eingefügt.
- 2. 100BIn Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater und“ gestrichen.
- 2BWeitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2024
- 39B§ 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 101BIn Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Steuerberater“ die Wörter „sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann,“ eingefügt.
- 2. 102BSatz 2 wird aufgehoben.
- 3BÄnderung der Strafprozessordnung
- 40BDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 103B§ 32a wird wie folgt geändert:
- a) 201BAbsatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 302B„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht.“
- b) 202BAbsatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) 239BIn Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts“ das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.
- bb) 240BNach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
- 4. 330B„ der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
- 5. 331Bder Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,“.
- cc) 241BDie bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
- dd) 242BFolgender Satz wird angefügt:
- 303B„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“
- c) 203BIn Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen“ gestrichen.
- 2. 104BIn § 111k Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „gilt § 174“ durch die Wörter „gelten die §§ 173 und 175“ ersetzt.
- 4BÄnderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 41B§ 14b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- 367B„§ 14b
- 378BNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
- (1) 272BBei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
- (2) 273BAndere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Werden sie nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen.“
- 5BÄnderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
- 42BDie Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 105BIn § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Kapitels 4“ durch „Kapitels 5“ ersetzt.
- 2. 106B§ 2 wird wie folgt geändert:
- a) 204BIn Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ gestrichen.
- b) 205BAbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 287B„(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.“
- 3. 107B§ 5 wird wie folgt geändert:
- a) 206BIn der Überschrift wird das Wort „Anforderungen“ durch das Wort „Standards“ ersetzt.
- b) 207BAbsatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) 243BIn dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Anforderungen an“ durch die Wörter „Standards für“ ersetzt und werden vor dem Wort „Bearbeitung“ die Wörter „Eignung zur“ eingefügt.
- bb) 244BIn Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- cc) 245BFolgende Nummer 6 wird angefügt:
- 358B„6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente.“
- c) 208BIn Absatz 2 wird jeweils das Wort „Anforderungen“ durch das Wort „Standards“ ersetzt.
- 4. 108B§ 6 wird wie folgt geändert:
- a) 209BIn Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „(Postfachinhaber)“ gestrichen.
- b) 210BIn Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
- c) 211BFolgender Absatz 3 wird angefügt:
- 288B„(3) Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt steht einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 findet keine Anwendung.“
- 5. 109BNach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:
- 320B„Kapitel 4
- 321BBesonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach; Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos
- 379BBesonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach
- (1) 274BNatürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,
- 1. 332Bdas auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
- 2. 333Bbei dem die Identität des Postfachinhabers festgestellt worden ist,
- 3. 334Bbei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist,
- 4. 335Bbei dem sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisiert und
- 5. 336Bbei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
- (2) 275BDas besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss
- 1. 337Büber eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektronischen Notarpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden,
- 2. 338Bfür Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer, besonderer elektronischer Notarpostfächer oder besonderer elektronischer Behördenpostfächer adressierbar sein und
- 3. 339Bbarrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
- (3) 276BWird für eine rechtlich unselbständige Untergliederung einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine Verwechslung mit der übergeordneten Organisationseinheit ausgeschlossen ist.
- 380BIdentifizierung und Authentisierung des Postfachinhabers
- (1) 277BDie Länder oder mehrere Länder gemeinsam bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlich-rechtliche Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst.
- (2) 278BDer Postfachinhaber hat im Rahmen der Identitätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen. Der Nachweis kann nur durch eines der folgenden Identifizierungsmittel erfolgen:
- 1. 340Bden elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
- 2. 341Bein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44),
- 3. 342Bbei öffentlich bestellten oder beeidigten Personen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen erbringen, eine Bestätigung der nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder dem jeweiligen Landesrecht für die öffentliche Bestellung und Beeidigung dieser Personen zuständigen Stelle, auch hinsichtlich der Angaben zu Berufsbezeichnung sowie zur Sprache, für die die Bestellung erfolgt,
- 4. 343Bbei Gerichtsvollziehern eine Bestätigung der für ihre Ernennung zuständigen Stelle, auch hinsichtlich der Dienstbezeichnung, oder
- 5. 344Beine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung über den Namen und die Anschrift des Postfachinhabers sowie die eindeutige Bezeichnung des Postfachs.
