1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
(Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)“
2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
‚Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 194 Absatz 2 der Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Verjährung unterliegen nicht
1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.“
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird folgender § … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt:
„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit).
§ 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4] geltenden Fassung ist auf die an diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.“ ‘