- 304BEine nach Satz 2 Nummer 5 angegebene geschäftliche Anschrift ist durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift nachzuweisen. Geht eine angegebene geschäftliche Anschrift nicht aus einem öffentlichen Register hervor, so stellt die Stelle nach Absatz 1 diese durch geeignete Maßnahmen fest. Die Übermittlung von Daten nach Satz 2 Nummer 3 bis 5 an die in Absatz 1 genannte öffentlich-rechtliche Stelle erfolgt in strukturierter maschinenlesbarer Form. Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 ist der öffentlich-rechtlichen Stelle zusätzlich eine öffentlich beglaubigte elektronische Abschrift der Erklärung zu übermitteln.
- (3) 279BDer Postfachinhaber hat sich beim Versand eines elektronischen Dokuments zu authentisieren durch
- 1. 345Bden elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
- 2. 346Bein Authentisierungszertifikat, das auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit nach dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gespeichert ist, oder
- 3. 347Bein nichtqualifiziertes Authentisierungszertifikat, das über Dienste validierbar ist, die über das Internet erreichbar sind.
- 381BÄnderung von Angaben und Löschung des Postfachs
- (1) 280BBei Änderung seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Änderung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen auch bei der Änderung des Sitzes.
- (2) 281BDer Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlassen.
- 382BElektronische Kommunikation über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos
- (1) 282BZur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach- und Versanddienst
- 1. 348Beine technische Vorrichtung besteht, die auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
- 2. 349Bdie Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 festgestellt ist,
- 3. 350Bder Nutzer des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand eines elektronischen Dokuments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert und
- 4. 351Bfeststellbar ist, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer des Postfach- und Versanddienstes versandt wurde.
- (2) 283BDer Postfach- und Versanddienst muss barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.“
- 6. 110BDas bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5.
- 7. 111BDer bisherige § 10 wird § 14 und in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kapitel 2 und 3“ durch die Wörter „Kapitel 2 bis 4“ ersetzt.
- 8. 112BDer bisherige § 11 wird § 15.
- 9. 113BDas bisherige Kapitel 5 wird aufgehoben.
- 6BÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
- 43BDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 114BIn § 64 Absatz 7 werden die Wörter „Die Vorschriften des §“ durch die Wörter „Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f,“ ersetzt und werden nach den Wörtern „und der §§ 62 und 63 über“ die Wörter „den elektronischen Rechtsverkehr,“ eingefügt.
- 2. 115BIn § 72 Absatz 6 werden die Wörter „Die Vorschriften des §“ durch die Wörter „Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f,“ ersetzt und werden nach den Wörtern „und des § 63 dieses Gesetzes über“ die Wörter „den elektronischen Rechtsverkehr,“ eingefügt.
- 3. 116B§ 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 305B„Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt.“
- 4. 117B§ 87 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 306B„Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt.“
- 5. 118B§ 90 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 6. 119B§ 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 307B„Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt.“
- 7. 120BIn § 97 Absatz 2a Satz 1 und § 98 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 90 Absatz 3,“ gestrichen.
- 7BWeitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
- 44BDas Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 121B§ 46c wird wie folgt geändert:
- a) 212BDer Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
- b) 213BAbsatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 308B„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.“
- c) 214BAbsatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) 246BIn Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts“ das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.
- bb) 247BNach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
- 4. 352B„ der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- 5. 353Bder Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.
- cc) 248BDie bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
- dd) 249BFolgender Satz wird angefügt:
- 309B„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“
- d) 215BIn Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die geltenden technischen Rahmenbedingungen“ gestrichen.
- 2. 122BIn § 50 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
- 8BWeitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2022
- 45BDas Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 123BIn § 46g Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
- 2. 124BIn § 64 Absatz 7 wird die Angabe „46f“ durch die Angabe „46g“ ersetzt.
- 3. 125BIn § 72 Absatz 6 wird die Angabe „46f“ durch die Angabe „46g“ ersetzt.
- 9BWeitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
- 46B§ 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 126BDie Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 368B„§ 46g
- 383BNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.
- 2. 127BSatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 310B„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen.“
- 10BÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes
- 47BDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 128BIn § 63 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 174,“ durch die Angabe „§§ 173, 175 und“ ersetzt.
- 2. 129B§ 65a wird wie folgt geändert:
- a) 216BAbsatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 311B„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.“
- b) 217BAbsatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) 250BIn Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts“ das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.
- bb) 251BNach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
- 4. 354B„ der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- 5. 355Bder Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.
- cc) 252BDie bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
- dd) 253BFolgender Satz wird angefügt:
- 312B„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“
- c) 218BIn Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die geltenden technischen Rahmenbedingungen“ gestrichen.
- 3. 130BIn § 137 Satz 2 werden die Angaben „mit einem Vermerk nach § 65b Absatz 4“ gestrichen.
- 11BWeitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2022
- 48BIn § 65d Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
- 12BWeitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
- 49B§ 65d des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 131BDie Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 369B„§ 65d
- 384BNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.
- 2. 132BSatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 313B„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen.“
- 13BÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung
- 50BDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 9 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 133B§ 55a wird wie folgt geändert:
- a) 219BAbsatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 314B„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.“
- b) 220BAbsatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) 254BIn Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts“ das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.
- bb) 255BNach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
- 359B„4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- 360B5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.
- cc) 256BDie bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
- dd) 257BFolgender Satz wird angefügt:
- 315B„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“
- c) 221BIn Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die geltenden technischen Rahmenbedingungen“ gestrichen.
- 2. 134B§ 56a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) 222BIn Satz 1 werden die Wörter „Einstellung in ein elektronisches Informationssystem“ durch die Wörter „Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem“ ersetzt.
- b) 223BSatz 2 wird aufgehoben.
- 14BWeitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2022
- 51BIn § 55d Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
- 15BWeitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
- 52B§ 55d der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 135BDie Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 370B„§ 55d
- 385BNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.
- 2. 136BSatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 316B„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen.“
- 16BÄnderung der Finanzgerichtsordnung
- 53B§ 52a der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 137BAbsatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 317B„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.“
- 2. 138BAbsatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) 224BIn Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts“ das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.
- b) 225BNach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
- 4. 356B„ der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- 5. 357Bder Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.
- c) 226BDie bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
- d) 227BFolgender Satz wird angefügt:
- 318B„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“
- 3. 139BIn Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die geltenden technischen Rahmenbedingungen“ gestrichen.
- 17BWeitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2022
- 54BIn § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
- 18BWeitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
- 55B§ 52d der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 140BDie Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 371B„§ 52d
- 386BNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.
- 2. 141BSatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 319B„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen.“
- 19BÄnderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
- 56BDie Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 142BIn Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „10,00 €“ durch die Angabe „11,00 €“ ersetzt.
- 2. 143BIn Nummer 101 wird in der Gebührenspalte die Angabe „3,00 €“ durch die Angabe „3,30 €“ ersetzt.
- 3. 144BIn Nummer 102 werden im Gebührentatbestand das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermittelt“ und die Angabe „§ 192 Abs. 2 ZPO“ durch die Angabe „§ 193 Abs. 1 ZPO“ ersetzt.
- 4. 145BIn Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
- 5. 146BIn Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „26,00 €“ durch die Angabe „28,60 €“ ersetzt.
- 6. 147BIn Nummer 206 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
- 7. 148BIn Nummer 207 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
- 8. 149BIn Nummer 208 wird in der Gebührenspalte die Angabe „8,00 €“ durch die Angabe „8,80 €“ ersetzt.
- 9. 150BIn Nummer 210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
- 10. 151BIn Nummer 220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
- 11. 152BIn Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „26,00 €“ durch die Angabe „28,60 €“ ersetzt.
- 12. 153BIn Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt.
- 13. 154BIn Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die Angabe „130,00 €“ durch die Angabe „143,00 €“ ersetzt.
- 14. 155BIn Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die Angabe „98,00 €“ durch die Angabe „107,80 €“ ersetzt.
- 15. 156BIn Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die Angabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt.
- 16. 157BIn Nummer 260 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,30 €“ ersetzt.
- 17. 158BIn Nummer 261 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,30 €“ ersetzt.
- 18. 159BIn Nummer 262 wird in der Gebührenspalte die Angabe „38,00 €“ durch die Angabe „41,80 €“ ersetzt.
- 19. 160BIn Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,90 €“ ersetzt.
- 20. 161BIn Nummer 300 wird in der Gebührenspalte die Angabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt.
- 21. 162BIn Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt.
- 22. 163BIn Nummer 302 wird in der Gebührenspalte die Angabe „10,00 €“ durch die Angabe „11,00 €“ ersetzt.
- 23. 164BIn Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
- 24. 165BIn Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „98,00 €“ durch die Angabe „107,80 €“ ersetzt.
- 25. 166BIn Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „7,00 €“ durch die Angabe „7,70 €“ ersetzt.
- 26. 167BIn Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
- 27. 168BIn Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die Angabe „7,00 €“ durch die Angabe „7,70 €“ ersetzt.
- 28. 169BIn Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
- 29. 170BIn Nummer 430 wird in der Gebührenspalte die Angabe „4,00 €“ durch die Angabe „4,40 €“ ersetzt.
- 30. 171BIn Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „13,00 €“ durch die Angabe „14,30 €“ ersetzt.
- 31. 172BIn Nummer 441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „5,00 €“ durch die Angabe „5,50 €“ ersetzt.
- 32. 173BIn Nummer 442 wird in der Gebührenspalte die Angabe „5,00 €“ durch die Angabe „5,50 €“ ersetzt.
- 33. 174BIn Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ ersetzt.
- 34. 175BIn Nummer 600 wird in der Gebührenspalte die Angabe „3,00 €“ durch die Angabe „3,30 €“ ersetzt.
- 35. 176BIn Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die Angabe „26,00 €“ durch die Angabe „28,60 €“ ersetzt.
- 36. 177BIn Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „32,00 €“ durch die Angabe „35,20 €“ ersetzt.
- 37. 178BIn Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die Angabe „6,00 €“ durch die Angabe „6,60 €“ ersetzt.
- 38. 179BIn Nummer 604 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 €“ durch die Angabe „16,50 €“ ersetzt.
- 20BÄnderung der Grundbuchverfügung
- 57B§ 78 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- 21BÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
- 58BIn § 30 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174, 195“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195“ ersetzt.
- 22BÄnderung des Beurkundungsgesetzes
- 59BIn § 67 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1924) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 173 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 174 Satz 2 und 3“ ersetzt.
- 23BÄnderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
- 60BIn § 31 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174 und 195“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195“ ersetzt.
- 24BÄnderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
- 61BIn § 1a Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 174 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 2“ ersetzt.
- 25BÄnderung der Zustellungsvordruckverordnung
- 62BIn § 1 Nummer 2 der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1017), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 176 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 176 Absatz 2“ ersetzt.
- 26BÄnderung des Strafvollzugsgesetzes
- 63BIn § 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 4“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
- 27BÄnderung der Grundbuchordnung
- 64BIn § 140 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 174 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 173 Absatz 2“ ersetzt.
- 28BÄnderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- 65BIn § 77a Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.
- 29BÄnderung der Patentanwaltsordnung
- 66BIn § 28 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174, 195“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195“ ersetzt.
- 30BÄnderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- 67BIn § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 4“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
- 31BÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- 68BIn § 60 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 173 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 174 Satz 2 und 3“ ersetzt.
- 32BÄnderung der Abgabenordnung
- 69BDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 26 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 180BIn § 339 Absatz 3 und in § 340 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „26 Euro“ durch die Angabe „28,60 Euro“ ersetzt.
- 2. 181B§ 341 wird wie folgt geändert:
- a) 228BIn Absatz 3 wird die Angabe „52 Euro“ durch die Angabe „57,20 Euro“ ersetzt.
- b) 229BIn Absatz 4 wird die Angabe „26 Euro“ durch die Angabe „28,60 Euro“ ersetzt.
- 33BInkrafttreten
- (1) 70BDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.
- (2) 71BArtikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) 72BDie Artikel 20 und 33 treten am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.
- (4) 73BDie Artikel 5, 9, 12, 15 und 18 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
- (5) 74BArtikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
- (6) 75BArtikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
- (7) 76BDie Artikel 10, 13, 16 und 19 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.